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Pauschalurlauber können wegen Corona Geld zurückverlangen

Die Kläger wollten aufgrund der Corona-Beschränkungen vor Ort nur noch 30 Prozent des Preises für ihre Reise zahlen Die Kläger wollten aufgrund der Corona-Beschränkungen vor Ort nur noch 30 Prozent des Preises für ihre Reise zahlen
Die Kläger wollten aufgrund der Corona-Beschränkungen vor Ort nur noch 30 Prozent des Preises für ihre Reise zahlen
Quelle: pa
Urlauber haben einen Anspruch darauf, dass der Preis für ihre Pauschalreise reduziert wird, wenn diese nicht wie vereinbart stattfinden konnte. Das entschied der EuGH am Donnerstag. Geklagt hatten Urlauber, deren zweiwöchige Kanaren-Reise durch Corona-Auflagen früher endete.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte von Urlaubern bei Corona-Einschränkungen. Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise von Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde. Das entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach sieben Tagen endete die Reise – also deutlich früher als geplant. Die Kläger wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, weil er nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einstehen müsse.

EU-Gesetzen zufolge haben Urlauber einen Anspruch darauf, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird – es sei denn der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit an den Reisenden lag. Der EuGH sollte nun klären, ob die Corona-Maßnahmen auf Gran Canaria vertragswidrig waren.

Die Richter trafen eine urlauberfreundliche Entscheidung: Corona-Maßnahmen können eine solche Vertragswidrigkeit darstellen. Dafür müssen die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können. Dabei spiele es keine Rolle, dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Einschränkungen galten. Nun geht der Fall zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen muss.

dpa/mmi

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