Erprobungsgenehmigung
Bislang wurde die Erprobung von Kraftfahrzeugen ausschließlich durch die zuständigen Landesbehörden nach § 19 Absatz 6 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StVZO genehmigt. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (AFGBV) erfolgt die Erteilung von Erprobungsgenehmigungen von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen gemäß § 1i StVG in Verbindung mit § 16 AFGBV auf Antrag des Fahrzeughalters durch das KBA.
Voraussetzungen
- Anfangsdaten des Halters liegen dem KBA vor.
- Antragsformular Erteilung Erprobungsgenehmigung automatisierte / autonome Fahrfunktion
- Vollständiger Beschreibungsbogen für die Erprobung automatisierter / autonomer Fahrfunktionen
- Ergänzende Antragsunterlagen gemäß § 16 AFGBV
Die vollständigen Antragsunterlagen können über das E-Typ-Verfahren beim KBA eingereicht werden.
Nein, mit Inkrafttreten der Verordnung zum autonomen Fahren, spätestens jedoch mit Ablauf einer 6-monatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten, fallen Erprobungsgenehmigungen für Fahrzeuge mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen ab Level 3 gemäß § 1i Abs. 2 i. V. m. § 1i Abs. 4 StVG in die Zuständigkeit des KBA. Für Erprobungsgenehmigungen von Fahrerassistenzsystemen (Level 2 und niedriger) wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde. | § 1i (2) StVG § 1i (4) StVG |
Fragen zur Erteilung von Erprobungsgenehmigungen für Fahrzeuge mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion ab Level 3 richten Sie bitte an af@kba.de
Eine Kontaktaufnahme ist vor der eigentlichen Antragstellung nicht zwingend notwendig, wird jedoch zur frühzeitigen Klärung offener Fragen empfohlen.
Ist ein Austausch zwischen Antragsteller und KBA im Vorfeld der Antragstellung gewünscht, erfolgt hierbei in der Regel eine Vorstellung des Entwicklungsprojektes zum automatisierten bzw. autonomen Fahren durch den Halter und eine anschließende Diskussion zur Klärung von offenen Fragen zwischen dem Halter und dem KBA. Je nach Komplexität des Entwicklungsprojektes sollten hierfür ein bis zwei Stunden eingeplant werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Erprobungsgenehmigung ist vom Halter des Fahrzeugs zu stellen. | § 1i (2) StVG |
Anträge auf Erteilung einer Erprobungsgenehmigung können im Downloadbereich heruntergeladen werden.
Zum Antrag auf Erteilung einer Erprobungsgenehmigung sind ein Entwicklungskonzept sowie ein vollständig ausgefüllter Beschreibungsbogen zur automatisierten bzw. autonomen Fahrfunktion einzureichen. Weitere Informationen zum Entwicklungskonzept sind hier aufgeführt. Im Falle, dass dem KBA noch keine Daten zum Antragsteller vorliegen, ist zusätzlich das Formular „Anfangsdaten“ einzureichen. Das Formular „Anfangsdaten“ und ein Beschreibungsbogen-Muster können im Downloadbereich heruntergeladen werden. | § 16 (3) Nr. 4 AFGBV |
Eine Angabe der Bearbeitungszeit eines Antrags auf Erteilung einer Erprobungsgenehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Bearbeitungszeit wird zudem stark vom Umfang des Erprobungsvorhabens abhängig sein.
Die Höhe der Gebühren für die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung durch das KBA ist abhängig vom Bearbeitungsaufwand und generell der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu entnehmen. | Anlage (zu § 1) GebOSt |
Zum Zwecke der einfachen und sicheren Übertragung großer Dateien steht unser serverbasiertes Dokumentenaustauschsystem E-Typ zur Verfügung.
Ausführliche Informationen zum Übermittlungsverfahren E-Typ
Andere bereits etablierte Dokumentenaustauschsysteme können weiterhin verwendet werden.
