Gesetzliche Renten­versicherung Das sollten Sie über Ihre Rente wissen

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Gesetzliche Renten­versicherung - Das sollten Sie über Ihre Rente wissen

Dicke Fische. Die ziehen die wenigsten mit der gesetzlichen Rente an Land – trotzdem sollte man über die Rente Bescheid wissen. © Roman Klonek

Die gesetzliche Rente steigt zum Juli 2024 erneut deutlich. Hier erhalten Sie alle Informationen zu Beiträgen, Rentenhöhe und Renten­eintritts­alter.

Gesetzliche Rente - die wichtigsten Infos

Das Wichtigste in Kürze

  • Beitrag. 9,3 Prozent ihres Brutto­lohns zahlen Arbeitnehmer in die gesetzliche Renten­versicherung ein.
  • Rentenhöhe. Die Höhe der späteren Rente ist vor allem abhängig von der Höhe des Brutto­lohns und der Anzahl der Jahre, in denen einge­zahlt wurde.
  • Ostdeutsch­land. Da die Löhne in Ostdeutsch­land geringer sind, zählt das gleiche Gehalt in Ostdeutsch­land noch bis Ende 2024 mehr für die Rente.
  • Einzahlungen. In bestimmten Grenzen sind auch freiwillige Einzahlungen in die Renten­versicherung möglich. Sie steigern die spätere Rente.
  • Frührente. Nicht jeder muss bis zu seinem regulären Renten­alter arbeiten. Mit genug Beitrags­jahren können viele schon mit 63 in Frührente gehen. Frührente: So klappt die Rente mit 63
  • Beratung. Erste Anlauf­stelle bei Fragen zur Alters­vorsorge ist die Deutsche Renten­versicherung. Sie berät kostenlos zu Angelegenheiten rund um die gesetzliche Rente und hilft Ihnen, einen Gesamt­über­blick über alle Ihre Anwart­schaften zu bekommen. Sie können einen Termin zur Alters­vorsorgeberatung vereinbaren. Ein Mitarbeiter analysiert dann Ihre gesetzlichen, betrieblichen und privaten Ansprüche, informiert über Versorgungs­lücken und gibt Rat, diese zu füllen. Termine können Sie telefo­nisch oder online vereinbaren (0 800 / 10 00 48 00 und www.eservice-drv.de). Wie Sie sich am besten vorbereiten erfahren Sie in unserem Special Rentenberatung.

Im Sommer starke Renten­erhöhung

Auch im Juli 2024 wird die Rente wieder ordentlich steigen: Um 4,57 Prozent wird die Rente dann erhöht, teilte das Bundes­sozial­ministerium mit. Erst­mals steigen dann in den alten und neuen Bundes­ländern die Renten gleichermaßen. Die hohen Renten­steigerungen sind Folge der positiven Lohn­entwick­lung, von denen die Renten­erhöhungen abge­leitet werden.

Die gesetzliche Rente funk­tioniert im sogenannten Umlage­verfahren. Das Geld, das die Renten­versicherung von den Einzahlern einnimmt, wird sofort wieder an die Rentner ausgeschüttet. Deswegen steigt die Rente nur, wenn es genug Menschen gibt, die arbeiten und in die Rente einzahlen. Das war 2022 und 2023 mit Steigerungen deutlich über 4 Prozent der Fall.

Unterschiede Ost und West nun ausgeglichen

Nach der Wieder­ver­einigung waren die Renten in Ostdeutsch­land deutlich nied­riger als in West­deutsch­land. Über die Jahre wurden die Renten­werte in den neuen Bundes­ländern stets stärker ange­hoben als im Westen. Die Angleichung ist 2024 nun abge­schlossen.

Gesetzliche Rente ist Pflicht

Ob sie wollen oder nicht: Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmern wird Monat für Monat der Rentenbeitrag vom Brutto­lohn abge­zogen. Der Beitrags­satz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Brutto­lohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeit­geber. Ein Arbeitnehmer, der 4 000 Euro brutto im Monat verdient, muss davon also 372 Euro an die Rentenkasse abführen.

Tipp: Was Sie tun können, um Ihre gesetzliche Rente zu ergänzen, zeigen wir in unserem Artikel Altersvorsorge im Überblick.

