Steuerklassen 3 und 5 Diese Pläne hat die Ampel für das Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting gilt in Deutschland als Steuersparmodell für Ehepaare. Quelle: dpa

Das Ehegattensplitting ist bei Ehepaaren beliebt. Schließlich kann man dadurch eine Menge Geld sparen. Doch nun wird über dessen Abschaffung spekuliert. Ein Überblick.

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Mehr als 361.000 Ehen wurden laut dem Statistischen Bundesamt (DeStatis, vorläufige Zahl für 2023) zuletzt in Deutschland innerhalb eines Jahres geschlossenFür viele frisch vermählte Ehepaare geht es danach schon bald ums Thema Steuern. Mitunter ist das eine komplizierte Angelegenheit. Sie verspricht aber auch finanzielle Vorteile, zum Beispiel durch das Ehegattensplitting. Bereits seit Längerem gibt es intensive Diskussionen um eine angebliche Abschaffung. Nachdem es im Februar und März Berichte darüber gegeben hatte, dass das Ehegattensplitting tatsächlich auf der Agenda des Finanzministers stand, ist es wieder ruhig um das Thema geworden.

Was hat es mit dem Ehegattensplitting auf sich, was plant die Ampel und was ändert sich dadurch wirklich? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Was ist das Ehegattensplitting?

Unter dem Begriff Ehegattensplitting versteht man ein Besteuerungsverfahren für Ehepartner beziehungsweise dessen Effekt. Gemeint ist, dass die Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben können (dies wird auch als Zusammenveranlagung bezeichnet). Sie werden dann so besteuert, als ob sie jeweils die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient hätten. Ist das in der Realität nicht der Fall, weil ein Partner mehr als der andere verdient, entsteht durch das Ehegattensplitting ein Vorteil: Der Effekt des mit dem Einkommen steigenden Steuersatzes wird durch die gemeinsame Betrachtung der Einkommen abgemildert.

Ehepartner und Lebenspartner können auch beim laufenden Lohnsteuerabzug schon davon profitieren, etwa in den Lohnsteuerklassen 3 und 5. Es gilt daher als Steuersparmodell. 

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Wer in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann darüber entscheiden, ob beide Partner eine gemeinsame Steuererklärung (Zusammenveranlagung) erstellen möchten – oder ob jeder Ehepartner eine eigene Steuererklärung einreicht (Einzelveranlagung). Das gilt zumindest, wenn für beide Ehepartner eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht – etwa, weil sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Die Entscheidung für oder gegen eine Zusammenveranlagung bildet dann die Grundlage für die Art und Höhe der Besteuerung jedes Ehepartners.

Um den Vorteil des Ehegattensplittings schon beim laufenden Lohnsteuerabzug abzubilden, können Ehepartner und Lebenspartner bestimmte Steuerklassen wählen. In Frage kommen zwei Kombinationen: Entweder beide Ehepartner erhalten die Steuerklasse 4 (gegebenenfalls mit Faktor) oder ein Ehepartner hat die Steuerklasse 3 und der andere die Steuerklasse 5.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Bei der Kombination der Steuerklassen 4 und 4 (ohne Faktor) werden beide Ehepartner so besteuert, wie es auch bei Alleinstehenden der Fall wäre. Der laufende Lohnsteuerabzug entspricht dann ungefähr auch der letztlich zu erwartenden Einkommensteuer, wenn jeder Partner die Hälfte des gemeinsamen Gesamteinkommens erzielt. Bei der Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 ist das anders. Hier profitiert der Partner in Steuerklasse 3 von deutlich höheren Steuerfreibeträgen, sodass der Steuersatz deutlich geringer ausfällt. Der Lohnsteuerabzug passt in diesem Fall nur, wenn der Partner in Steuerklasse 3 deutlich mehr verdient als der Partner in Steuerklasse 5 (bei einer Aufteilung von etwa 60:40). 

