Be­schluss­kam­mer 3

Die Beschlusskammer 3 ist zuständig für die Regulierung der Vorleistungsmärkte im Bereich Telekommunikation (Festnetz und Mobilfunk)

Die Aufgaben der Beschlusskammer 3 im Detail:

Vorleistungsmärkte

Die Beschlusskammer 3 ist zuständig für Entscheidungen, die von der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikations-Vorleistungsmärkte, mit Ausnahme der Mietleitungen, nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) (veröffentlicht im BGB1. I Nr. 1963 vom 27. Juni 2017) zu treffen sind. Das betrifft die Regulierung der

  • Teilnehmeranschlussleitung („letzte Meile“), hier aktuell insbesondere Regulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau von Kabelverzweigern mit Vectoring-Technik,
  • Bitstrom-Zugangsprodukte auf Layer 2- und Layer 3-Ebene
  • Festnetz-Zusammenschaltung (Zuführung und Terminierung)
  • Mobilfunk-Terminierung
  • Rundfunkübertragung (UKW-Übertragung)

Regulierungsentscheidungen

Nachdem die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur einen Markt als regulierungsbedürftig festgestellt und auf diesem Markt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht identifiziert hat, erlässt die Beschlusskammer gegenüber diesem Unternehmen eine (oder ggf. mehrere) Regulierungsverfügung(en) (§13 TKG) Darin werden dem Unternehmen im (Regulierungs-)Ermessen der Beschlusskammer abstrakte Regulierungsverpflichtungen (sog. „Abhilfemaßnahmen“ oder „Remedies“) auferlegt. Solche Abhilfemaßnahmen können sein eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung (§ 26 TKG), etwa zur Zusammenschaltung oder zur (entbündelten) Teilnehmeranschlussleitung, eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebotes für Zugangsleistungen (§ 29 TKG), für die eine allgemeine Nachfrage besteht, ein Diskriminierungsverbot (§ 24 TKG), eine Transparenzverpflichtung (§ 25 TKG), Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung (§ 30 TKG) sowie Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung (§ 38 TKG), etwa eine Vorabgenehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder eine nachträgliche Entgeltkontrolle nach Missbrauchsmaßstäben.

Nach Maßgabe der in der Regulierungsverfügung auferlegten Abhilfemaßnahmen trifft die Beschlusskammer in weiteren nachgelagerten Verfahren dann konkrete Regulierungsentscheidung wie

  • Entgeltgenehmigungen (§§ 38 Abs. 1, 39 ff. TKG)
  • Entgeltuntersagungen oder -anordnungen (§§ 45, 46 TKG)
  • Zugangsanordnungen (§ 35 TKG)
  • Festlegungen von Standardangeboten (§ 29 TKG)
  • Untersagungsverfügungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht (§ 50 TKG)
  • Vorteilsabschöpfungen (§ 208 TKG).

Das Regulierungsverfahren

Die Regulierungsentscheidungen der Beschlusskammer ergehen in einem justizähnlichen Verfahren. Die Beschlusskammer entscheidet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen. Neben den von den Verfahren unmittelbar betroffenen Unternehmen können sich auch interessierte Parteien – Verbände und Unternehmen – an den Regulierungsverfahren beteiligen. Diese Ausgestaltung der Regulierungsverfahren trägt den besonderen europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Transparenz und Unabhängigkeit der Entscheidungsmechanismen in der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung Rechnung. In bestimmten Regulierungsverfahren, insbesondere in Entgeltverfahren und Zugangsanordnungsverfahren, sind zudem gesetzliche Fristvorgaben zu beachten.

Weitere Aufgabenbereiche

Weitere Aufgabenbereiche der Beschlusskammer 3 betreffen die Aufsicht über die von der Telekom Deutschland GmbH geführte Vectoring-Liste, in die bestehende und innerhalb eines Jahres beabsichtigte Erschließungen an Kabelverzweigern (das sind die „grauen“ Verteiler-kästen am Straßenrand) mit der Vectoring-Technik eingetragen werden, sowie Entscheidungen über Löschungen, Sperrungen usw. und Streitigkeiten von bzw. im Zusammenhang mit Eintragungen in diese Liste. Zusätzlich wird die Beschlusskammer die Einhaltung der verbindlichen Selbstverpflichtung der Telekom Deutschland GmbH sowie der 23 Wettbewerber zum Ausbau von HVt-Nahbereichen mit der Vectoring-Technik überwachen.

Schließlich verwaltet die Beschlusskammer alle Verträge über Zugangsleistungen, die der Bundesnetzagentur aufgrund entsprechender regulatorischer Vorgaben von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorgelegt werden müssen.

Die Bundesnetzagentur hat durch mehrere Regulierungsverfügungen mehrere Unternehmen verpflichtet gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 TKG Vereinbarungen über den Zugang vorzulegen.
Die Einsichtnahme in geschlossene (regulierte) Verträge kann durch (potentielle) Zugangsnachfrager derart erfolgen, dass die Verträge in geschwärzter Fassung in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur unter Aufsicht eines Mitarbeiters in Augenschein genommen werden können. Ein entsprechendes Einsichtsgesuch richten Sie bitte an die Beschlusskammer unter der E-Mail-Adresse
BK3-Postfach@BNetzA.de.

Kontakt

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 3
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Telefon: 0228 – 14 0
E-Mail: bk3-postfach@bnetza.de

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