Die Leutkircher Brauerei darf auf keinen Fall mehr behaupten, dass ihr Bier „bekömmlich“ sei. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aufsehenerregenden Urteil. Der Begriff „bekömmlich“ sei gesundheitsbezogen und dürfe nicht auf Alkoholika angewendet werden. Auch das Versprechen, „kann in größeren Mengen Kopfschmerzen erzeugen“, dürfe nur auf verschreibungspflichtige Spirituosen gedruckt werden.
Die Brauerei könne aber ihr Bier als „unbekömmlich“ bewerben. Es spräche auch nichts gegen Bezeichnungen wie „unbehopft“, „hintermalzig“ oder „vordergerstig“. Der Hinweis auf zwei im Bier enthaltene „Blaumacher“ gilt den Richtern als genauso unbedenklich wie die Formulierung „knallt richtig rein“ oder auch „ideal zum Zulöten“.
Obwohl der Begriff eher inneneinrichtungsbezogen sei, könne ein Bier auch dabei helfen, wenn man sich mal so richtig „die Gardine zuziehen“ wolle. Die Warnung „kann Spuren von Bier enthalten“ sei dagegen nicht notwendig, genauso wenig wie die Formulierung „Vorsicht, Verschluckungsgefahr“.