Bei vielen Antragstellern klappt es mit der Erwerbsminderungsrente nicht oder nicht im ersten Anlauf. Dabei lehnen die Rentenversicherungsträger einen Antrag entweder komplett ab oder sie sprechen einem Antragsteller statt der vollen nur die halbe Rente zu. Versicherte sollten daher ihren Rentenbescheid prüfen.
Ein Monat Zeit für Widerspruch
Scheitert der Antrag, können Versicherte Widerspruch einlegen. Dazu haben sie in der Regel einen Monat Zeit. Versicherte, die im Ausland leben, haben bis zu drei Monate Zeit. Es ist also wichtig, schnell zu reagieren.
Die Begründung für den Widerspruch können Versicherte noch später nachreichen. Sie sollten dies aber in ihrem ersten Schreiben gleich ankündigen. Um die Begründung möglicht zielgerichtet zu verfassen, sollten Versicherte Einsicht in entscheidungserhebliche Unterlagen beantragen. Das können etwa medizinische Gutachten der Rentenversicherung sein.
Gerade kranken Menschen fällt es oft schwer, sich gegen die Entscheidungen von Sozialversicherungsträgern zu wehren. Die Sachverhalte sind sehr komplex und die Kommunikation der Träger oft unverständlich. Es ist wichtig, sich rechtzeitig Unterstützung zu holen. Helfen können Sozialverbänden wie der VdK oder SoVD.
Versicherungsträger entscheidet nach Aktenlage
Die gesetzliche Rentenversicherung entscheidet oft zunächst nach Aktenlage über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK, findet das problematisch. Dabei könne es schnell zu Fehleinschätzungen kommen. „Die Entscheidung nach Aktenlage wird vielen Menschen nicht gerecht. Ihre Krankheitsbilder werden nicht richtig erkannt. Vor allem Kombinationen aus mehreren Krankheitsbildern – chronische Schmerzen und psychische Erkrankung zum Beispiel“, sagt sie.
Nach dem Widerspruch bleibt die Klage vor dem Sozialgericht
Lehnt der Rentenversicherer den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente auch nach dem Widerspruch ab, bleibt Versicherten eine Klage vor dem Sozialgericht. Gut zu wissen: Gerichtskosten fallen nicht an.
Bei Rentenanträgen und Widersprüchen ziehen die Rentenversicherungsträger immer ihre eigenen Gutachter zurate. Erst das Gericht bestellt in der Regel einen neutralen Gutachter.
Entscheidet dieser Gutachter zugunsten des Versicherten, bewilligt die gesetzliche Rentenversicherung häufig die Rente, noch bevor es zu einem Urteil kommt. Die Richter folgen in den meisten Fällen einem solchen Gutachten.
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@BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001
Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
Aus dem Beitrag entnehme ich
a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?
@BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungszeit bewertet sie mit einem Durchschnitt aus den zurückliegenden Versicherungszeiten.":
Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durchschnittlich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Rentenkonto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studienzeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?
@Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.