Die finale Steuerlast wird aber erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung errechnet. Die schon gezahlte Lohnsteuer bildet quasi eine Vorauszahlung auf diese Einkommensteuer. Weil die Lohnsteuer je nach Wahl der Steuerklassen nicht exakt passt, besteht bei der Wahl bestimmter Lohnsteuerklassen (etwa 3 und 5) eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

Trotzdem bleibt es oft bei einem großen Vorteil durch das Ehegattensplitting. Ausgegangen wird beim Splittingtarif nämlich von einem Haushalt, sodass das gemeinsame Einkommen der Partner für die Bestimmung der Höhe der Einkommensteuer zunächst addiert und – unabhängig vom tatsächlichen Anteil jedes Ehepartners – anschließend wieder halbiert wird. Beide zahlen die Einkommensteuer somit zu gleichen Teilen. Geregelt ist das in §32a (5) des deutschen Einkommensteuergesetzes. Darin heißt es: „Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).“

Je höher der Einkommens-Unterschied, desto höher ist auch die Ersparnis 

Gerade, wenn Einkommen ungleich verteilt sind – das kommt noch immer häufig vor – und ein Ehepartner erheblich mehr verdient, profitiert das Paar. Zwar muss der weniger verdienende Partner etwas mehr versteuern als sonst, der Besserverdiener aber weniger. Und weil der Steuersatz immer stärker steigt, je höher das Einkommensniveau ist, überwiegt die Ersparnis beim Besserverdiener. Unterm Strich hat das Paar also einen Vorteil: Die Gesamtlast an Steuern sinkt.

Grundsätzlich lässt sich zudem sagen: Je höher der Einkommensunterschied, desto stärker ist auch der Effekt des Ehegattensplittings für den Haushalt. Sind die Einkommen gleich verteilt und liegen bei beiden Partnern jeweils nahe 50 Prozent des Gesamteinkommens, hat das Ehegattensplitting kaum Auswirkungen. Daher kann man davon ausgehen, dass das Ehegattensplitting erst dann attraktiv wird, wenn ein Partner mindestens 60 Prozent des insgesamt zu versteuernden Einkommens eines Ehepaares (zvE) verdient.

Muss man einen Antrag für das Ehegattensplitting stellen?

Hier muss zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuer unterschieden werden. Beim laufenden Lohnsteuerabzug werden Ehepaare standardmäßig in die Steuerklassen 4 und 4 eingeteilt. So profitieren sie laufend noch nicht vom Ehegattensplitting. Damit man in die Steuerklassen 3 und 5 gelangt, ist ein Antrag auf Steuerklassenwechsel notwendig. Seit 2020 kann die Steuerklasse auch mehrfach pro Jahr gewechselt werden. Die früher dafür geltende Antragsfrist Ende November, verbunden mit einem nur einmaligen Wechselrecht pro Jahr, ist weggefallen. Damit der Wechsel aber noch im laufenden Jahr berücksichtigt werden kann, ist auch heute weiterhin ein Antrag bis Ende November nötig.

Allerdings ist der Lohnsteuerabzug eben ohnehin nur ein vorläufiger Steuerabzug. Final festgesetzt wird die Steuer erst nach Abgabe der Steuererklärung, wenn eine solche abzugeben ist. Dabei profitieren Ehepartner immer vom Ehegattensplitting, wenn sie sich für eine gemeinsame Steuererklärung entscheiden. Teils kann es aber auch Umstände geben, die separate Steuererklärungen vorteilhaft machen. Andere Effekte überwiegen dann den Vorteil des Ehegattensplittings.

Welche Vorteile hat das Ehegattensplitting?

Der große Vorteil des Ehegattensplittings liegt auf der Hand: Ein gemeinsamer Haushalt kann oft deutlich an Steuern sparen. Eben weil sich das Ehegattensplitting günstig auf die Höhe der Einkommensteuer der Person mit dem höheren Einkommen auswirkt. Im Extremfall kann ein Paar bis zu rund 18.937 Euro an Steuern sparen (Steuerjahr 2024, ohne Soli und Kirchensteuer). Das setzt allerdings ein zu versteuerndes Einkommen von über einer halben Million voraus – verdient von einem Partner allein. 