Zentraler und einziger Ansprechpartner für den Antragsteller ist das KBA. Durch das KBA wird jedoch entsprechend dem StVG das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beteiligt sowie die für den angestrebten Erprobungsbereich örtlich zuständige(n) Landesbehörde(n) bzw. im Falle eines Erprobungsbereiches, der Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundesverwaltung umfasst die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes angehört. | § 1i (2) StVG § 1i (3) StVG |
Das Entwicklungskonzept, welches dem KBA zur Erteilung einer Erprobungsgenehmigung vorzulegen ist, umfasst mindestens | |
a) eine Auflistung von verantwortlichen Personen inkl. Stellenbeschreibung, Zugangsvoraussetzungen und Schulungsplan, | § 16 (3) Nr. 3 AFGBV |
b) eine Beschreibung des Entwicklungsprozesses mit Entwicklungszielen, -plan und -monitoring, | § 16 (3) Nr. 4 AFGBV |
c) eine Beschreibung der im Vergleich zum Zeitpunkt der Einzel- oder Typgenehmigung bereits vorgenommenen und noch beabsichtigten Änderungen, | § 16 (3) Nr. 4a AFGBV |
d) eine Beschreibung der zu erprobenden Fahrfunktion(en), | § 16 (3) Nr. 4a AFGBV |
e) eine Darlegung der Einhaltung des Stands der Technik gemäß § 1a StVG für Fahrzeuge mit automatisierter bzw. § 1e StVG für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, | § 16 (3) Nr. 4b AFGBV § 1a (2) StVG § 1e (2) StVG |
f) eine Darlegung wie die permanente Überwachung des Betriebs gewährleistet wird inkl. Verantwortlichkeitsmatrix, Aufgabeninhalte und Entscheidungskompetenz, | § 16 (3) Nr. 4c AFGBV |
g) eine Erklärung, dass im Entwicklungskonzept die Bereitstellung nicht personenbezogener Daten und Ereignisse, die den technologischen Fortschritt der zu erprobenden Entwicklungsstufe betreffen, enthalten ist sowie | § 16 (3) Nr. 4d AFGBV |
h) eine Beschreibung der Art der Dokumentation und der Verifizierung von gesammelten Daten inkl. Angaben zur Datensicherung. | § 16 (3) Nr. 4d AFGBV |
Als Orientierungshilfe zu den Inhalten kann im Downloadbereich ein Muster für das Entwicklungskonzept heruntergeladen werden. Die Nutzung dieses Musters ist nicht verpflichtend, kann jedoch den beim KBA entstehenden Bearbeitungsaufwand reduzieren. |
Zu den zur Verfügung zu stellenden Daten zählen insbesondere: | § 16 (3) Nr. 4d AFGBV § 16 (4) AFGBV |
a) die Anzahl und die Zeiträume der Nutzung sowie der Aktivierung und der Deaktivierung der automatisierten oder autonomen Fahrfunktion, | |
b) die Anzahl und Zeiträume der Freigabe von alternativen Fahrmanövern, Fehlerspeichereinträge (Beginn und Ende) samt Softwarestand, | |
c) die jeweiligen Umwelt- und Wetterbedingungen, | |
d) die Bezeichnung der aktivierten und deaktivierten passiven und aktiven Sicherheitssysteme, deren Zustand sowie die Instanz, die das Sicherheitssystem ausgelöst hat, | |
e) die Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und Querrichtung sowie | |
f) die Geschwindigkeit. |
Im Rahmen der Erprobungsgenehmigung muss neben einer Deaktivierungs- ebenfalls eine Übersteuerungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegeben sein. Die Technische Aufsicht muss sich hierfür nicht zwingend im Fahrzeug aufhalten, jedoch stets Sichtkontakt zum Erprobungsfahrzeug einhalten bzw. den Sichtkontakt bei Verlust unmittelbar wiederherstellen und sich nicht weiter als unbedingt notwendig vom Fahrzeug entfernen. Ist eine Technische Aufsicht außerhalb des Fahrzeugs im Entwicklungskonzept vorgesehen, ist dem KBA ein Sicherheitskonzept zur permanenten Überprüfung der Funkverbindung zum Fahrzeug und des Vorhandenseins des Sichtkontaktes vorzulegen. | § 16 (3) Nr. 5 AFGBV |
Auch im Rahmen der Erprobungsgenehmigung gelten grundsätzlich die in § 14 der Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen genannten Anforderungen an die als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person. | § 14 (1) AFGBV |
Der Fahrzeugführer muss in Bezug auf technische Entwicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässig sein. Im Falle eines Eingriffs gelten für den Fahrzeugführer die üblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (z. B. StVO). | § 16 (3) Nr. 3 AFGBV |
Die angeforderten Daten müssen in einer Form aufbereitet werden, die es dem KBA ermöglicht die gewünschten Informationen schnell und übersichtlich ablesen zu können. Dies wäre beispielsweise durch Berichte für die jeweils angefragten Fahrten im PDF-Format erfüllt, welche die in der AFGBV geforderten Daten / Informationen enthält. Sämtliche Rohdaten sind auch nach Erstellung und Übermittlung der Berichte zwingend aufzubewahren und dem KBA auf Anfrage zu Verfügung zu stellen. | § 16 (3) Nr. 4d AFGBV |
Grundsätzlich muss vom Antragsteller im Entwicklungskonzept dargelegt werden, dass alle im Entwicklungskonzept benannten verantwortlichen Personen über eine ausreichende Fachkenntnis verfügen. Der Kompetenznachweis muss in geeigneter Form z. B. durch die Vorlage entsprechender Schulungszertifikate erfolgen. | § 16 (3) Nr. 3 AFGBV |
Im Entwicklungskonzept sind entsprechende Maßnahmen zu beschreiben, um die gemäß § 16 (3) Nr. 4d AFGBV geforderten Daten vor Verlust (Backup-Konzept, Schutz vor Verlust im Falle eines Unfalls) und unbefugtem Zugriff zu schützen. | § 16 (3) Nr. 4d AFGBV |
Im Entwicklungskonzept sind entsprechende Maßnahmen zu beschreiben, um die Plausibilität der gemäß § 16 (3) Nr. 4d AFGBV geforderten Daten während der Aufzeichnung und vor dem Versenden an das Kraftfahrt-Bundesamt sicherzustellen. | § 16 (3) Nr. 4d AFGBV |
Die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen ist ausschließlich auf Basis von Fahrzeugen, die über eine Einzel- oder Typgenehmigung verfügen möglich. | § 16 (3) Nr. 1 AFGBV |
Die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen setzt zwingend Veränderungen nach Erteilung der Einzel- oder Typgenehmigung voraus, um das Fahrzeug mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen auszustatten. | § 16 (3) Nr. 2 AFGBV |
Im Gegensatz zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für autonome Fahrzeuge in einem festgelegten Betriebsbereich und einer Genehmigung nachträglich aktivierbarer automatisierter oder autonomer Fahrfunktion ist für die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung keine Anfangsbewertung notwendig. Falls noch nicht geschehen, sind dem KBA jedoch mit Antragstellung die Anfangsdaten des Antragsstellers zur Verfügung zu stellen.
