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Wirtschaft BGH-Urteil

„Irreführend“ – Katjes darf nicht mit „klimaneutral“ werben

Klimaneutral kann bedeuten. dass der Herstellungsprozess emissionsfrei ist oder das Unternehmen Klimaschutzprojekte unterstützt Klimaneutral kann bedeuten. dass der Herstellungsprozess emissionsfrei ist oder das Unternehmen Klimaschutzprojekte unterstützt
Klimaneutral kann bedeuten, dass der Herstellungsprozess emissionsfrei ist – oder dass Klimaschutzprojekte unterstützt werden
Quelle: dpa/Sebastian Kahnert
Nachhaltigkeit liegt im Trend und so bewerben Hersteller ihre Produkte gern mit dem Wort „klimaneutral“ – auch Fruchtgummiproduzent Katjes. Dabei entstehen bei der Produktion der Süßwaren Treibhausgase. Der Bundesgerichtshof hat nun sein Urteil gefällt.
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Der Bundesgerichtshof hat Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ eingeschränkt. Sie ist unzulässig, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen lediglich Klimaschutzprojekte zum Ausgleich der entstehenden Treibhausgase leistet, wie die Karlsruher Richter entschieden. Ohne den Hinweis sei die Werbung irreführend, denn der Begriff „klimaneutral“ sei mehrdeutig.

Mit dem am Donnerstag verkündeten Urteil hatte eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen den Süßwarenhersteller Katjes Erfolg. Die Vorinstanzen hatten die Klage der Wettbewerbshüter abgewiesen. Es ist das erste Mal, dass der BGH über die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung entschied.

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Katjes warb in einer Fachzeitung mit der Aussage, das Unternehmen produziere seit 2021 alle Produkte klimaneutral. Die Herstellung läuft nicht klimaneutral ab, aber das Unternehmen unterstützt Klimaschutzprojekte. Im Logo der Produkte, das den Begriff „klimaneutral“ enthielt, wurde dazu auf eine Internetseite verwiesen.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschied, der Begriff „klimaneutral“ könne sowohl im Sinne einer Verringerung des Klimagases CO₂ bei der Produktion verstanden werden, aber auch als bloße Kompensation der entstehenden Treibhausgase. Bei umweltbezogener Werbung gebe es aber ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über Bedeutung und Inhalt der Begriffe. Deshalb müsse bereits in der Werbung selbst klargestellt werden, welche Bedeutung maßgeblich sei. Hinweise außerhalb der Werbung genügten nicht. „Die Irreführung ist auch relevant, weil eine vermeintliche Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist“, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Urteilsverkündung.

Reuters/jm

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