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Welche Nachteile hat das Ehegattensplitting?

Beim Ehegattensplitting beziehungsweise einer Zusammenveranlagung der Einkommensteuer wird grundsätzlich von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen. Das heißt, das Paar muss nicht nur verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sondern darf auch nicht dauerhaft getrennt leben. Das steht in §26 des Einkommensteuergesetzes. 

Ein anderer Nachteil des Ehegattensplittings ist eher psychologischer Art, er hat aber eine große gesellschaftliche Bedeutung: Durch das Ehegattensplitting nimmt für den Partner mit dem geringeren Einkommen der Anreiz ab, mehr zu verdienen. Er hat zumindest das Gefühl, dass vom Mehrverdienst kaum etwas übrig bleibt – vor allem bei Wahl der Steuerklasse 5 für den Lohnsteuerabzug. 

Auch in der Realität und mit Blick auf die finale steuerliche Veranlagung ist da etwas dran: Denn je mehr sich der weniger verdienende Partner beim Einkommen dem anderen annähert, desto geringer ist die Wirkung des Ehegattensplittings. Eine möglichst gleiche Einkommensverteilung, die mit Blick auf eine gleiche Aufgabenverteilung in einer Beziehung vielleicht begrüßt wird, wird insofern eher bestraft.

Ein weiterer Nachteil des Ehegattensplittings bezieht sich ebenfalls auf die Lohnsteuerklassen. Bestimmte Einkommensersatzleistungen, etwa das Elterngeld, bemessen sich nach dem erzielten Nettoeinkommen. Die Höhe hängt damit auch davon ab, welche Lohnsteuerklasse gewählt worden ist. Hat ein Partner Steuerklasse 5 gewählt und beantragt dann später Elterngeld, fällt dieses geringer aus. Hier ist eine genaue Prüfung im Einzelfall nötig, und gegebenenfalls ein sehr frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse, um negative Effekte zu vermeiden.

Nicht verheiratete oder nicht in eingetragener Lebensgemeinschaft lebende Paare haben, auch wenn sie zusammen wohnen, übrigens keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung oder das Ehegattensplitting. Das gilt auch, wenn man verheiratet ist, aber dauerhaft getrennt wohnt.

Wird das Ehegattensplitting abgeschafft?

Die Frage, ob das Ehegatten-Splitting auch in Zukunft Bestand hat, wurde schon 2023 in den sozialen Medien intensiv diskutiert. Damals gewann die Debatte zusätzlich an Fahrt, als unter anderem Bundeskanzler Olaf Scholz und SPD-Chef Lars Klingbeil im Zuge von Streitigkeiten zum Bundeshaushalt die Reform der Steuerklassen wiederholt thematisierten. Zum Jahresbeginn hat die Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP das Vorhaben erneut auf den Plan geschrieben. Was ist also tatsächlich an der Sache dran?

Um den Ursprung der Diskussion zu verstehen, lohnt es sich, einen Schritt zurückzugehen. Das Ehrgattensplitting ist seit Jahrzehnten umstritten. Denn: Es begünstigt Verheiratete und bringt auch Besserverdienern einen Steuervorteil. Begründet wird dies mit dem verfassungsmäßigen Schutz der Ehe. Das Ehegattensplitting soll auch einen Ausgleich für die, auch finanzielle, Einstandspflicht zwischen Ehepartnern darstellen. 

Dennoch war das Ehegattensplitting – vor allem mit Blick auf das Thema Steuergerechtigkeit – bereits mehreren Regierungen der vergangenen Jahrzehnte ein Dorn im Auge. Entsprechend wollten sie das deutsche Steuersystem reformieren und vereinfachen. Dazu gekommen ist es bisher kaum. 

Im Koalitionsvertrag von Ende 2021 heißt es nämlich: „Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“

Das Wort Ehegattensplitting fällt in dem Textauszug zwar nicht, wer aber genau liest, kann folgendes erkennen: Die Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 soll es zukünftig nicht mehr geben. Zumindest beim Lohnsteuerabzug könnten entsprechend die bisherigen großen Effekte des Ehegattensplittings nicht mehr in der bisherigen Form erzielt werden. 