Rente im Umlage­verfahren

Die einge­zahlten Rentenbeiträge der Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer werden im Umlage­verfahren direkt an die heutigen Rentne­rinnen und Rentner ausgeschüttet und nicht für die eigene Rente angespart. Die Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer erhalten durch Ihre Einzahlungen nur Ansprüche in Form von Renten­punkten. Wie hoch die tatsäch­liche Rente in Zukunft ausfallen wird, ist dabei unklar.

Das Umlage­verfahren ist durch den demogra­fischen Wandel unter Druck. Das Verhältnis von Beitrags­zahlern zu Rentnern nimmt seit Jahr­zehnten ab.

Gesetzliche Renten­versicherung - Das sollten Sie über Ihre Rente wissen

© Stiftung Warentest

Rentenbeitrag nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze

Einzahlen müssen Beschäftigte jedoch immer nur bis zu einer Höchst­grenze. Diese Beitrags­bemessungs­grenze liegt 2024 bei monatlich 7 550 Euro in West­deutsch­land und 7 450 Euro in Ostdeutsch­land. Auf den Brutto­lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeit­geber Rentenbeiträge. Das heißt aber auch, dass die Renten­ansprüche nach oben hin begrenzt sind.

Schreiben Sie uns!

Bei Fragen zur gesetzlichen Rente kann es manchmal um die Existenz ­gehen. Wichtig ist deshalb, dass Versicherte verläss­lich, verständlich und zeit­nah die Auskünfte bekommen, die sie brauchen. Wir interes­sieren uns dafür, welche Erfahrungen Sie mit Ihrem Renten­versicherungs­träger gemacht haben – egal, ob sie gut oder schlecht waren. Schi­cken Sie Ihre E-Mail an gesetzliche-rente@stiftung-warentest.de.

Versicherte sammeln Entgelt­punkte

Jeder Versicherte in der Renten­versicherung sammelt im Laufe seines Lebens Entgelt­punkte. Sie sind später entscheidend für die Höhe der Rente. Einen Entgelt­punkt gibt es für ein Jahr Verdienst mit dem durch­schnitt­lichen Brutto­gehalt aller Versicherten. Ein Versicherter, der 2024 genau den Durch­schnitt von 45 358 Euro verdient und dafür Beiträge zur Renten­versicherung bezahlt, bekommt dafür einen Entgelt­punkt. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung liegen aktuell bei 18,6 Prozent des Brutto­gehalts. Ein Entgelt­punkt „kostet“ damit derzeit also 8 437 Euro. Davon zahlt die Hälfte der Arbeit­geber. Wer weniger als der Durch­schnitt verdient, bekommt weniger. Wer mehr verdient, bekommt mehr Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der 80 Prozent des Durch­schnitts verdient, bekommt 0,8 Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der 20 Prozent mehr als der Durch­schnitt verdient, erhält 1,2 Entgelt­punkte.

Noch gibt es im Osten mehr Entgelt­punkte

Weil die Einkünfte in den neuen Bundes­ländern bisher im Schnitt nied­riger waren als in den alten Bundes­ländern, werden die Renten­ansprüche dort „künst­lich“ ange­hoben. Dazu wird jedes Jahr das Lohn­niveau verglichen und damit ein Faktor fest­gelegt, mit dem Entgelt­punkte in den neuen Bundes­ländern aufgewertet werden. Aktuell werden Renten­punkte in Ostdeutsch­land mit dem Umrechnungs­faktor 1,014 multipliziert. Versicherte in Ostdeutsch­land bekommen also für das gleiche Gehalt etwas mehr Entgelt­punkte als in West­deutsch­land. Seit 2018 wird diese Unterscheidung in Ost- und West­zeiten im Rentenrecht aber abge­baut. Der Umrechnungs­faktor fällt deshalb in den nächsten Jahren schritt­weise geringer aus. Mit der endgültigen Rechts­angleichung zum 1. Januar 2025 wird er dann ganz wegfallen.

Der Renten­wert in Osten und Westen einheitlich

Der zweite entscheidende Einfluss auf die Rentenhöhe ist der Renten­wert. Er besagt, wie viel ein Entgelt­punkt in diesem Jahr wert ist. Derzeit beträgt der Renten­wert 37,60 Euro.

