Die Inflationsausgleichsprämie hatte die Bundesregierung 2022 eingeführt, als Teil ihres dritten Entlastungspakets wegen der damals stark gestiegenen Energiekosten. Mit der zeitlichen Befristung bis Ende 2024 sollten Arbeitgeber Flexibilität bekommen. Außerdem sollte so vermieden werden, dass es zu einer sogenannten Lohn-Preis-Spirale kommt, bei der sich Löhne und Preise immer weiter gegenseitig in die Höhe treiben. Die Hoffnung war, dass der starke Anstieg der Energiekosten vorübergehend ist und damit auch nur befristet ein Inflationsausgleich nötig ist.
Bis zu in Summe 3000 Euro pro Person können auf dieser Basis frei von Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden, freiwillig. Fast 80 Prozent aller tariflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben davon profitiert. Auch in Unternehmen ohne Tarifvertrag deuten Umfragen auf eine hohe Nutzung (von etwa 70 Prozent) hin. Dabei musste die Prämie nicht auf einen Schlag gezahlt werden. Vielfach floss sie in Monatsbeträgen über einen längeren Zeitraum.
Mittlerweile ist die Inflationsrate zwar wieder stark gesunken, auf nur noch etwas mehr als zwei Prozent pro Jahr. Damit steigen die Preise also längst nicht mehr so stark wie in den Jahren 2022 und 2023. Doch von dem erreichten hohen Niveau sind die Preise im Schnitt über alle Ausgabeposten auch nicht gefallen. Im Gegenteil: Sie steigen weiter, wenn auch nur noch leicht.
Umso mehr fragen sich Angestellte nun, wie es zum Jahresende weiter geht: Fällt die Inflationsausgleichsprämie dann einfach weg?
Ja, rechtlich sei meist vereinbart, dass die Zahlungen spätestens zum Jahresende aufhörten, sagt Michael Riedel, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten in Berlin. „Wird nichts anderes geregelt, fallen Mitarbeiter zum neuen Jahr daher auf ihr bisheriges Gehalt – ohne Inflationsausgleichsprämie – zurück.“
Schneller schlau: Inflation
Wenn die Preise für Dienstleistungen und Waren allgemein steigen – und nicht nur einzelne Produktpreise – so bezeichnet man dies als Inflation. Es bedeutet, dass Verbraucher sich heute für zehn Euro weniger kaufen können. Kurz gesagt: Der Wert des Geldes sinkt mit der Zeit.
Die Inflationsrate, auch Teuerungsrate genannt, gibt Auskunft darüber, wie hoch oder niedrig die Inflation derzeit ist.
Um die Inflationsrate zu bestimmen, werden sämtliche Waren und Dienstleistungen herangezogen, die von privaten Haushalten konsumiert bzw. genutzt werden. Die Europäische Zentralbank (EZB) beschreibt das wie folgt: „Zur Berechnung der Inflation wird ein fiktiver Warenkorb zusammengestellt. Dieser Warenkorb enthält alle Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte während eines Jahres konsumieren bzw. in Anspruch nehmen. Jedes Produkt in diesem Warenkorb hat einen Preis. Dieser kann sich mit der Zeit ändern. Die jährliche Inflationsrate ist der Preis des gesamten Warenkorbs in einem bestimmten Monat im Vergleich zum Preis des Warenkorbs im selben Monat des Vorjahrs.“
Eine Inflationsrate von unter zwei Prozent gilt vielen Experten als „schlecht“, da sie ein Zeichen für schwaches Wirtschaftswachstum sein kann. Auch für Sparer sind diese niedrigen Zinsen ein Problem. Die EZB strebt mittelfristig eine Inflation von zwei Prozent an.
Deutlich gestiegene Preise belasten Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie können sich für ihr Geld weniger leisten. Der Privatkonsum ist jedoch eine wichtige Stütze der Konjunktur. Sinken die Konsumausgaben, schwächelt auch die Konjunkturentwicklung.
Von Disinflation spricht man, wenn die Geschwindigkeit der Preissteigerungen abnimmt – gemeint ist also eine Verminderung der Inflation, nicht aber ein sinkendes Preis-Niveau.
Unternehmen seien aber nicht daran gehindert, die Prämie auch 2025 weiter zu zahlen – dann als normaler Lohn, mit Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben. „Für Arbeitgeber wird die Prämie teurer, weil sie zusätzlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entrichten müssen. Arbeitnehmer erhalten weniger ausgezahlt, weil Steuern und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abgezogen werden“, so Riedel von Advant Beiten.
Dennoch könne, je nach Unternehmenslage, einiges für eine Fortsetzung der Zahlung sprechen, etwa als Instrument zur Mitarbeiterbindung. Es stehe Arbeitgebern frei, die Zahlung dann weiter zu befristen, etwa bis Ende 2025. Wichtig sei nur, „dass dies gegenüber den Mitarbeitern deutlich zum Ausdruck kommt“.
Die vorherige Privilegierung der Prämie – also die Freiheit von Steuern und Sozialabgaben bis Ende 2024 – werde durch eine Fortsetzung der Zahlung jedenfalls nicht rückwirkend gefährdet. Entscheidend war dafür nur, dass die Prämie im geregelten Zeitraum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde.
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