ARNECKE SIBETH DABELSTEIN

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Rechtsdienstleistungen

Frankfurt, Hessen 2.335 Follower:innen

Wirtschaftskanzlei mit mehr als 150 Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern in 90­jähriger Tradition

Info

Als Wirtschaftskanzlei mit rund 100 Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern bietet ASD in 90­jähriger Tradition Rechtsberatung an allen relevanten Wirtschaftsstandorten. ASD gehört zu den Top 100 Rechtsberatungsadressen in Deutschland mit Büros in Frankfurt, Hamburg, Berlin, Leer und Dresden und ist international anerkannter Marktführer in den Bereichen Transportation & Logistics sowie Maritime Wirtschaft. Zudem wächst die Sozietät kontinuierlich in den Sektoren Energie, Versicherung sowie Sports, Media & Entertainment. Zu den Rechtsbereichen von ASD gehören u.a. Arbeitsrecht, Corporate, Finance, M&A, IP, IT, Commercial, Öffentliches Recht und Kartellrecht. Außerdem verfügt die Kanzlei über ein Steuerrechtsteam und ein Notariat. Aufgrund diverser Mitgliedschaften in globalen juristischen Netzwerken (z.B. Interlaw) sowie weltweiten Kontakten zu spezialisierten Kanzleien ist ASD auch für internationale Mandanten ein verlässlicher Partner. Impressum: https://asd-law.com/impressum/

Website
http://asd-law.com
Branche
Rechtsdienstleistungen
Größe
201–500 Beschäftigte
Hauptsitz
Frankfurt, Hessen
Art
Personengesellschaft (OHG, KG, GbR etc.)
Gegründet
2018
Spezialgebiete
Automotive, Banking and Finance, Chemicals, Construction and Engineering, Energy and Renewables, Hospitality, Health Care and Life Science, IT and E-Commerce, Public Sector, Real Estate, Sports, Media and Entertainment, Transportation, Aviation and Logistics, Maritime / Shipping und Legal Tech

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    #BGH befragt #EuGH zu "Dual Use"-Produkten Grundsatzurteil zur Abgrenzung von Lebensmitteln zu Reinigungsmitteln und Bioziden erwartet - Zweckbestimmung entscheidend "Der BGH hat sich im Vorlagebeschluss eindeutig positioniert und lässt auch eine untergeordnete Zweckbestimmung als Biozid ausreichen, um die strengen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten der Biozid-Verordnung auszulösen. Wir sind zuversichtlich, dass der EuGH alle Vorlagefragen in unserem Sinne beantwortet und auch die Abgrenzung zwischen Lebens- und Reinigungsmitteln bei Dual Use-Produkten klären wird." sagt Dr. Thomas C. Körber, der Werner & Mertz in dem Verfahren vertritt. Hier geht es zum ganzen Artikel der Lebensmittel Zeitung https://lnkd.in/dacu2f3t #asdlaw #ArneckeSibethDabelstein #dualuse #intellectualproperty

    BGH befragt EuGH zu "Dual Use"-Produkten

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    asd-law.com

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    𝗕𝗚𝗛: 𝗨𝗽𝗰𝗼𝗺𝗶𝗻𝗴 𝗹𝗮𝗻𝗱𝗺𝗮𝗿𝗸 𝗱𝗲𝗰𝗶𝘀𝗶𝗼𝗻 𝗿𝗲𝗴𝗮𝗿𝗱𝗶𝗻𝗴 𝘁𝗵𝗲 𝗿𝗲𝗽𝗮𝘆𝗺𝗲𝗻𝘁 𝗼𝗳 𝗹𝗼𝘀𝘁 𝗼𝗻𝗹𝗶𝗻𝗲 𝘀𝗽𝗼𝗿𝘁𝘀 𝗯𝗲𝘁𝘁𝗶𝗻𝗴 𝘀𝘁𝗮𝗸𝗲𝘀 In recent years, providers of online gambling and online sports betting have been increasingly exposed to a flood of lawsuits from (former) players seeking the repayment of lost gambling or betting stakes. This is due to the fact that under the old German Gambling Treaty (Glücksspielstaatsvertrag, GlüstV), which was in force until 2021, it was not possible for providers of online gambling such as virtual slot machines to obtain a German license. Providers of online sports betting were only able to do so under certain conditions. Nevertheless, many providers operating under EU member state licenses were present on the German market. The German supervisory authorities did not raise any significant objections in this regard. The controversial and decisive question of whether the gambling or betting contracts concluded are null and void due to the lack of a German license and whether this entitles players to a refund of lost stakes, or whether this is contrary to the freedom to provide services under European law, has now reached the highest German and European courts. While the German Federal Court (BGH) suspended proceedings on online gambling in January of this year because a Maltese court had referred crucial questions to the ECJ for clarification in Case C-440/23 (decision of January 10, 2024, ref. I ZR 53/23, we reported ), an oral hearing on online sports betting was held before the BGH for the first time on June 27, 2024 (ref. I ZR 90/23). Read the full article of Thomas Hertl and Florian Eckert here: https://lnkd.in/d3Ud3gEA #asdlaw #ArneckeSibethDabelstein #sportwetten #bgh #sportsbetting

