Im Rechtsstreit der Verbraucherzentralen mit dem Konzern Meta hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erneut die Klagebefugnis des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Der vzbv wirft Meta vor, bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern auf Facebook gegen Daten- und Verbraucherschutzregeln verstoßen zu haben. 

Der vzbv beschuldigt Facebook, die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausreichend über die Erhebung und Weitergabe von Daten informiert zu haben. In dem Fall, um den es bei der Klage geht, konnte ein "Sofort spielen"-Button angeklickt werden, wodurch der Betreiber des Spiels Informationen wie E-Mail-Adresse oder Statusmeldungen der Nutzer erhielt.

Der Rechtsstreit läuft bereits mehr als zehn Jahre

Schon 2014 fiel in diesem Fall das erste Urteil: Das Berliner Landgericht entschied damals gegen Facebook. Drei Jahre später bestätigte das Kammergericht diese Entscheidung. Der Fall ging jedoch weiter vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der BGH war sich nicht sicher, ob der vzbv nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 gerichtlich gegen Meta vorgehen könne. Im April 2022 sprach der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem vzbv das Klagerecht zu.

Einige Monate später stellte der BGH eine zweite Frage zur DSGVO, die nun vom EuGH beantwortet wurde. Auch diesmal erklärte der EuGH, dass die Voraussetzungen für eine Klage erfüllt seien. Die Chefin des vzbv, Ramona Pop, erklärte nach dem Luxemburger Urteil, es sei ein gutes Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher. "Die heutige EuGH-Entscheidung hat klargestellt, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen weiterhin klagen dürfen." 

Über die mutmaßlichen Datenschutzverstöße entscheidet der BGH. Ein Termin wurde noch nicht veröffentlicht.