Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt davon ab, wie viel an Beiträgen seit dem 17. Lebensjahr der Versicherten an die Rentenversicherung geflossen sind. Wichtig gerade für jüngere Erwerbsgeminderte sind zudem aber auch Anrechnungszeiten – rentenrechtliche Zeiten, in denen sie keine Beiträge gezahlt haben, die aber dennoch als Versicherungszeit zählen. Dazu gehört zum Beispiel die Zeit des Studiums.
Tabelle: Auch beitragsfreie Zeiten sind wichtig
Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, hängt davon ab, wie viel Versicherte verdient haben und auf wie viele rentenrechtliche Zeiten sie seit ihrem 17. Lebensjahr insgesamt kommen; auch solche, in denen keine Beiträge gezahlt wurden. Wir zeigen unterschiedliche Beispiele.
Verdiensthöhe während des Arbeitslebens im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten |
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80 (Prozent) |
100 (Prozent) |
150 (Prozent) |
|
Das entspricht 2024 brutto (Euro/Monat)1 |
3 024 |
3 780 |
5 670 |
Volle Erwerbsminderungsrente zum 1. Juli 2024 brutto (Euro)2 |
|||
29 Jahre alt bei Rentenbeginn |
1 184 |
1 478 |
2 218 |
29 Jahre alt bei Rentenbeginn |
571 |
714 |
1 070 |
55 Jahre alt bei Rentenbeginn |
1 184 |
1 478 |
2 218 |
55 Jahre alt bei Rentenbeginn |
1 087 |
1 358 |
2 038 |
Legende
1) Vorläufiges Durchschnittsentgelt
2) Vorläufige Werte
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund. Alle Beträge gerundet. Stand: 01. Juli 2024
Jüngere Menschen: auf Anrechnungszeiten achten
Die Berechnungen zeigen: Ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durchschnittlich verdient hat, ansonsten keine anrechenbaren Zeiten auf seinem Rentenkonto hat und dann – zum Beispiel aufgrund eines Unfalls – erwerbsunfähig wird, bekäme derzeit 714 Euro Monatsrente.
Sind auf seinem Rentenkonto aber nicht nur die Beitragszeiten aus seiner Beschäftigung gespeichert, sondern ist die restliche Zeit ab seinem 17. Lebensjahr mit Schul- und Studienzeiten gefüllt, erhöht sich seine Rente auf 1 478 Euro.
„Gerade bei jüngeren Menschen, die vermindert erwerbsfähig sind, ist es sehr wichtig, dass alle Zeiten, die rentenrechtlich eine Rolle spielen, auf ihrem Rentenkonto gespeichert sind. Unabhängig, ob Beiträge gezahlt wurden oder nicht“, bestätigt Katja Braubach, Pressereferentin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Nebenjob während des Studiums nicht nachteilig
Haben Studierende während ihres Studiums einen Nebenjob, ist das für die Höhe der Erwerbsminderungsrente in der Regel nicht nachteilig. Zwar wirkt sich eine Phase mit geringem Verdienst im Allgemeinen negativ auf die Höhe der Rente aus.
Fällt der Nebenjob aber mit einer Anrechnungszeit – also Schul- oder Studienzeiten – zusammen, prüft die Rentenversicherung, was für den Versicherten vorteilhafter ist. Führt die geringe Beschäftigung während des Studiums bei der sogenannten Gesamtleistungsbewertung dazu, dass die Rentenansprüche des Versicherten sinken, wird sie nicht berücksichtigt.
Tipp: Auf Jobsuche nach Schule oder Studium? Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen bei der Erwerbsminderungsrente. Melden Sie sich arbeitssuchend, auch wenn Sie die Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld 1 nicht erfüllen. Nur wenn Sie bei der Arbeitsagentur gemeldet sind, zählt die Zeit bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente mit.
Zurechnungszeit: So rechnet die Rentenversicherung
Im Schnitt sind Menschen Anfang 50, wenn sie erwerbsgemindert werden. Deshalb fehlen ihnen viele Jahre bis zum Beginn ihrer regulären Altersrente, in denen sie keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Damit ihre Renten aber nicht ganz klein ausfallen, rechnet die Rentenversicherung die Renten Erwerbsgeminderter hoch.
