Arbeitsrechtler klären auf

Nach Sylt-Skandal: Wann eine (fristlose) Kündigung rechtens ist

Wer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung und muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Am Pfingstwochenende grölen junge Menschen vor einem Lokal auf der Nordseeinsel Sylt rassistische Parolen. Nun sollen die Feiernden deswegen zum Teil aus ihren Jobs gekündigt worden sein.

Die Bilder gingen durch ganz Deutschland: Am Pfingstwochenende grölen junge Menschen vor einem Lokal auf der Nordseeinsel Sylt rassistische Parolen. Nachdem das Video auch im Netz viral ging, sollen einige der Feiernden von ihren Arbeitgebern fristlos gekündigt worden sein. Ist das überhaupt rechtlich zulässig?

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Was ist eine fristlose Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort und ohne die vorgeschriebene Kündigungsfrist beendet. Auch wenn sich das Gerücht hartnäckig hält: Eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer fristlos zu kündigen ist nicht ohne Weiteres möglich. Generell gilt: Für eine fristlose Kündigung braucht es immer einen besonderen Grund – das können etwa Straftaten oder vorsätzliche Arbeitsverweigerung sein. Übrigens gilt dies auch in der Probezeit.

Darf mein Arbeitgeber mich kündigen, weil ich mich rechtsradikal geäußert habe?

In den sozialen Medien wird verbreitet, dass einige der Menschen aus dem Skandalvideo aus Sylt bereits gekündigt worden seien. Ob das stimmt, lässt sich schwer sagen, denn nur in einem Fall gibt es bislang die öffentliche Stellungnahme eines Arbeitgebers dazu. Aber: „Arbeitsrechtlich dürfte es nicht so leicht werden, eine Kündigung wegen des Skandals auf Sylt auszusprechen“, sagt Tobias Werner, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Der Grund: „Solange etwas keinen Arbeitgeberbezug hat, wird es wohl keine Möglichkeit geben, eine Kündigung wirksam auszusprechen“, so Werner. Was Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in ihrer Freizeit machen, könne demnach noch so „beschämend und blödsinnig sein“, es bleibe privat, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Ein in den sozialen Netzwerken kursierendes Video ist auf große Empörung gestoßen.

„Das deutsche Arbeitsrecht trennt scharf zwischen dem Verhalten am Arbeitsplatz und in der Freizeit“, stimmt Lorenz Schuwerack, Rechtsanwalt und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA), zu. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sei Schuwerack zufolge lediglich verpflichtet, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen – seine Betätigung in der Freizeit bleibe für sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich außer Betracht.

Das dürfte vermutlich auch für eine junge Frau gelten, die im Video zu sehen ist – und deren Arbeitgeberin öffentlich bekannt gab, sich aufgrund des Videos „mit sofortiger Wirkung“ von ihr trennen zu wollen. „Auch im Falle der Influencerin, die ihre Angestellte wegen des Skandals auf Sylt gekündigt haben soll, dürfte der Fall schwierig sein, wenn sich kein eindeutiger Bezug auf den Arbeitgeber erschließen lässt“, gibt Werner zu bedenken. Schuwerack zufolge könne sich dieser Bezug unter Umständen durch den besonderen Arbeitgeber ergeben. „Influencer stehen besonders im Licht der Öffentlichkeit und die Außenwirkung ist von herausragender Bedeutung“, erklärt er. Die Mitarbeiter solcher Influencerinnen und Influencer müssten demnach damit rechnen, dass ihr Verhalten auf den Arbeitgeber zurückfällt. Eine sichere Einschätzung lässt sich für diesen Einzelfall aber nur durch das Urteil eines Arbeitsgerichtes geben.

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Könnte bei den Sylt-Feiernden eine fristlose Kündigung rechtens sein?

Was für die ordentliche Kündigung gilt, gilt erst recht für die außerordentliche – oder fristlose – Kündigung: „Eine fristlose Kündigung käme ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung, die im Raum steht, so schwerwiegend ist, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis fortzuführen“, erklärt Werner. „Dann gilt es, eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Umstände des Einzelfalls zu begutachten“, sagt Schuwerack.

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Gibt es Ausnahmen bei der Trennung von Beruf und Freizeit?

Was Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in ihrer Freizeit machen, ist aber nicht in jedem Fall ohne Folgen. „Kündigungsrelevant kann es werden, wenn in solch einem Zusammenhang der Arbeitgeber genannt wird oder sich zum Beispiel anhand der Kleidung auf den Arbeitgeber schließen lässt“, erklärt Werner. Ein weiterer Unterschied ergebe sich bei öffentlichen Arbeitgebern. „Polizeibeamte zum Beispiel haben sich auch in ihrer Freizeit rechtstreu zu verhalten und eine besondere Treuepflicht zu ihrem Arbeitgeber zu beachten“, erklärt Werner. Das Erscheinen in solch einem Video lasse demnach nicht nur an der Eignung zweifeln, sondern stelle zudem eine erhebliche Pflichtverletzung dar – auch wenn das Video im Privaten entstanden sei.

Ist es ein Unterschied, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers strafrechtliche Folgen hat?

Die Sylt-Feiernden könnten auch strafrechtliche Folgen zu befürchten haben - etwa wegen Volksverhetzung oder der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (das Zeigen des Hitlergrußes). Aber auch das muss nicht bedeuten, dass eine Kündigung rechtens wäre. Denn auch in diesem Fall gilt: „Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht“, erklärt Schuwerack. Unter gewissen Umständen würden demnach bei gewissen Berufen auch weitergehende Anforderungen an das Verhalten der Arbeitnehmer gestellt werden. „So ist die Kündigung eines Arztes denkbar, der in seiner Freizeit mit illegalen Betäubungsmitteln handelt“, sagt der Rechtsanwalt.

Ob das Zeigen des Hitlergrußes ausreiche, um eine Kündigung zu rechtfertigen, hänge somit auch von der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ab. „Die Anforderungen an den Zusammenhang sind jedoch hoch und deshalb oftmals schwierig darzulegen“, erklärt Schuwerack.

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Würde es etwas ändern, wenn die rechtsradikalen Äußerungen bei der Arbeit ausgesprochen werden?

Das Skandalvideo aus Sylt ist im Privaten entstanden – sodass die rechtliche Einordnung einer Kündigung an sich recht klar zu sein scheint. Ein großer Unterschied wäre es allerdings, wenn derartiges auf der Arbeit geschehen wäre. „Eine Kündigung kann bei rassistischen Beleidigungen im Arbeitsverhältnis – also im Kollegenkreis oder gegenüber dem Vorgesetzten – rechtens sein“, sagt Werner. Dies müsse demnach kein Arbeitgeber dulden. „Denn wo Rechte anderer verletzt und sogar Straftatbestände erfüllt werden, greift auch die Meinungsfreiheit nicht mehr“, erklärt Werner.

Kann man gegen die Kündigung vorgehen?

Ob eine Kündigung rechtens ist oder nicht, entscheidet im Zweifelsfall das Arbeitsgericht. Aber generell gilt: „Wenn man mit einer Kündigung nicht einverstanden ist, kann man immer gerichtlich dagegen vorgehen“, sagt Werner. „Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung kann gegen diese eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden“, erklärt Schuwerack. In diesem speziellen Fall bleibe es spannend, wie das vor dem Arbeitsgericht eingeordnet wird. „Ich vermute eher, dass man sich außergerichtlich einigt“, sagt Werner.

Wir haben diesen Text am 4.6. mit einer weiteren Frage aktualisiert.

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