Wann und warum wird das Ehegattensplitting abgeschafft?

Perspektivisch soll das Ehegattensplitting in der aktuellen Form also tatsächlich mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden. Ein genauer Zeitpunkt dafür ist aber aktuell noch nicht bekannt. Der 1. Januar 2025 galt zuletzt als realistisches Datum. Bisher ist es aber bei der Verschriftlichung des Vorhabens im Koalitionsvertrag geblieben. Nachdem Medienberichte im Februar 2024 Fortschritte bei der Umsetzung nahelegten, ist erst einmal nichts mehr passiert. Zwar hatte der zuständige Finanzminister Christian Lindner angekündigt, „ein umfangreiches Gesetzespaket" vorzulegen; aus einer Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag aus dem April 2024 (Drucksache 20/10931) geht jedoch hervor, dass die Regierung mit dem Vorhaben nicht weitergekommen ist. 

So heißt es in dem Antwortschreiben: „Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an. Aussagen über die Aufnahme in ein Gesetzgebungsverfahren (und) das Inkrafttreten (...) können aus diesem Grund aktuell nicht gemacht werden.“

Gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung betonte Lindner im Mai zudem, dass ein neues Steuerrechtsänderungsgesetz zwar dieses Jahr noch komme, erklärte aber, dass noch „einiges an Arbeit zu leisten“ sei. An ihren Plänen, das Faktorverfahren zu reformieren, wolle die Koalition allerdings festhalten.

Auch, wenn die Lohnsteuerklassen faktisch nur den vorläufigen Steuerabzug betreffen, ist bei einer geplanten Abschaffung der Klassen 3 und 5 mit Widerstand zu rechnen. Ehepartner, die die genaue Funktionsweise nicht überblicken, dürften den Eindruck haben, dass ihre Steuerlast steigt. Schließlich würde das Nettoeinkommen beim Blick auf den Gehaltszettel schmaler ausfallen. Im Rahmen der Steuererklärung würde der Effekt aber wieder neutralisiert. Ohnehin gilt: Bis auf Weiteres können Ehepaare beim Lohnsteuerabzug noch vom Splittingtarif profitieren. 

Der Hintergrund der geplanten Abschaffung ist, wie auch in dem Auszug aus dem Koalitionsvertrag von 2021 erkennbar wird, die umstrittene Wirkung und Anreizstruktur, die mit dem Ehegattensplitting verbunden ist. 

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Ist die Abschaffung von Steuerklasse 3 und 5 eine Steuerhöhung?

Da der Lohnsteuerabzug bei Wahl der Steuerklassen 3 und 5 immer mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung verbunden ist, ist eine so erreichte Steuerersparnis wie beschrieben rein vorläufig. Erst im Steuerbescheid, nach Abgabe der Steuererklärung, wird die finale Steuerlast errechnet. Insofern wäre die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 keine Steuererhöhung. Allerdings wäre es nicht mehr möglich, den vorläufigen Lohnsteuerabzug in der bisherigen Form taktisch zu minimieren und damit das Nettoeinkommen zumindest temporär zu steigern.

Jeder Partner würde dann in Steuerklasse 4 (mit Faktor) genau nach seinem Einkommen besteuert. Das würde für gemeinsame Haushalte, vor allem aber für Besserverdiener, beim laufenden Lohnsteuerabzug zu einer höheren Steuerlast führen. Letztlich solle es, wie die Bundesregierung in ihrem Antwortschreiben auf die Anfrage der Union betont, aber keine steuerlichen Nachteile geben. Diese sollen spätestens mit dem Einkommensteuerbescheid wieder ausgeglichen werden. In dem Schreiben heißt es dazu: „Die festzusetzende Einkommensteuer wird (...) auch zukünftig gleich hoch bleiben. Sie ändert sich durch eine Reform des Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht.“

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