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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012
- 2 SsBs 114/11 -
Hohes Bußgeld bei wiederholten Verstößen gegen Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt
Zunehmende Vermehrung von Tauben führt zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen von Gehwege, Straßen und Privateigentum
Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall hat die Stadt Boppard hat in ihrer
Fütterungsverbot verstößt nicht gegen Grundrechte und ist gerechtfertigt
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht war jedoch erfolglos. Auch der Senat für Bußgeldsachen bestätigte, dass die
Höhe des Bußgeldes aufgrund vorheriger Verstöße angemessen
Aufgrund des eindeutig vorsätzlichen Verhaltens sowie der vielfachen Verstöße der Betroffenen gegen das Verbot in der Vergangenheit, die auch bereits mit Bußgeldern geahndet worden waren, war auch die Höhe der ausgeurteilten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.11.2012
[Aktenzeichen: 1 SsBs 105/12]) - Taubenfütterungsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: 18 K 1622/11]) - Taubenfütterungsverbot bestätigt
(Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2005
[Aktenzeichen: 1 S 261/05]) - Taubenfütterungsverbot ist zulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.02.2007
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 836/06])
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Dokument-Nr. 14588
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