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Reiserückkehr Souvenirs und Mitbringsel: Was beim Zoll angemeldet werden muss und was nicht

Orientteppiche an einem Souvenirstand
Orientteppiche sind ein beliebtes Mitbringsel aus dem Urlaub – doch nicht immer gibt es dafür eine Zollbefreiung
© frimufilms / Adobe Stock
Ein Teppich, Keramikwaren, Schmuck oder eine neue Uhr: Reisemitbringsel können ganz unterschiedlich sein. Und so gelten auch beim Zoll verschiedene Regeln. Ausschlaggebend ist dabei nicht nur die Art der Ware, sondern auch ihr Wert. Was Reisende beachten sollten

Wäre Arnold Schwarzenegger kein Hollywood-Star, hätte der Vorfall wohl kaum für Aufmerksamkeit gesorgt: Der Zoll am Münchner Flughafen hatte Schwarzenegger Mitte Januar für einige Zeit festgehalten. Er hatte eine teure Uhr im Gepäck und diese nicht angemeldet, obwohl sie offenbar in der EU bleiben sollte.

Doch Promi hin oder her, die Regeln sind für alle gleich. Und den meisten dürfte eine Regel-Auffrischung in Sachen Wareneinfuhr nach Deutschland nicht schaden:

Souvenirs und Mitbringsel: Was bei der Einreise aus EU-Mitgliedsländern gilt

Am wenigsten bedenken muss, wer aus einem anderen EU-Land nach Deutschland zurückkehrt. Denn mit Ausnahme einiger Sondergebiete müssen Waren für den persönlichen Bedarf dann nicht beim Zoll deklariert werden, erklärt dieser auf seiner Webseite.

Es gibt allerdings ein paar Einschränkungen, etwa für Genussmittel wie Tabak, Alkohol und Kaffee. Ab bestimmten Mengen vermutet der Zoll hier, dass man die Waren gewerblich verwenden will. Vor dem Transport größerer Mengen lohnt es sich also zu prüfen, bis zu welcher Menge das unproblematisch geht. Dabei hilft der Zoll auf seiner Webseite mit einem Abgabenrechner für den Reiseverkehr.

Was bei der Einreise von außerhalb der EU gilt

Und was ist bei Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten zu beachten? Auch hier ist für bestimmte Waren wie Tabak oder Alkohol begrenzt, wie viel man ohne Einfuhrabgaben mitbringen darf. Genaue Infos dazu finden sich auf der Website des Zolls.

Für alle anderen Waren ist nicht die Menge, sondern der Wert ausschlaggebend: Flug- und Seereisende dürfen Waren mit einem Wert bis 430 Euro frei einführen. Wer anders, also etwa mit dem Auto reist, darf Waren im Wert von bis zu 300 Euro dabeihaben. Und für Reisende unter 15 Jahren gilt: Ein Warenwert von insgesamt 175 Euro ist okay.

Überschreiten die eigenen Mitbringsel die Freigrenzen, fallen Einfuhrabgaben an. Wer einreist, muss sie dann bei der Zollstelle mündlich anmelden. Wichtig hierfür: die Kaufbelege aufbewahren, sonst muss die Zollstelle den Wert der Mitbringsel womöglich schätzen.

Tipp: Der Online-Abgabenrechner vom Zoll

Welche Souvenirs dürfen mit nach Hause, was ist beim Artenschutz oder bei gefälschten Produkten zu beachten? Wie berechnet sich der Abgabenbetrag und was passiert eigentlich, falls ich etwas Verbotenes dabeihabe? Wer nicht erst kostenpflichtig bei der Einreise aufgeklärt werden möchte, dem liefert der Online-Rechner vom Zoll alle wichtigen Informationen, der als Online-Anwendung auf der Website des Zolls zur Verfügung steht. 

Der Abgabenrechner hilft Reiserückkehrern dabei, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind und was voraussichtlich bezahlt werden muss, falls Sie die Reisefreimengen überschritten werden. Dazu liefert der Rechner für jedes Einreiseland wichtige Informationen, was aus der bereisten Region überhaupt ausgeführt werden darf – und was nicht. Denn nicht immer ist beispielsweise aus Hygiene- oder Artenschutzgründen die Mitnahme von Gewürzen, Tierpräparaten oder Pflanzen erlaubt.

Neben dem Abgaberechner bietet der Zoll Reiserückkehrern eine zentrale Service-Hotline sowie verschiedenen Broschüren an, damit die Rückkehr aus dem Urlaub möglichst "zollfrei" bleibt.

mit Material der dpa

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