Aktiensplit Droht beim Alphabet-Aktiensplit Abgeltungsteuer?

Quelle: imago images

Die Google-Mutter Alphabet wird im Juli ihren Aktiensplit vollziehen. Deutsche Anleger sorgen sich, dass dabei Abgeltungsteuer anfällt. Zu Recht?

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Es ist kein ungewöhnlicher Vorgang, und doch hat er einige Aktionäre in Unruhe versetzt: Am 18. Juli 2022 wird die Google-Mutter Alphabet erstmals nach ihrem Aktiensplit wieder an der Börse gehandelt. Zum Handelsschluss am Freitag, 15. Juli 2022, bekommen Aktionäre pro Aktie 19 zusätzliche Aktien eingebucht. Zum Handelsstart am Montag, 18. Juli 2022, gibt es dann 20 Mal so viele Aktien wie noch am Freitag zuvor. Ihr Kurs wird – ohne andere kursbeeinflussende Ereignisse – 20 Mal niedriger sein. Die Alphabet-Aktie, die derzeit in Euro um 2000 Euro das Stück kostet, wird so für Privatanleger wieder besser handelbar.

Doch deutsche Anleger sind schon im Vorfeld des Splits beunruhigt. Denn dieser soll als „stock dividend“ ausgestaltet sein. Die neuen, zusätzlichen Aktien werden also wie eine Sachausschüttung gewährt, praktisch eine Aktiendividende. Genau deshalb befürchten einige Anleger, dass ihnen beim Split Abgeltungsteuer auf die neu zugeteilten Aktien berechnet wird. Damit wären auf einen Schlag 95 Prozent ihres Depotpostens abgeltungsteuerpflichtig (19 geteilt durch 20), obwohl sich weder am Wert der Aktien etwas geändert hat, noch diese verkauft worden wären oder den Aktionären auch nur Bargeld zugeflossen wäre.

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Für Altaktionäre, die ihre Aktien schon vor 2009 gekauft haben, könnte das Ganze noch ärgerlicher sein, weil sie dann womöglich die bislang bestehende Aussicht auf steuerfreie Kursgewinne (wegen des Kaufs vor Einführung der Abgeltungsteuer) für einen Großteil ihres Alphabet-Aktienbestands verlieren würden. 

Alphabet-Aktiensplit sollte abgeltungsteuerfrei erfolgen

Die gute Nachricht: Nach aktuellem Stand ist mit einer solchen Art der Besteuerung nicht zu rechnen. Zwar haben Banken in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen tendenziell oft Abgeltungsteuer einbehalten, sobald eine rechtliche Unsicherheit bestand. Der Grund dafür ist simpel: Banken haften für die Abgeltungsteuer. Stellt sich also später heraus, dass ein bestimmter Vorgang abgeltungsteuerpflichtig war, die Bank aber keine Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt hat, dann kann das für sie problematisch sein (etwa, wenn die Bank das Geld nicht mehr beim Kunden eintreiben kann). 

Hat die Bank hingegen zu Unrecht Abgeltungsteuer einbehalten, könnte sie diese den betroffenen Kunden erstatten – oder aber Anleger müssten über ihre Steuererklärung selbst eine Korrektur beantragen. Das Risiko für die Bank ist hier also deutlich geringer, sodass Banken lieber einmal zu viel Abgeltungsteuer einbehalten als einmal zu wenig.

Die meisten Banken orientieren sich bei der Besteuerung eng an Empfehlungen eines Dienstleisters, WM Datenservice. Und dieser stuft den Alphabet-Split aktuell als „normalen“ Aktiensplit ein, wie er der WirtschaftsWoche auf Anfrage mitteilte. Damit würden die neuen Anteile „eingebucht und übernehmen das Anschaffungsdatum der ursprünglichen Anteile (sogenannte Fußstapfentheorie)“, heißt es in der Auskunft von WM-Datenservice. 

Die Anschaffungskosten würden entsprechend aufgeteilt. WM-Datenservice verweist dabei auf Randziffer 89 eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums zu  „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 19.05.2022, GZ: IV C 1 - S 2252/19/10003 :009. Der Dienstleister zieht daraus die für Aktionäre frohe Botschaft: „Die Einbuchung der neuen Anteile führt zu keinem steuerpflichtigen Kapitalertrag.“

Ein kleines Restrisiko bleibt

Dieses Ergebnis ist eigentlich auch logisch: „Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an Alphabet hält, sowie das Grundkapital von Alphabet, sind vor und nach dem Split gleich“, sagt Marcus Hornig, Steuerberater bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf. „Es liegt deshalb keine gesonderte Anschaffung und auch kein selbständiger neuer Anschaffungszeitpunkt für die neu zugeteilten Aktien vor.“ 

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Allerdings habe Alphabet (beziehungsweise Google) „mit derartigen Aktiensplits schon eine bekannte und umstrittene Vorgeschichte“. Teils wurde bei Wertpapiermaßnahmen Abgeltungsteuer einbehalten, was dann erst später, mit nachträglichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wieder korrigiert wurde.

Hornig sieht daher ein kleines Restrisiko für Anleger. Bei den angelsächsischen Begrifflichkeiten („stock dividend“, „special stock dividend“ etc.) könnten Depotbanken zur eigenen Risikominimierung doch eine Kapitalertragsteuerpflicht annehmen, so Hornig. „Das könnte man aus meiner Sicht nur durch vorherige Rücksprache mit der eigenen Depotbank ausschließen.“

Korrekturhinweis: In einer ersten Version dieses Textes war zu lesen, dass der steuerlich relevante Stichtag mit Blick auf den Alphabet-Split schon der 1. Juli war. Dies ist so nicht richtig, die entsprechende Passage wurde gelöscht. Zwar wurde der Status als Aktionär am 1. Juli erfasst („record date“) und damit auch das Recht auf die beim Split neu zugeteilten Aktien. Bei einem Verkauf der Aktie vor der Umsetzung des Splits geht dieses Recht jedoch auf den neuen Käufer über.

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