In diesen Ausnahmefällen kann die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister die Aufgabe der Kartellbehörde übernehmen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ministererlaubnis ist, dass die Wettbewerbsbeschränkung durch die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Für eine Ministererlaubnis gibt es klare Voraussetzungen, die sich insbesondere aus § 42 GWB ergeben:

  • Das Verfahren wird nur auf Antrag mindestens eines an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmens eingeleitet.
  • Voraussetzung ist ferner eine Untersagung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt. Eine Ministererlaubnis kann weder vor Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens noch zum Beispiel dann erteilt werden, wenn das Bundeskartellamt den Zusammenschluss unter Auflagen und Bedingungen freigegeben hat.
  • Die Bundeswirtschaftsministerin oder der Bundeswirtschaftsminister prüft, ob die zuvor genannten Gemeinwohlvorteile die vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung aufwiegen. Wenn dies der Fall ist, kann eine Ministererlaubnis erteilt werden, unter Umständen auch mit Bedingungen und Auflagen. Bei der Beurteilung ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb Deutschlands zu berücksichtigen. Zudem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.

Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert

Mit der 9. Novelle des GWB hat der Gesetzgeber die Verfahrensregelungen für das Ministererlaubnisverfahren reformiert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz hat künftig nur noch maximal acht Monate Zeit, um über einen Antrag auf Ministererlaubnis zu entscheiden. Zudem wurde die Rolle der Monopolkommission im Ministererlaubnisverfahren weiter gestärkt.

Seit der 9. Novelle verlangt das GWB außerdem, dass Leitlinien über die Durchführung des Ministererlaubnisverfahrens erlassen werden müssen. Am 8. November 2017 hat das BMWK entsprechende Leitlinien (PDF, 141 KB) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen eine zügige und effiziente Verfahrensführung ermöglichen und fördern. Dazu werden die Grundlagen des Verfahrens und der Abläufe erläutert.

Eine Übersicht zu den bisherigen Anträgen auf Ministererlaubnis finden Sie hier (PDF, 410 KB).

Das Verfahren der Ministererlaubnis gliedert sich grob in folgende Schritte: