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Ausland EuGH-Urteil

Schutz für geflüchtete Frauen bei häuslicher Gewalt möglich

Schutz in der EU können auch Frauen bekommen, die in ihrem Herkunftsland wegen des Geschlechts physische oder psychische Gewalt erlitten haben. Das entschieden Richter des Europäischen Gerichtshofs in einem Fall aus Bulgarien.
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Frauen, die in ihrem Herkunftsland häusliche Gewalt erfahren, können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Schutz in der EU bekommen. Sie könnten unter Umständen als Flüchtlinge anerkannt werden oder subsidären Schutz erhalten, wenn sie wegen ihres Geschlechts physische oder psychische Gewalt erlitten, entschieden die Richter am Dienstag in Luxemburg. Das gelte auch für sexuelle und häusliche Gewalt.

Hintergrund ist ein Fall aus Bulgarien. Eine Kurdin türkischer Staatsangehörigkeit stellte dort einen Antrag auf Asyl. Sie gab an, von ihrer Familie zwangsverheiratet worden zu sein. Ihr Ehemann habe sie geschlagen und bedroht. Sie ließ sich scheiden, befürchtet nun aber, dass sie nach einer Rückkehr in die Türkei getötet werde.

Der EuGH musste klären, ob Frauen in solchen Fällen als Flüchtlinge anerkannt oder ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen werden kann. Als Flüchtling kann demnach anerkannt werden, wer wegen der „Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ verfolgt wird. Subsidiärer Schutz gilt für Menschen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, aber stichhaltige Gründe liefern, warum ihnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthafte Schäden – wie Menschenrechtsverletzungen – drohen.

Der EuGH stellte nun klar, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund ihres Geschlechts eine Form der Verfolgung darstellt. Außerdem seien sie nach dieser Definition eine soziale Gruppe, so die Richter. Deswegen könnten sie als Flüchtlinge anerkannt werden. Sie können demnach aber auch Anspruch auf subsidiären Schutz geltend machen: Das gilt etwa dann, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen religiöse oder kulturelle Normen mit dem Tod bedroht werden.

Über den konkreten Fall entscheiden nun die Richter in Bulgarien. Sie müssen dabei aber die Rechtsprechung des EuGH beachten.

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dpa/jm

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