Vermieter­wechsel Vermieter verkauft Wohnung

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Vermieter­wechsel - Vermieter verkauft Wohnung

Unangenehm. Soll die vermietete Wohnung verkauft werden, müssen Mieter Besichtigungs­termine dulden. © picture alliance / dpa-tmn / Christin Klose

Wird eine vermietete Wohnung verkauft, löst das Ängste aus. Selten haben Mieter ein Vorkaufs­recht. Wohnungs­besichtigungen müssen in einem vertret­baren Rahmen bleiben.

Kauf bricht nicht Miete, heißt es in Paragraf 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Kauf einer vermieteten Eigentums­wohnung berechtigt den neuen Vermieter also nicht dazu, das bisherige Miet­verhältnis zu kündigen. Mit dem Verkauf beginnen bei vielen Bewohnern und Bewohne­rinnen aber die Sorgen. Der neue Eigentümer könnte die Wohnung nicht nur als Geld­anlage sehen, sondern selbst einziehen wollen. Dieser drohende Eigenbedarf verängs­tigt Mieter.

Daneben bringt ein Verkauf auch ganz praktische Ärger­nisse für Miete­rinnen und Mieter mit sich: zum Beispiel die Wohnungs­besichtigung von Kauf­interes­senten. Stiftung Warentest klärt wichtige Fragen rund um den Vermieter­wechsel.

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.08.2023 um 09:22 Uhr
    Besichtigung - wie viele Personen?

    @AlterTester: Im Gesetz findet sich auf ihre Frage keine konkrete Antwort. Die Gerichte legen das dem Mieter Zumutbare jeweils im Einzelfall aus. Das Amtsgericht Stuttgart hat zum Beispiel in einem Fall aus dem Jahr 2009 entschieden: Ein Besichtigungstermin pro Woche, maximal 45 Minuten sind zumutbar (Aktenzeichen: 33 C 3806/09). Das Amtsgericht Hamburg ist der Ansicht, dass nach einer Verkaufsphase von mehr als einem Jahr (Sammel-)Besichtigungen nur noch einmal pro Monat stattfinden dürfen (Aktenzeichen: 43b 1717/91). Sie sehen: Die Gerichte sehen das ganz unterschiedlich. Entsprechend riskant ist es, wegen der Besichtigungen zu klagen. Gerät man an den „falschen“ Richter, verliert man den Prozess. Zur Frage, wie viel Personen auf einmal in die Wohnung dürfen, ist uns keine Entscheidung bekannt. Das hängst sicher unter anderem auch davon ab, wie groß die Wohnung ist. Aber maximal 4 Personen auf einmal klingt vernünftig. 15 Personen auf einmal wären sehr wahrscheinlich nicht zumutbar. Als Mieter sollte man sich vielleicht auch klar machen: Je weniger Besichtigungen pro Termin, desto länger dauert es womöglich bis die Wohnung einen Käufer findet und die Besichtigungen enden.

  • AlterTester am 09.08.2023 um 13:50 Uhr
    Besichtigung - wie viele Personen ?

    Auch ich war vor Jahren in der Situation, dass die von mir damals bewohnte Mietwohnung verkauft werden sollte. Dementsprechend fanden über Monate mehrere Besichtigungen statt. Bei einem dieser Termine standen (bei einem Kaufinteressenten) allen Ernstes 14 Personen vor der Tür; da wollte wohl gleich die ganze Familie des Interessenten ihre Neugier befriedigen. Ich habe mich mit den Worten, dass meine Wohnung "nicht Schloß Neuschwanstein sei", geweigert, diese Gruppe hereinzulassen. Sie haben sich dann vor der Tür auf 4 Personen geeinigt. Frage: Gibt es da Höchstgrenzen, wie groß so eine Besichtigungsgruppe sein darf ? Frage 2: Wie ist die Regelung hinsichtlich so genannter Gruppenbesichtigungen (= mehrere verschiedene Kaufinteressenten auf einmal) ?

  • Prokonsul am 29.05.2023 um 08:09 Uhr
    Betriebskosten

    Ein weiterer wichtiger Aspekt für Mieter sind die Betriebskosten.
    Beim Verkauf einer Eigentumswohnung werden Betriebskosten oft"kreativ" abgerechnet. Hausverwalter rechnen für die WEG zum Stichtag ab und viele Vermieter übertragen diesen Ansatz auf das Mietverhältnis. Der Verkäufer rechnet dann u.U. zum Verkaufstag ab. Das ist aber unzulässig. Der Käufer ist in der Pflicht regulär abzurechnen und muss sich auch die an den früheren Eigentümer gezahlten Abschläge anrechen lassen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.05.2023 um 08:30 Uhr
    Rechtsprechung vermieterfreundlich?

    @stiwa1970: Der Hinweis auf die beim Eigenbedarf "recht vermieterfreundliche" Rechtsprechung sollte keine Wertung zum Ausdruck bringen, sondern den Mietparteien eine grobe Orientierung für mögliche Streitigkeiten vor Gericht geben. Das Grundgesetz schützt das Eigentumsrecht des Vermieters und damit auch seinen Anspruch auf eine eigene Nutzung der Immobilie. Weder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes noch die Norm zur Eigenebedarfskündigung im BGB regelt aber Detailfragen. Diese (etwa die Frage, ob Eigenbedarf erklärt werden kann, damit die künftige Pflegeperson des Vermieters die Wohnung nutzen kann oder die Frage, ob der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung mit dem Ziel aussprechen kann, die Wohnung künftig als Zweiwohnung nur gelegentlich zu nutzen) werden von den Gerichten im Einzelfall geregelt. Ganz objektiv gesehen ist die Rechtsprechung hier momentan großzügig (aus Vermietersicht). Das zu wissen, ist hilfreich, wenn Mieter über eine Klage gegen die Kündigung bzw. Vermieter über die Erklärung der Kündigung nachdenken.

  • stiwa1970 am 18.05.2023 um 17:33 Uhr
    Rechtsprechung "vermieterfreundlich"?

    Dank für die übersichtliche Zusammenstellung. Noch besser wäre es, wenn Sie auf die Wertung "Die Rechtsprechung ist aktuell recht vermieterfreundlich" verzichtet hätten. Es stimmt, Eigentum verpflichtet. Das ist aber erst der zweite Absatz des Art. 14 GG. Absatz 1 lautet: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet!