Erträge aus Ihren ETF-Investitionen unterliegen der Abgeltungsteuer, die vom deutschen Fiskus erhoben wird. Diese Besteuerung von ETFs wird im Investmentsteuergesetz geregelt, dessen aktuelle Fassung seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist.
Der ETF-Steuerrechner der WirtschaftsWoche hilft Ihnen, die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageszenarien zu simulieren. Hauptsächlich dient er dazu, die bevorstehende Steuerbelastung zu berechnen, sodass Sie Ihren Freistellungsauftrag entsprechend anpassen können. Interessierte Anleger sollten sich von einem Steuerberater zu den steuerlichen Konsequenzen des Kaufs, Haltens oder Verkaufs von Investmentanteilen beraten lassen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, bleiben bis zu dieser Höhe erzielte Erträge steuerfrei – basierend auf dem jährlich verfügbaren Sparerpauschbetrag. Außerdem können Verluste aus ETF-Investments unbegrenzt vorgetragen und mit Erträgen aus ETFs verrechnet werden, was dazu führen kann, dass die tatsächliche Steuerlast geringer ausfällt als im Rechner angezeigt. Bei deutschen Onlinebanken übernimmt die Bank die Berechnung und führt die Abgeltungsteuer direkt an den Fiskus ab. Das müssen Sie zur Besteuerung von Gewinnen aus ETFs wissen.
ETF-Steuerrechner: Steuern auf ETF-Sparplan berechnen
Wie funktioniert der ETF-Steuerrechner?
Der ETF-Steuerrechner ermöglicht es, die bevorstehenden Steuerzahlungen für ETF-Sparpläne im Voraus zu schätzen. Sie können verschiedene Investitionsszenarien simulieren und die daraus resultierende Steuerbelastung überprüfen. Je genauer die eingetragenen Daten sind, desto präziser kann der ETF-Steuerrechner die zu erwartende Steuerlast errechnen. Dazu gehören:
- Informationen zur Investition und Rendite
Ein ETF-Sparplan beginnt oft mit einer größeren Einmalanlage. Diese kann im Rechner ebenso berücksichtigt werden wie die Höhe der regelmäßigen monatlichen Einzahlungen.
- Details zum ETF-Typ und zu Steuern
Die Ertragsverwendung, die Art des ETFs, der Basiszins, der persönliche Steuersatz, der Sparerpauschbetrag und der Zeitpunkt des Verkaufs können die Steuerlast beeinflussen.
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Welche Steuern fallen bei Gewinnen aus ETFs an?
Bei der Investition in ETFs fallen verschiedene Steuern an, darunter die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Anleger müssen auf ihre Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zahlen. Dieser Steuersatz bleibt unabhängig von der Höhe der Erträge konstant. Der Vorteil für Anleger besteht darin, dass diese Steuer direkt an der Quelle, also vom Depot oder Broker, einbehalten wird. Dadurch ist die Steuerpflicht unmittelbar erfüllt, ohne dass zusätzliche Maßnahmen vonseiten der Anleger erforderlich sind.
Zusätzlich zur Kapitalertragsteuer wird ein Solidaritätszuschlag erhoben, der 5,50 Prozent der Kapitalertragsteuer beträgt, was effektiv 1,375 Prozent des Kapitalertrags entspricht. Obwohl viele Steuerzahler diesen Zuschlag seit 2021 nicht mehr entrichten müssen, gilt er weiterhin für Kapitalerträge.
Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Kapitalertragsteuer und betrifft Mitglieder kirchensteuererhebender Religionsgemeinschaften. Die Kapitalertragsteuer wird auf Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen sowie realisierte Kursgewinne erhoben.
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Besteuerung von ETFs: Wann und wie viel Steuern muss ich zahlen?
Drei zentrale Situationen bestimmen, wann und wie viel Steuern auf ETF-Erträge fällig werden: bei Ausschüttungen, durch die Vorabpauschale und beim Verkauf der Anteile.
- Steuern auf Ausschüttungen
Bei ausschüttenden ETFs wird bei jeder Ertragsausschüttung eine Steuer fällig. Diese Steuern werden vom Broker oder der Depotbank direkt abgeführt. Dadurch werden die Erträge bereits netto, also nach Abzug der Steuern, auf das Konto des Anlegers überwiesen.
- Vorabpauschale: Eine Mindestbesteuerung
Die Einführung der Vorabpauschale durch die Investmentsteuerreform sorgt für eine einheitliche steuerliche Behandlung von ausschüttenden und thesaurierenden ETFs. Ziel dieser Regelung ist es, eine Mindestbesteuerung sicherzustellen und zu verhindern, dass Steuern erst beim Verkauf der ETFs anfallen. Besonders relevant ist die Vorabpauschale für thesaurierende ETFs, kann aber auch unter bestimmten Umständen für ausschüttende ETFs gelten. Die Berechnung basiert auf dem sogenannten Basisertrag, der durch Multiplikation des Basiszinses mit einem festen Faktor ermittelt wird. Von diesem Betrag werden eventuelle Ausschüttungen abgezogen.
Wenn das Ergebnis dieser Berechnung positiv ist, werden darauf Steuern fällig, nachdem die Teilfreistellung berücksichtigt wurde. Der Vorteil: Diese Steuer wird direkt vom Depot abgeführt und ist in der Regel gering, besonders bei einem niedrigen Basiszins.
- Steuern beim Verkauf
Auch beim Verkauf von ETF-Anteilen fällt eine Steuer an, die vom Broker berechnet und direkt abgeführt wird. Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Wertentwicklung der Anteile sowie der Haltedauer.
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