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    Der #Assekuradeur – was macht ihn aus? „Assekuradeur“ ist ein Begriff, der gerade in Hamburg und Bremen vielen bekannt sein dürfte. Viele Unternehmen in der #Versicherungsbranche tragen die Bezeichnung „Assekuradeur“ im Namen. Dabei handelt es sich mitunter jedoch um Versicherungsmakler, die gegenüber den Versicherern die Interessen des Versicherungsnehmers vertreten. Ein klassischer Assekuradeur dagegen ist auf der Seite der Versicherer tätig und damit Versicherungsvertreter. Da er für gewöhnlich für eine Vielzahl von Versicherern handelt, wird er auch als „Mehrfachagent“ bezeichnet. Kennzeichnend für den Assekuradeur ist seine besondere Expertise in bestimmten Versicherungszweigen. Für diese Versicherungszweige erhält der Assekuradeur von den Versicherern weitreichende Vollmachten: Der Assekuradeur entwirft Versicherungsbedingungen und berechnet Prämien, er beurteilt und zeichnet Risiken für den Versicherer und er betreut die Abwicklung von Schadensfällen und führt sogar Regresse. Die Hamburger Assekuradeure hinterlegen ihre Vollmachten traditionell bei der Hamburger Versicherungsbörse; dort sind sie für jeden einsehbar. Im Verhältnis zwischen Assekuradeur und Versicherer wird die Vollmacht durch einen sog. Agenturvertrag beschränkt. Hierin kann der Versicherer bspw. festlegen, bis zu welcher Höhe der Assekuradeur eigenständig Risiken zeichnen darf oder welche Risiken ausgeschlossen werden sollen. Wichtig zu wissen ist, dass ein Versicherungsnehmer auch dann Ansprüche aus seinem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer geltend machen kann, wenn der Assekuradeur bei der Zeichnung seine Befugnisse unter dem Agenturvertrag überschritten hat. Denn der Versicherungsnehmer ist durch die hinterlegte Vollmacht und deren sog. Verkehrswirkung geschützt. Der Assekuradeur macht sich aber gegenüber dem Versicherer schadenersatzpflichtig. Der Assekuradeur stellt also seine besondere Expertise zur Verfügung und handelt nach außen wie ein Versicherer, was ihn von anderen Vertreter abhebt. Früher zeichnete der Assekuradeur dabei noch auf eigenes Risiko, heute trägt das finanzielle Risiko aber der tatsächliche Versicherer. Franziska Scheifler, LL.M. (Nottingham), Olaf Hartenstein, Ulf Marr, Svenja Breckwoldt, Dr. Carolin Schilling-Schulz #asdlaw #ArneckeSibethDabelstein #insurancespotlight

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    DigiG - Unser DIGI hat sein eigenes Gesetz! Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) setzt neue Maßstäbe in Cloud-Computing und Informationssicherheit: Ab dem 1. Juli 2025 wird das C5-Typ2-Testat verpflichtend. Wie sich das European Union Cybersecurity Certification Scheme (EUCS) darauf auswirken wird, bleibt spannend. #asdlaw #ArneckeSibethDabelstein #DigiG #Digitalisierung

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    Partner at ARNECKE SIBETH DABELSTEIN, Managing Director ASD. DIGITAL SOLUTIONS

    DigiG - Unser DIGI hat sein eigenes Gesetz! Soweit ist es dann doch nicht gekommen. DigiG steht für das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens. 🚑 🔐 DigiG bringt spannende Neuerungen mit sich, insbesondere im Bereich Cloud-Computing und Informationssicherheit. BSI C5-Testate werden zum Standard erhoben. • Bis zum 30. Juni 2025 gilt das C5-Typ1-Testat. • Ab dem 1. Juli 2025 ist das C5-Typ2-Testat erforderlich. Die C5-Anforderungen haben bereits bei den Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand für Cloud-Dienste (EVB-IT Cloud) Eingang gefunden. Dies war und ist nicht unbestritten. Das DigiG zeigt jedoch, dass Anbieter mit Kunden im öffentlichen Bereich/im Gesundheitswesen an C5 nicht vorbeikommen werden. Offen ist noch, wie sich das European Union Cybersecurity Certification Scheme (EUCS) auf die Anwendung von C5 auswirken wird. Auch das EUCS enthält Maßnahmen, die darauf ausgelegt sind, das Vertrauen in Cloud-Dienste zu stärken und sicherzustellen, dass die sensiblen Gesundheitsdaten der EU-Bürger umfassend geschützt sind. Zu hoffen ist, dass die Standards europaweit gelten und keine nationalen Sonderregelungen den europaweiten Einsatz von Cloud-Diensten erschweren. ARNECKE SIBETH DABELSTEIN #Digitalisierung #Gesundheitswesen #CloudComputing #C5 #DigiG #Informationssicherheit #DigitalHealth #HealthcareInnovation