Gesetzliche Renten­versicherung für Selbst­ständige

Übrigens: Die gesetzliche Renten­versicherung ist nicht nur etwas für Arbeitnehmer. Auch Selbst­ständige wie Bäcker, Tennis­lehrer, Schauspieler, Autoren, Optiker oder Heb­ammen sind Pflicht­versicherte im gesetzlichen Renten­system. Ihr Nachteil gegen­über Arbeitnehmern: Während bei diesen der Arbeit­geber die Hälfte des Renten­beitrags tragen muss, schultern viele pflicht­versicherte Selbst­ständige ihren obliga­torischen Rentenbeitrag alleine. Und der ist für einige von ihnen recht happig. Ihr Beitrags­satz beträgt 18,6 Prozent ihres Einkommens. Sie können sich aber auch entscheiden, einen monatlichen Pauschalbeitrag zu zahlen. Existenz­gründer können sich in den ersten drei Jahren für einen reduzierten Rentenbeitrag entscheiden. Freiwil­lig versicherte Selbst­ständige können ihre Beitrags­höhe dagegen relativ frei wählen. Umfassende Informationen bietet unser Special Altersvorsorge für Selbstständige.

Freiwil­lige Renten­versicherung möglich

Alle nicht pflicht­versicherten Selbst­ständigen und Freiberufler können freiwil­lige Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung einzahlen. Unbe­dingt sollten sie dies tun, wenn sie bereits einige Zeit gesetzlich pflicht­versichert waren, aber nicht auf die für eine Alters­rente notwendige Mindest­versicherungs­zeit von fünf Jahren kommen. Die bis dahin fehlenden Jahre können sie mit freiwil­ligen Beiträgen auffüllen und sich so eine gesetzliche Rente sichern. Aber auch sonst ist die gesetzliche Renten­versicherung für Selbst­ständige im Vergleich zu privaten Vorsorgemöglich­keiten aktuell attraktiv. Für alle, die nur noch wenige Jahre bis zur Rente haben, lohnen sich freiwil­lige Einzahlungen derzeit besonders.

Tipp: Unsere Unter­suchung Freiwillige Rentenbeiträge zeigt, wann die gesetzliche Rente als Alters­vorsorge für Selbst­ständige sinn­voll ist und mit wie viel Rente sie für ihre Beiträge rechnen können.

Rechner freiwil­lige Beiträge zur Renten­versicherung

Unser Rechner zeigt, um wie viel die gesetzliche Rente durch freiwil­lige Beiträge steigt:

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Das Renten­niveau sinkt, die Rente steigt

Das Renten­niveau, das „Sicherungs­niveau vor Steuern“, wie die Bundes­regierung sagt, setzt die Rente eines Ruhe­ständ­lers, der 45 Jahre lang immer durch­schnitt­lich verdient hat, ins Verhältnis zum durch­schnitt­lichen Beschäftigten-Netto­einkommen. Laut Renten­versicherungs­bericht der Bundes­regierung beträgt das Renten­niveau derzeit 48,1 Prozent. Nach den Plänen der Bundes­regierung soll es bis 2025 nicht unter 48 Prozent sinken. Ein Absinken des Renten­niveaus heißt aber nicht, dass die individuellen Renten sinken. Die Renten werden auch künftig steigen, aber voraus­sicht­lich nicht so stark wie die Einkommen.

Berechnen Sie Ihren Renten­beginn

Mit unserem Renten­eintritts­rechner können Sie Ihre individuellen Renten­eintritts­termine bestimmen. Geben Sie Ihren Geburts­tag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehin­derung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintritts­daten für die unterschiedlichen Renten­arten an. Die Voraus­setzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie unter den entsprechenden Links.

Rechner Renten­eintritt

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Das Renten­alter steigt für jeden Jahr­gang

Das reguläre Renten­alter für die Arbeitnehmer steigt schritt­weise an. Je nach Jahr­gang müssen die Versicherten länger arbeiten, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten. Der Renten­eintritt verschiebt sich: Menschen, die 1958 geboren wurden, dürfen beispiels­weise mit 66 Jahren in Rente gehen. Ab dem Jahr­gang 1964 gilt dann tatsäch­lich die beschlossene Rente mit 67.

