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Deutschland Europäischer Gerichtshof

Deutschland darf Migranten nicht ausliefern, die in anderem EU-Land Status haben

EuGH EuGH
Sitz des EuGH in Luxemburg
Quelle: dpa/Arne Immanuel Bänsch
Der Europäische Gerichtshof hat ein Grundsatzurteil in der Migrationspolitik gefällt: Danach darf Deutschland Migranten nicht in ihr Herkunftsland ausliefern, wenn sie in einem anderen EU-Land als Flüchtling anerkannt sind. Konkret ging es um eine Auslieferung an die Türkei.
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Wer in einem anderen EU-Land als Flüchtling anerkannt wurde, darf vorerst nicht zu Zwecken der Strafverfolgung an sein Herkunftsland ausgeliefert werden. Das ist erst dann möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt wird, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag urteilte. Es ging um einen Fall aus Deutschland. (Az. C-352/22)

Die Türkei bat Deutschland um die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft, der in der Türkei des Totschlags verdächtigt wird. Er soll die Tat begangen haben, bevor er im Jahr 2010 nach Italien ausreiste.

Dort wurde er als Flüchtling anerkannt, weil ihm wegen seiner Unterstützung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) politische Verfolgung durch die türkischen Behörden drohte. Der Flüchtlingsausweis ist bis 2030 gültig. Seit 2019 lebt der Mann in Deutschland.

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Die Türkei schrieb ihn über Interpol zur Festnahme aus. Auf Grundlage dieses Haftbefehls wurde er in Deutschland festgenommen und saß vorübergehend in Auslieferungshaft. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied aber, dass über die Auslieferung neu geurteilt werden müsse. Es kritisierte, dass das Oberlandesgericht Hamm offene europarechtliche Fragen nicht vom EuGH klären ließ.

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Daraufhin fragte das Oberlandesgericht den EuGH, ob der Mann an die Türkei ausgeliefert werden dürfe. Dieser verneinte nun. Das gelte unabhängig von den Gründen, auf die sich das Auslieferungsersuchen stütze. Die deutschen Behörden müssten mit den italienischen Behörden Kontakt aufnehmen, erklärte der EuGH.

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Solange Italien dem Mann die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkenne, dürfe er nicht ausgeliefert werden. Wenn Italien entscheide, dass der Mann kein Flüchtling mehr sei, müsse Deutschland weitere Schritte unternehmen.

Die deutschen Behörden müssen dann selbst prüfen, ob dem Betroffenen Flüchtlingsschutz zusteht. Außerdem müssen sie sich davon überzeugen, dass er im Fall der Auslieferung an die Türkei nicht von Todesstrafe, Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bedroht ist. Im konkreten Fall entscheidet nun das Oberlandesgericht Hamm. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Deutschland muss Flüchtlingsstatus anderer EU-Länder nicht anerkennen

In einem anderen Fall entschied der EuGH zugunsten der deutschen Behörden. Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Eine Syrerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und beantragte daraufhin auch in Deutschland Schutz. Ein deutsches Gericht entschied, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil ihr dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.

Die deutschen Behörden erkannten sie allerdings nicht als Flüchtling an, sondern gewährten ihr nur subsidiären Schutz, der weniger umfangreich ist als ein Flüchtlingsstatus. Der EuGH musste nun klären, ob die deutschen Behörden verpflichtet waren, die Frau als Flüchtling anzuerkennen, weil ein anderes EU-Land das bereits getan hatte.

Nein, entschieden die Richter nun: Die EU-Staaten müssen nicht automatisch die Entscheidungen eines anderen Landes übernehmen. Dann müssen sie aber eine eigenständige Prüfung durchführen und die Entscheidung des anderen EU-Staates berücksichtigen. Über den konkreten Fall entscheidet in den kommenden Monaten das Bundesverwaltungsgericht. Es ist ebenfalls an die Vorgaben des EuGH gebunden.

AFP/sebe

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