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Informationen für Unternehmen und Institutionen über Neuigkeiten und Entwicklungen im Postsektor

Fachliche Informationen zum Marktzutrittsverfahren (Anbieterverzeichnis Post)

Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz am 5. Juli 2024 zugestimmt. Das Gesetz ist am 19.07.2024 in Kraft getreten. Die Neufassung des Postgesetzes bringt wichtige Änderungen für das Marktzugangsverfahren mit sich. Diese stellt die Bundesnetzagentur nachfolgend vor.

Das neue Postgesetz unterscheidet nicht mehr zwischen Lizenz- und Anzeigepflicht. Stattdessen müssen Anbieter von Postdiensten vor Betriebsbeginn bei der Bundesnetzagentur die Aufnahme in das von der Behörde geführte Anbieterverzeichnis beantragen. Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die Bundesnetzagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Anbieters. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Bundesnetzagentur alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Spätestens nach Ablauf dieser Frist trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein, falls keine Umstände festgestellt werden, die den Voraussetzungen des Postgesetzes widersprechen. Sollte sie die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis verweigern, teilt sie die Gründe mit. Den Antrag auf Aufnahme in das Anbieterverzeichnis und weiterführende Informationen dazu finden Sie unter dem Link https://www.bundesnetzagentur.de/post-anbieterverzeichnis

Wer ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreibt, muss keinen Antrag auf Aufnahme in das Anbieterverzeichnis stellen. Filialen und automatisierte Stationen sind aber bei der Bundesnetzagentur zu melden . Werden diese Einrichtungen im Auftrag eines anderen Anbieters betrieben, übernimmt diese Meldung der Auftraggeber. Die Meldung muss jeweils zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Nähere Informationen zu diesem Verfahren veröffentlicht die Bundesnetzagentur in der zweiten Jahreshälfte 2024.

Durch Übergangsvorschriften ist sichergestellt, dass alle bisher tätigen Anbieter ihre Tätigkeit fortsetzen dürfen. Inhaber einer gültigen Postlizenz werden durch die Bundesnetzagentur in das Anbieterverzeichnis aufgenommen. Dazu müssen sie nichts veranlassen. Bei der Bundesnetzagentur angezeigte Anbieter können ihre Postdienste zunächst ebenfalls weiterhin erbringen. Sie müssen jedoch bis zum 18. August 2026 in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur aufgenommen worden sein.

FAQ zum Marktzugang für Anbieter von Postdiensten

Ich betreibe ausschließlich eine oder mehrere Filialen, in der Postdienste beauftragt bzw. abgewickelt werden können (z.B. einen Paketshop). Muss ich aufgrund der Gesetzesänderung etwas veranlassen, um meine Dienste weiterhin erbringen zu können?

Nein. Filialen sind lediglich zweimal im Jahr, zum 01. Januar und 01. Juli, der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Sofern Sie die Filiale im Auftrag eines anderen Anbieters von Postdiensten betreiben , muss Ihr Auftraggeber diese Mitteilung übernehmen.

Ich besitze eine gültige Postlizenz. Muss ich trotzdem die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur beantragen?

Nein. Sie brauchen für die Fortführung Ihrer Tätigkeit nichts veranlassen. Die Bundesnetzagentur wird Sie automatisch in das Anbieterverzeichnis aufnehmen.

Ich bin bei der Bundesnetzagentur nach bislang geltendem Postrecht ordnungsgemäß als Anbieter von Postdiensten angezeigt. Muss ich etwas veranlassen, um meine Dienste weiterhin erbringen zu dürfen?

Vorerst dürfen Sie Ihre Dienste weiterhin erbringen. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage müssen Sie jedoch bis zum 18. August 2026 in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur aufgenommen worden sein.

Ich habe mich vor dem 19. Juli 2024 bei der Bundesnetzagentur angezeigt, aber noch keine Bestätigung erhalten. Was nun?

Wenn Ihre Anzeige spätestens bis zum 18. Juli 2024 bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist, dürfen Sie die in Ihrer Anzeige mitgeteilten Postdienste erbringen. Eine Bestätigung Ihrer Anzeige geht Ihnen zeitnah zu. In diesem Fall gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, nach deren Ablauf Sie in das Anbieterverzeichnis aufgenommen sein müssen.

Ich habe meine Anzeige gemäß § 36 des bislang geltenden Postgesetzes erst nach dem 18. Juli 2024 eingereicht. Was bedeutet das für meine Postdienste?

Ist Ihre Anzeige nach bislang geltendem Postrecht erst am 19. Juli 2024 oder später eingegangen, ist die Anzeige nicht rechtswirksam. Sie müssen dann die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur beantragen, bevor Sie Postdienste erbringen.

Meine Kontaktdaten, mein Unternehmen oder das Angebot meiner Postdienste ändert sich oder ich biete künftig keine Postdienste mehr an. Was muss ich veranlassen?

Bitte teilen Sie etwaige Änderungen umgehend der Bundesnetzagentur mit. Die Behörde wird die von Ihnen mitgeteilten Änderungen übernehmen. Wenn Sie die Beendigung des Erbringens von Postdiensten mitgeteilt haben und bereits im Anbieterverzeichnis aufgeführt sind, löscht die Bundesnetzagentur Sie aus dem Anbieterverzeichnis.

Ich bzw. die von mir angebotenen Postdienste wurden aus dem Anbieterverzeichnis gelöscht. Ich möchte gerne erneut Postdienste anbieten. Was ist zu tun?

Entschließen Sie sich nach dem Einstellen Ihrer Angebote zu einem späteren Zeitpunkt, erneut Postdienste anzubieten, müssen Sie wiederum die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur beantragen.

Noch sind Fragen offen. Wohin kann ich mich wenden?

Wenn noch Fragen offen sind, helfen wir Ihnen gerne weiter. Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Dies kann telefonisch unter 0941 4626-333 oder per E-Mail unter 314.Postfach@bnetza.de erfolgen.

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