Geburts­jahr

Regulärer Renten­beginn im Alter von …

1955

65 Jahre + 9 Monaten

1956

65 Jahren + 10 Monaten

1957

65 Jahren + 11 Monaten

1958

66 Jahren

1959

66 Jahren + 2 Monaten

1960

66 Jahren + 4 Monaten

1961

66 Jahren + 6 Monaten

1962

66 Jahren + 8 Monaten

1963

66 Jahren + 10 Monaten

Ab 1964

67 Jahren

In Folge des gestiegenen Renten­eintritts­alter ist in den letzten Jahren auch das tatsäch­liche Durch­schnitts­alter gestiegen, mit dem Männer und Frauen in Rente gehen:

Gesetzliche Renten­versicherung - Das sollten Sie über Ihre Rente wissen

© Stiftung Warentest

Wer früher in Rente gehen kann

Der Renten­eintritt ist für viele Menschen eine magische Grenze. Doch nicht jeder Versicherte will oder kann bis zu seiner Regel­alters­grenze arbeiten. Es gibt verschiedene Wege, schon früher in Rente zu gehen:

  • Alters­rente für lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 35 Jahren. Bei dieser Variante muss der Frührentner Abschläge auf seine Rente in Kauf nehmen. Jeder Monat vorgezogene Rente kostet 0,3 Prozent Abschlag. Beim Jahr­gang 1964, der regulär mit 67 Jahren in Rente geht, sind es 14,4 Prozent Abschlag. Wichtig zu beachten: Durch den früheren Renten­eintritt sammelt der Versicherte weniger Entgelt­punkte als wenn er bis zu seinem regulären Renten­alter gearbeitet hätte.
    Tipp: Alle Informationen zu den Kosten eines früheren Renten­eintritts und den Möglich­keiten, die finanziellen Auswirkungen auszugleichen, finden Sie im Special Früher in Rente.
  • Alters­rente für besonders lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 45 Jahren. Bei dieser Variante steigt das Eintritts­alter für den Renten­beginn (zwischen dem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten für Jahr­gang 1953 und 65 Jahren für alle ab 1964 Geborenen). Abschläge fallen bei dieser Variante nicht an. Aber die fehlenden Renten­zeiten bis zur regulären Alters­grenze sorgen auch hier für weniger Rente.
  • Früher als andere können auch Schwerbehinderte abschlags­frei in Rente gehen. Voraus­setzung sind mindestens 35 Versicherungs­jahre. Wann genau schwerbehinderte Arbeitnehmer erst­mals Rente beziehen können, hängt – wie bei der Regel­alters­grenze – von ihrem Geburts­jahr ab.
    Tipp: Genauere Informationen zu den Rege­lungen für die Rente für Schwerbehinderte finden Sie im Special Rente für Schwerbehinderte.

Ausführ­liche Tabellen, wer wann in Rente gehen darf, finden Sie in unserem Special Rente mit 63.

Tipp: Wer berät zur Alters­vorsorge und wie bereite ich mich auf die Beratung vor? Das erklärt unser Special Rentenberatung im Praxistest.

Geringer Verdienst: Weniger Beitrag, oft etwas mehr Rente

Beschäftigte, die mit einem Teil­zeit- oder Voll­zeitjob zwischen gut 450 und 1 300 Euro im Monat verdienen, zahlen seit Juli 2019 weniger Beitrag in die gesetzliche Renten­versicherung. Wer weniger als 850 Euro bekommt, zahlt schon jetzt ein paar Euro weniger. Durch das Rentenpaket werden auch Einkommen darüber entlastet. Ein paar Euro mehr Rente gibt es für kleine Einkommen.

Wer lange gearbeitet und dabei wenig verdient hat, hat vielleicht Anspruch auf die Grund­rente. Das ist ein Renten­zuschlag. Mehr dazu in unserem Artikel Grundrente.