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    𝗩𝗲𝗿𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝘂𝗻𝗱 𝗞𝗜 - 𝗔𝘂𝘀𝘄𝗶𝗿𝗸𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗘𝗨 𝗞𝗜-𝗩𝗲𝗿𝗼𝗿𝗱𝗻𝘂𝗻𝗴 𝗮𝘂𝗳 𝗱𝗶𝗲 𝗩𝗲𝗿𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝘄𝗶𝗿𝘁𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁 #KünstlicheIntelligenz wird in der #Versicherungswirtschaft bereits vielfach eingesetzt, vor allem in den Bereichen des Kundenkontakts und der Schadensbearbeitung. Begrenzt war man hier bisher – neben den allgemeingültigen Gesetzen und Verordnungen, wie z.B. der DSGVO – lediglich noch durch das Prinzipienpapier der BaFin, in welchem die Mindestanforderungen bei der Nutzung der KI aufgeführt sind. Am 21. Mai 2024 hat nun der Europäische Rat den EU Artificial Intelligence Act („EU AI Act“) und somit das weltweit erste umfassende Regelwerk zur künstlichen Intelligenz verabschiedet. Versicherer und Vermittler, die KI-Systeme in der EU in den Verkehr bringen oder betreiben, müssen sich an die Vorgaben halten, auch wenn sie außerhalb der EU sitzen. Der #EUAIAct hat einen risikobasierten Ansatz zur Regulierung von KI-Systemen gewählt und eine Einteilung in vier Risikogruppen (unannehmbar, hoch, begrenzt und gering) vorgenommen. In dem EU AI Act werden KI-Systeme, die in Bezug auf Lebens- und Krankenversicherungen für die Risikobewertung und Preisgestaltung verwendet werden, als hohes Risiko eingestuft. Für diese hochriskanten KI-Systeme – und somit für die benannten Bereiche in der Lebens- und Krankenversicherung – sind besondere Verpflichtungen im EU AI-Act statuiert; so muss für die KI-Systemen u.a. ein Risikomanagementsystem vorgehalten werden, es müssen bestimmte Anforderungen an die Daten und Datenverwaltung sowie hinsichtlich der technischen Dokumentation eingehalten werden, eine automatische Aufzeichnung von Protokollen während der gesamten Lebensdauer des Systems wird gefordert und es werden besondere Anforderungen an die Transparenz und Bereitstellung für die Anwender gestellt. Weiter soll eine menschliche Überwachung während des Einsatzes möglich sein und ein angemessenes Niveau an Genauigkeit, Robustheit der Daten und Cybersicherheit eingehalten werden. Einiges hiervon kennt man bereits aus dem Prinzipienpapier der BaFin, hier insbesondere den Prinzipien für die Entwicklungs- und Anwendungsphase. Auch in der Gruppe der begrenzten Risiken im EU AI Act sind KI-Systeme zu finden, die bereits jetzt von Versicherern und Vermittlern genutzt werden, u.a. Chatbots. Hier wird Transparenz gefordert, so dass die Nutzer darüber informiert werden müssen, dass sie mit einem KI System interagieren. Wird also ein #Chatbot bei der Kundenbetreuung eingesetzt, muss dem Kunden zukünftig deutlich gemacht werden, dass er es mit künstlicher Intelligenz zu tun hat. Es wurde jedoch ausreichend Zeit gegeben, diese Vorgaben des EU AI Acts zu befolgen: Denn auch, wenn der EU AI Act bereits in Kraft getreten ist, ist die Verordnung in Gänze erst nach zwei Jahren ab Inkrafttreten anwendbar.  Dr. Carolin Schilling-Schulz #asdlaw #ArneckeSibethDabelstein #insurancespotlight

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    Gestern Abend durften wir zahlreiche inspirierende Frauen zu unserem Event zum Thema „Der Einsatz von KI in Unternehmen im Lichte der neuen EU KI-Verordnung“ begrüßen. Unsere Kolleginnen Katja Helen Brecke und Michelle Heerich gaben spannende Einblicke in die neue EU KI-Verordnung und demonstrierten den Einsatz von Legal Tech-Tools. Die Diskussionen waren lebhaft und aufschlussreich, und wir konnten wertvolle Erkenntnisse über die Herausforderungen und Chancen der KI-Integration gewinnen. Abgerundet wurde der Abend durch anregende Gespräche bei Drinks und Fingerfood. Ein herzliches Dankeschön an alle Teilnehmerinnen für ihre aktive Beteiligung und den bereichernden Austausch! 🌟 Save the Date! Unser nächstes ASD|Women in Law Event findet am 26. September 2024 statt und wird sich mit spannenden Themen im Bereich Real Estate beschäftigen. Weitere Details folgen in Kürze. Wir freuen uns schon auf die nächsten ASD|Women in Law Events und darauf, unser Netzwerk weiter auszubauen und zu stärken. #asdlaw #ASDWomenInLaw #LeadingLadiesNetzwerk #LegalTech #KünstlicheIntelligenz

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