Es wird dabei rechnerisch so getan, als ob die Person weitergearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt hätte. Diese fiktive Zeit nennt sich „Zurechnungszeit“. Sie führt dazu, dass die Renten junger Erwerbsgeminderter genauso hoch ausfallen können wie die Älterer. „Hierhinter steht die Sozialgemeinschaft und die soziale Absicherung. Es soll keiner bestraft werden, weil er in jungen Jahren bereits erwerbsgemindert wird“, sagt Braubach.
Je nach dem Jahr des Rentenbeginns verlängert sich die Zurechnungszeit aber. Unsere Tabelle zeigt, um wie viele Jahre.
Zurechnungszeit nach Jahrgang
Die Tabelle zeigt, bis zu welchem Alter die Rentenversicherung die Versicherungszeit nach Eintritt der Erwerbsminderung hochrechnet. Diese Zurechnungszeit bewertet sie mit einem Durchschnitt aus den zurückliegenden Versicherungszeiten.
Rentenbeginn (Jahr) |
Alter |
|
Jahre |
Monate |
|
2024 |
66 |
1 |
2025 |
66 |
2 |
2026 |
66 |
3 |
2027 |
66 |
4 |
2028 |
66 |
6 |
2029 |
66 |
8 |
2030 |
66 |
10 |
2031 |
67 |
0 |
Legende
Quelle: DRV Bund
Rentenabschläge bis 10,8 Prozent
Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 65. Geburtstag bezogen werden, kürzt die Rentenversicherung. Es fallen sogenannte Abschläge an. Für jeden Monat, den die Erwerbsminderungsrente früher beginnt, zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent ab – maximal aber 10,8 Prozent.
Da viele Menschen bereits deutlich vor ihrem 65. Geburtstag eine Erwerbsminderungsrente erhalten, fallen sehr oft die maximalen Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent an. Sie bleiben auch nach dem Übergang in die Altersrente bestehen.
Weniger Einkommen vor der Erwerbsminderung
Seit dem 1. Juli 2014 können Menschen mit Erwerbsminderung von einer sogenannten Günstigerprüfung profitieren. Die Rentenversicherung klärt, ob sich die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Mindern diese Jahre die Rentenansprüche, wirken sie sich – ähnlich wie ein niedriger Verdienst während des Studiums – beim Berechnen der Rente nicht senkend aus.
Hintergrund: Viele Menschen sind in der Zeit vor dem Rentenbeginn gesundheitlich schon so stark eingeschränkt, dass sie zum Beispiel keine Überstunden mehr leisten können, eventuell nur noch Teilzeit arbeiten können, länger krankgeschrieben sind oder Krankengeld beziehen.
Die Berechnung der Rentenhöhe beruht normalerweise auf dem durchschnittlichen Verdienst eines Versicherten seit dem 17. Lebensjahr. Krankheitsbedingte Einkommenseinbußen in den letzten Jahren können den Durchschnitt deutlich nach unten ziehen.
Wer schon vor dem 1. Juli 2014 eine Erwerbsminderungsrente bezog, kann die Günstigerprüfung nicht nachträglich in Anspruch nehmen.
Tipp: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Versicherungsverlauf vollständig ist. Stellen Sie dafür bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Kontenklärung. Das erspart Ihnen Bürokratie, sollten Sie zukünftig eine Erwerbsminderungsrente beantragen müssen.
Medizinische Gutachter untersuchen Erwerbsfähigkeit
Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Versicherte einen Rentenantrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung untersucht dann mit eigenen medizinischen Gutachtern, ob und in welchem Umfang ein Antragsteller noch arbeiten kann.
Neben den gesundheitlichen Einschränkungen prüft die Rentenversicherung, ob der Antragsteller mindestens fünf Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat. Vor allem psychische Erkrankungen zwingen Menschen zu einem frühzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben – vor Rücken- und Krebserkrankungen.
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@BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001
Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
Aus dem Beitrag entnehme ich
a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?
@BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungszeit bewertet sie mit einem Durchschnitt aus den zurückliegenden Versicherungszeiten.":
Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durchschnittlich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Rentenkonto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studienzeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?
@Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.