Länger arbeiten trotz Renten­alter

Versicherte, die das Renten­alter erreicht haben, müssen nicht zwangs­läufig in Rente gehen. Wenn der Rentner seine Regel­alters­grenze erreicht hat, kann er seine Rente beantragen und trotzdem weiter­arbeiten. Der Rentner bekäme dann seine Rente und hätte zusätzlich sein Einkommen. Er kann sich dann entscheiden, auch nach Bewil­ligung der Regel­alters­rente weiter seinen Rentenbeitrag in die Rentenkasse einzuzahlen. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeit­geber allerdings mitteilen, dass er weiter Rentenbeiträge zahlen möchte. Er erhöht damit seine Rente weiter, obwohl er schon eine Rente bezieht.
Tipp: Mehr zum Thema in unserem Artikel Später in Rente gehen.

Den Renten­antrag aufschieben

Wenn der Versicherte die Rente erst später beantragt, steigt sie. Für jeden Monat, den er später als sein Regelrenten­alter in Rente geht, erhöht sich seine Rente um 0,5 Prozent­punkte. Beantragt er seine Rente also erst zwölf Monate nach seinem regulären Renten­eintritt, würde sich seine Rente um 6 Prozent erhöhen. Davon unabhängig würde er mit seinem Rentenbeitrag durch die Arbeit weitere Entgelt­punkte sammeln.

Mehr Rente durch Pflege­zeiten und Erziehungs­zeiten

Nicht nur für klassische Erwerbs­tätig­keit gibt es Punkte aufs eigene Renten­konto. Auch unbe­zahlte Arbeit mit hohem gesell­schaftlichen Wert wird bei der Rente berück­sichtigt. So etwa bei Menschen, die ihre Angehörigen pflegen. Die Rentenkasse erkennt Pflege­zeit an, wenn der Pflegebedürftige zu Hause versorgt wird und mindestens Pfle­gegrad 2 hat. Den Pfle­gegrad legt die gesetzliche oder die private Pflege­versicherung fest.

Weitere Voraus­setzungen sind:

  • Der Pflegende muss für die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche regel­mäßig an mindestens zwei Tagen aufwenden.
  • Er darf neben der Pflege­tätig­keit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbs­tätig sein.
  • Er darf keine Voll­rente wegen Alters beziehen, sollte er die Regel­alters­grenze erreicht haben.

Unser Special Rente für Pflegende zeigt, wie sich der ehren­amtliche Einsatz auf die Rente auswirkt.

Unser Rat

Konto klären. Wenn Sie nicht sicher sind, ob alle Renten­ansprüche, die Ihnen für Kinder­erziehung, Pflege, Freiwil­ligen­dienste oder Wehr­dienst zustehen, bereits korrekt erfasst sind, machen Sie früh­zeitig einen Termin zur Kontenklärung bei der Deutschen Renten­versicherung. Termine können Sie online oder telefo­nisch buchen (deutsche-rentenversicherung.de und Tel. 0 800 / 10 00 48 00).

Kümmern. Bei Eltern und Pflegenden werden Renten­zeiten nicht auto­matisch anerkannt. Nötig ist ein Antrag, eine Erklärung oder das Ausfüllen eines Fragebogens.

Aufstocken. Reduzieren Sie Ihre Arbeit, um ein Ehren­amt auszuüben, können Sie Ihre Rentenbeiträge unter Umständen aufstocken. Erkundigen Sie sich bei der Renten­versicherung.

Finanztest-Artikel. In dem PDF finden Sie weitere ausführ­liche Informationen zu Renten­ansprüchen von Eltern, Pflegenden und Menschen, die Freiwil­ligen- oder Wehr­dienst leisten.

Erziehungs­zeit: Pro Kind maximal drei Renten­punkte

Auch Eltern, die den Nach­wuchs groß­ziehen, den das alternde Deutsch­land dringend braucht, erwerben Renten­ansprüche ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen. Als Kinder­erziehungs­zeiten werden sie Mutter oder Vater aufs Renten­konto gut geschrieben und sorgen für ein Rentenplus. Wie hoch es pro Kind nach derzeitigen Werten ist, zeigt die Tabelle unten. Eltern, deren Kinder ab 1992 geboren wurden, erhalten pro Kind drei Entgelt­punkte auf ihr Renten­konto. Ein Entgelt­punkt entspricht Beiträgen in Höhe des jeweiligen Durch­schnitts­verdienstes eines Jahres. Mutter oder Vater bekommen für die Kinder­erziehung eines Kindes also so viel Rente, als hätten sie drei Jahre lang durch­schnitt­lich verdient. Die Beiträge für sie über­nimmt der Bund. Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen zwei­einhalb Renten­punkte pro Kind gutgeschrieben.

