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Berufliche Nutzung

Wie man mit dem Smartphone Steuern spart

Veröffentlicht am 12.06.2024Lesedauer: 2 Minuten
Ganz oder teilweise können Steuerzahler ihre Handykosten je nach Umfang der beruflichen Nutzung steuerlich geltend machen
Ganz oder teilweise können Steuerzahler ihre Handykosten je nach Umfang der beruflichen Nutzung steuerlich geltend machenQuelle: dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Viele Angestellte nutzen ihr privates Smartphone auch für berufliche Zwecke, sei es, weil es bequemer ist, oder sie vom Arbeitgeber kein Diensttelefon bekommen. Wer sein privates Telefon auch beruflich nutzt, kann teils den vollen Kaufpreis geltend machen.

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Beschäftigte, denen der Arbeitgeber kein Handy oder Smartphone zur Verfügung stellt, nutzen ihr privates Gerät oft auch beruflich – und sei es nur, weil das Bürotelefon ins Homeoffice umgeleitet wird.

Wer sein Privat-Gerät aus diese weise nutzt, kann unter Umständen die Anschaffungs- und laufende Kosten für Anschaffung dann steuerlich geltend machen. Darauf weist auch der Bund der Steuerzahler hin.

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Macht die berufliche Nutzung mehr als 90 Prozent aus, kann der gesamte Kaufpreis im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttopreis nicht mehr als 952 Euro beträgt.

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„Liegt der Kaufpreis über 800 Euro netto, muss das Handy über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die gewöhnliche Nutzungsdauer für Mobiltelefone hat die Finanzverwaltung auf fünf Jahre festgelegt.

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Ein Beispiel: Ein rein dienstlich genutztes Handy mit einem Bruttopreis von 1.200 Euro müsste so über fünf Jahre hinweg mit je 240 Euro abgeschrieben werden. Wer das Smartphone nicht am 1. Januar, sondern unterjährig erwirbt, kann auch nur die anteiligen Monate absetzen. Bei Anschaffung etwa am 1. Oktober verbleibt für dieses Jahr nur noch ein Steuervorteil von 60 Euro.

„Anlage N“, wo die Kosten geltend gemacht werden können

Bei einem dienstlichen Nutzungsanteil von weniger als 90 Prozent kann der Betrag ebenfalls nur anteilig angesetzt werden. Laut dem Bund der Steuerzahler ist es für Berufsgruppen mit einem hohen Kommunikationsanteil leichter, die berufliche Nutzung des Handys – zum Beispiel in Höhe von 50 Prozent – auch ohne Nachweis glaubhaft zu machen.

Ansonsten sind Karbe-Geßler zufolge bis zu 20 Prozent der Ausgaben pauschal absetzbar. Dasselbe gilt für die laufenden Kosten, wie zum Beispiel den Telefonvertrag – allerdings nur bis zu einer Grenze von 20 Euro im Monat.

Um vom Steuervorteil profitieren zu können, müssen sämtliche Handykosten bei der Steuererklärung angegeben werden. Dazu müssen sie im Bereich „Aufwendungen für Arbeitsmittel“ der Anlage N eingetragen werden.

Zwar müssen bei der Steuererklärung keine Belege mehr beigefügt werden. Wer dem Finanzamt die Arbeit erleichtern und möglichen Nachfragen vorbeugen möchte, kann aber in der Kommentarfeldfunktion des Hauptvordrucks „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ Erläuterungen zu den Handykosten vornehmen.