Nein, eine erteilte Erprobungsgenehmigung bezieht sich immer auf ein konkretes Erprobungsfahrzeug. Sollen z. B. mehrere Fahrzeuge an der Erprobung teilnehmen, sind entsprechend weitere Genehmigungen zu beantragen. | § 16 AFGBV |
Eine Erprobungsgenehmigung ist immer befristet. Die Dauer der Gültigkeit der Erprobungsgenehmigung ist vom Entwicklungskonzept abhängig und darf im Regelfall einen Geltungszeitraum von maximal vier Jahren nicht überschreiten. Wenn die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung weiter fortbestehen und der bisherige Verlauf der Erprobung nicht entgegensteht, ist die Genehmigung für jeweils zwei Jahre zu verlängern. | § 16 (2) AFGBV |
Eine Erprobungsgenehmigung dient gemäß § 16 (1) AFGBV der technischen Erprobung von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren Entwicklungsstufen für die Entwicklung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen. Ist im Rahmen der Erprobung eine Personenbeförderung vorgesehen, so ist im Entwicklungskonzept detailliert darzulegen in wie weit die Beförderung von Passagieren für die technische Entwicklung des Fahrzeugs oder der Fahrfunktion im öffentlichen Straßenverkehr notwendig ist sowie das Vorhandensein von Passagieren im hinterlegten Sicherheitskonzept entsprechend zu berücksichtigen. Etwaige mit der Personenbeförderung einhergehende Berührungen mit weiteren Vorschriften (z. B. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)) sind durch die Erprobungsgenehmigung nicht umfasst und durch den Halter gesondert zu beachten. | § 16 (1) AFGBV |
Ja, es muss vor Aufnahme des Erprobungsbetriebs eine Zulassung z. B. bei der örtlichen Zulassungsstelle erfolgen. | § 16 (7) AFGBV |
Grundsätzlich ja. Es ist jedoch zu beachten, dass für jedes Fahrzeug, für das eine Erprobungsgenehmigung nach § 1i StVG in Verbindung mit § 16 AFGBV erteilt werden soll, ein eigener Antrag eingereicht werden muss. Zudem muss nach § 16 (3) AFGBV zur Erteilung einer Erprobungsgenehmigung zunächst eine Einzel- oder Typgenehmigung vorliegen und anschließend Veränderungen vorgenommen worden sein, um das Fahrzeug mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen auszustatten. Bei Vorliegen der FIN kann diese je Antrag nachgereicht werden. Eine abschließende Bearbeitung erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. | § 1i StVG § 16 (3) AFGBV |
Gemäß § 16 (3) Nr. 3 AFGBV müssen der Halter, der die Entwicklung und Erprobung veranlasst, sowie die an der Entwicklung und Erprobung Beteiligten ausreichend sachkundig und zuverlässig in Bezug auf technische Entwicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr sein. Der Antragsteller muss im einzureichenden Entwicklungskonzept die für die Entwicklung und Erprobung verantwortlichen Personen oder Rollen benennen und die zur Ausübung der Tätigkeiten notwendigen Qualifikationen beschreiben und gegebenenfalls nachweisen. Nicht alle an der Entwicklung und Erprobung beteiligten Personen müssen der Organisation des Antragstellers angehören. Der Halter der Erprobungsgenehmigung fungiert jedoch als alleiniger Ansprechpartner gegenüber der Genehmigungsbehörde und verantwortet das Vorhaben. Eine Übertragung aller Erprobungsinhalte an einen qualifizierten Dritten ist nicht vorgesehen. | § 16 (3) Nr. 3 AFGBV |