Tabelle: So steigt die Rente durch Kinder

Anzahl Kinder

Rentenplus / Monat

West (Euro)

Ost (Euro)

Geburt ...

Geburt ...

bis 1991

ab 1992

bis 1991

ab 1992

1

94

113

94

113

2

188

226

188

226

3

282

338

282

338

4

376

451

376

451

Legende

Stand 01.07.2023

Auch Väter können Erziehungs­zeiten bekommen

Erziehungs­zeiten für ein Kind bekommt nur ein Eltern­teil ange­rechnet – derjenige, der sich über­wiegend um das Kind kümmert. Teilen sich Mutter und Vater die Aufgabe, hat in der Regel die Mutter Anspruch auf die Kinder­erziehungs­zeit. Soll sie dem Vater ange­rechnet werden, müssen Eltern dies gemein­sam gegen­über der Renten­versicherung erklären. Wichtig: Die Erklärung gilt für maximal zwei Monate rück­wirkend.

Bei hohem Einkommen kein Plus durch Erziehungs­zeiten

Meist bekommen Eltern die Renten­punkte für die Erziehungs­zeit zusätzlich zu Renten­punkten aus einer sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung. Allerdings nur, solange ihr Verdienst nicht zu hoch ist. Denn Versicherte können generell nicht mehr als gut zwei Entgelt­punkte pro Jahr erhalten. Bei Eltern, die während der ersten drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes mehr als das Doppelte des Durch­schnitts­einkommens verdienen, erhöht die Erziehungs­zeit die Rente nicht. Mehr zum Thema Erziehungs­zeit und Mütterrente finden Sie in unserem Special Rente für Kindererziehung.

Das Renten­system braucht Kinder

Dass es sich gerade bei den Renten­punkten für Eltern nicht um soziale Wohl­taten handelt, betont Martin Werding, Professor für Sozial­politik und öffent­liche Finanzen an der Ruhr-Universität in Bochum. Seine Berechnungen aus dem Jahr 2016 ergaben, dass jedes Kind dem Renten­system knapp 160 000 Euro mehr bringt, als es dieses kosten wird. „Neben ihren eigenen Rentenbeiträgen leisten Eltern durch ihre Kinder einen generativen Beitrag für den Erhalt des Systems“, erklärt er und bemängelt, dass die individuellen Renten­ansprüche zu stark an die finanziellen Beiträge gekoppelt sind, die in der Erwerbs­phase gezahlt werden.

Großer gesamt­wirt­schaftlicher Wert

Einen großen gesamt­wirt­schaftlichen Wert bescheinigt auch Norbert Schwarz, Referats­leiter im Statistischen Bundes­amt, den unbe­zahlten Leistungen privater Haushalte. Bereits 2013 hatte die Behörde unbe­zahlte Haus­arbeit, Pflege und Kinder­betreuung sowie ehren­amtliche Tätig­keit zu bezahlter Arbeit ins Verhältnis gesetzt. Mit 826 Milliarden Euro war der rechnerische Wert unbe­zahlter Arbeit höher als die Summe der Netto­gehälter aller Arbeitnehmer zusammen. Die lag bei 780 Milliarden Euro. „An diesem Verhältnis dürfte sich bis heute wenig geändert haben“, sagt er.

Soziales Jahr, ökologisches Jahr und Bundes­freiwil­ligen­dienst

Auch viele junge Menschen engagieren sich für das Gemein­wohl, etwa wenn sie ein freiwil­liges soziales oder ökologischen Jahr oder den Bundes­freiwil­ligen­dienst absol­vieren. Sie erhöhen mit ihrem gesell­schaftlichen Engagement ihre Renten­ansprüche, ohne dass sie Rentenbeiträge an die Rentenkasse zahlen müssen. Ein freiwil­liges soziales oder ökologisches Jahr können nur Jüngere bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jahres leisten. Bundes­freiwil­ligen­dienst können auch Ältere leisten. Rentenrecht­lich gibt es dabei kaum Unterschiede. Die Renten­versicherungs­beiträge für die Freiwil­ligen zahlen die Einrichtungen, die sie einsetzen. Träger können soziale oder kulturelle Einrichtungen sein, etwa Schulen, Sport­ver­eine, Behinderten­werk­stätten oder Natur­schutz­verbände. Die Einsatz­stelle muss die Dienst­leistenden beim Renten­versicherungs­träger anmelden und ihm alle relevanten Informationen über­mitteln.

