Abbiegeassistenten sind verfügbare technische Lösungen, die im Straßenverkehr Leben retten können: Sie warnen Lastkraftwagen (Lkw)- oder Busfahrer, wenn beim Abbiegen Fußgänger oder Radfahrer gefährdet würden.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat ein Förderprogramm für die freiwillige Aus- beziehungsweise Nachrüstung von Lkw und Bussen mit Abbiegeassistenzsystemen aufgelegt.
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen *
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat folgende Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) nach § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf Basis der „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“ vom 19.09.2018 erteilt:
Abbiegeassistenzsysteme, die nicht über eine ABE verfügen, können förderfähig sein, wenn ein entsprechendes Gutachten die Erfüllung der technischen Anforderungen der Empfehlungen bestätigt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Vertragshändler.
„FAQ“ und Interpretationshilfe zu den „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“ vom 19.9.2018
Die Spiegel eines Kraftfahrzeugs sind typgenehmigte Bauteile. Sofern eine Genehmigung für Fahrzeugaußenspiegel vorliegt, die eine Vorrichtung zum Anzeigen eines Informationssignals beinhaltet, kann eine Signalisierung außerhalb des Fahrzeugs, aber in den Innenraum gerichtet, akzeptiert werden.
Die hier geforderte Unterscheidung zwischen Radfahrenden und anderen Objekten geht über die Anforderungen des bei den Vereinten Nationen auf Arbeitsebene bereits verabschiedeten Vorschriftenentwurfs hinaus (s. Dokument GRSG-115-10-Rev. 1, unter
zum Download verfügbar). Analog zur dortigen Anforderung kann die geforderte Objekterkennung daher so verstanden werden, dass eine Erkennung und Signalisierung bewegter Objekte, die keine schwächeren Verkehrsteilnehmer sind, im Sinne der Empfehlungen akzeptabel ist.
Analog zu den Vorgaben im oben zitierten Vorschriftenentwurf kann die Angabe von 30° für Fahrzeuge, deren Fahrersitzplatz sich nicht links befindet, reduziert werden (s. dort 5.4.2.).
Falls eine dauerhafte Anzeige im Fehlerfall nicht möglich ist, kann alternativ eine Fehlermeldung im Zentralinstrument, die vom Fahrer bestätigt werden muss, akzeptiert werden.
Liegt eine EMV-Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug einschließlich eines verbauten Abbiegeassistenzsystems vor, wovon in der Regel bei serienmäßig ab Werk verbauten Fahrzeugen auszugehen ist, gilt Anforderung 5.1 als erfüllt.