Minderjährige, die im Ausland geheiratet haben, werden in Deutschland künftig besser geschützt. Das beschloss der Bundestag mit einer Novellierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen, das noch von der schwarz-roten Bundesregierung verabschiedet worden war.

Demnach bleibt eine im Ausland eingegangene Ehe, bei deren Schluss einer der Beteiligten das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, nach deutschem Recht unwirksam. Solche Eheschließungen "widersprechen unserer Werteordnung", sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). 

Neu ist, dass die betroffenen Minderjährigen bei einer Unwirksamkeit künftig dennoch Unterhaltsansprüche gegen den Partner oder die Partnerin geltend machen können, um finanzielle Notlagen abzuwenden. Zudem können Ehen, die zunächst aufgrund des Alters der Beteiligten rechtlich unwirksam sind, mit einer Wiederheirat ab dem 18. Lebensjahr bestätigt werden, sofern die Ehepartner dies wünschen.

Verfassungsgericht forderte Änderungen ein

Die Novelle behebe lediglich "Mängel der geltenden Rechtslage", sagte Buschmann im Bundestag. "Wir schützen Betroffene damit besser vor den Konsequenzen einer Unwirksamkeit ihrer Ehe – ohne das Verbot von Minderjährigen-Ehen zu lockern." Hintergrund der Novellierung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2023. 

Zwar bestätigten die Richter das Gesetz grundsätzlich, forderten von der Bundesregierung jedoch Änderungen ein. Unter anderem sollten vom Verbot Betroffene besser geschützt werden, was etwa die Unterhaltsregelung betrifft. Nach Meinung des Verfassungsgerichts werden Betroffene von dem Verbot sonst sozial benachteiligt. Dem ist die Bundesregierung nun unter Einhaltung der von dem Gericht gesetzten Frist nachgekommen.

Nach Einschätzung der Union könnten die Verfassungsrichter sich dennoch bald erneut mit dem Gesetz beschäftigen. Die Novellierung stelle nur einen "Minimalkonsens" dar, sagte Susanne Hierl (CSU). Noch immer seien Punkte zu regeln, wie etwa eine Beratungspflicht vor einer Wiederheirat. Auch müssten Regelungen zur Abstammung von im Ausland geborenen Kindern sowie zum Erbrecht getroffen werden.