Rentenplus für Freiwil­ligen­dienst hält sich in Grenzen

Allzu viel können Freiwil­lige renten­mäßig allerdings nicht erwarten. Die Beiträge bemessen sich auf Grund­lage des Taschengelds, das die Einsatz­stellen ihnen zahlen. Hinzu kommen Sach­leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, die als geld­werter Vorteil ebenfalls in die Berechnung einfließen. Wie hoch Taschengeld und Sach­leistungen sind, hängt von der Einsatz­stelle ab. Die Ober­grenze dafür soll auf 584 Euro pro Monat steigen. Dazu können noch Sach­leistungen kommen. Darauf zahlen die Einsatz­stellen 18,6 Prozent an Rentenbeitrag. Das monatliche Rentenplus durch den Freiwil­ligen­dienst liegt dann nach heutigen Werten später im besten Fall bei rund neun Euro.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.01.2024 um 11:32 Uhr
    Brutto- oder Nettorente

    @henninglange: Vielen Dank für Ihre Anregung. Die Grafik haben wir aus unterschiedlichen Daten der Rentenversicherung zusammengesetzt. Daher sind teilweise unterschiedliche Rentengrößen genannt. Wir nehmen aber Ihre Anregung auf, diese in Zukunft besser zu beschreiben!

  • henninglange am 18.01.2024 um 19:35 Uhr
    Brutto- oder Nettorente

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    für 2024 wünsche ich den Mitarbeitern der Stiftung Warentest und Ihren Angehörigen noch alles Gute, Gesundheit und viel Glück.
    Im Heft 2/2024 von Finanztest haben Sie unter "Finanzen verstehen" eine, aus meiner Sicht, sehr verständliche Übersicht (Grafik) zur gesetzlichen Rentenversicherung abgedruckt. Eine Sache ist mir jedoch aufgefallen. Bei der Darstellung "DIE TOP-RENTNER" wird der Begriff Nettorente verwendet und für die Darstellung der "DURCHSCHNITTLICHE BRUTTOALTERSRENTE" wir der Begriff Brutto verwende. Warum eigentlich? Hier hätte ich mir eine Fußnote mit kurzer Erklärung (begrifflich/inhaltlich) gewünscht. Vielleicht auch eine Bitte für die Zukunft.

  • JJT2604 am 25.08.2022 um 10:09 Uhr
    Beratung einholen auch vor Ort möglich

    Eine Beratung zu Rentenfragen, z. B. ob sich eine Zahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung lohnt, ist auch vor Ort bei den kommunalen Versicherungsämtern kostenfrei und neutral möglich.
    Nicht nur die Rentenversicherung berät dazu.

  • silbrecht am 25.08.2022 um 08:10 Uhr
    Abfindung, Arbeitslosengeld, Rentenabschläge usw.

    Zumindest für diejenigen, die ganz gut verdienen, gibt es bezüglich Abfindung, Steuern, Sozialversicherung, Umgang mit der Agentur für Arbeit usw. viele gute Hinweise und Tipps auf der Internetseite des Privatiers. Hier haben wir von einigen Tipps - zumindest in Bezug auf finanzielle Themen - mehr profitiert als von einer anwaltlichen und gewerkschaftlichen Beratung, die wir beide ebenfalls in Anspruch genommen haben.
    Falls Links erlaubt sind:
    https://der-privatier.com/

  • stephanaust am 31.08.2020 um 13:19 Uhr
    Renten werden auch jetzt schon zu 100% besteuert!

    Ich weiß allerdings nicht wie sich das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz verträgt.
    Man braucht nur ins Ausland umziehen und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben und schon wird die Rente zu 100% besteuert!!!
    Obwohl man die gleichen Beiträge eingezahlt hat!
    Das scheint eine Art der Vergeltung zu sein :-(