Noch haben Steuerzahler etwas Zeit. Bis zum 2. Oktober müssen sie ihre Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln, sofern sie zur Abgabe verpflichtet sind. Hilft ihnen dabei ein Steuerberater, ist der Termin sogar erst am 31. Juli 2024.
Doch neuerdings gilt auch bei diesem Thema wieder: je früher, desto besser. Denn der Großteil der Arbeitnehmer oder Selbstständigen erhält am Ende vom Finanzamt etwas zurück, und seit es bei den Banken für Guthaben wieder Zinsen gibt, kann eine frühere Auszahlung echtes Geld wert sein.
Allerdings kann die Steuererklärung auch Geld kosten, und zwar dann, wenn wichtige Angaben vergessen wurden. Dies ist insbesondere bei der Angabe von Kosten für Versicherungen und die Altersvorsorge möglich, da hier einige Fallen lauern. Die korrekte und vollständige Eintragung in den Formularen oder online im Elster-Portal ist daher entscheidend.
So entlasten Versicherer zwar ihre Kunden seit einigen Jahren dadurch, dass sie Informationen zu Altersvorsorgebeiträgen – beispielsweise für eine Riester- oder eine Basisrente – automatisch an das Finanzamt übermitteln. Dieses vereinfachte Verfahren ist zwar bequem, berge jedoch einige Stolperfallen für Vorsorgesparer, warnt der Finanzdienstleister MLP.
Diese sollten vor allem auf die Anlagen AV (für Riester-Verträge) und Vorsorgeaufwand (zum Beispiel für Basisrenten) achten und sie der Steuererklärung beifügen, um eine entsprechende Förderung durch das Finanzamt aufgrund der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zu erhalten. Damit werde sichergestellt, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.
Ein Fehler unterläuft Steuerpflichtigen zudem häufig beim Eintragen der Basisrente und einer oftmals damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Korrekt einzutragen ist der Jahresgesamtbeitrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 8.
Viele tragen dies stattdessen in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein, berichten die MLP-Experten aus eigener Erfahrung. Dort seien jedoch nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung auszuführen. Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) müssen dagegen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, denn diese Form der Vorsorge wird direkt über die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers abgewickelt.
Angegeben werden sollten jedoch in jedem Fall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Einzutragen sind diese in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Hier kann der gesamte Basisbeitrag steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn die Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1900 Euro (Selbstständige: 2800 Euro) übersteigen.
Krankenversicherung für Kinder kann als Sonderausgabe angesetzt werden
Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung gilt der doppelte Betrag. Eltern können die Krankenversicherungsbeiträge für ihre Kinder zudem als Sonderausgaben ansetzen, sofern sie für diese Unterhalt leisten, sei es bar oder durch Sachleistungen.
Liegen die Beiträge von Kranken- und Pflegepflichtversicherungen unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags, lohnt es sich, in den Zeilen 47 bis 50 zusätzliche Vorsorgeaufwendungen anzugeben, wie zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
„Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP. „Versicherer weisen diesen Beitrag oftmals explizit in der Beitragsrechnung aus.“ Dieser Beitragsanteil muss in der Anlage N unter Werbungskosten angegeben werden.
„Alles auf Aktien“ ist der tägliche Börsen-Shot aus der WELT-Wirtschaftsredaktion. Jeden Morgen ab 7 Uhr mit unseren Finanzjournalisten. Für Börsenkenner und -einsteiger. Abonnieren Sie den Podcast bei Spotify, Apple Podcast, Amazon Music und Deezer. Oder direkt per RSS-Feed.