Erwerbs­minderungs­rente

Wenn der Antrag abge­lehnt wird – richtig reagieren

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Bei vielen Antrag­stel­lern klappt es mit der Erwerbs­minderungs­rente nicht oder nicht im ersten Anlauf. Dabei lehnen die Renten­versicherungs­träger einen Antrag entweder komplett ab oder sie sprechen einem Antrag­steller statt der vollen nur die halbe Rente zu. Versicherte sollten daher ihren Rentenbescheid prüfen.

Ein Monat Zeit für Wider­spruch

Scheitert der Antrag, können Versicherte Wider­spruch einlegen. Dazu haben sie in der Regel einen Monat Zeit. Versicherte, die im Ausland leben, haben bis zu drei Monate Zeit. Es ist also wichtig, schnell zu reagieren.

Die Begründung für den Wider­spruch können Versicherte noch später nach­reichen. Sie sollten dies aber in ihrem ersten Schreiben gleich ankündigen. Um die Begründung möglicht zielge­richtet zu verfassen, sollten Versicherte Einsicht in entscheidungs­erhebliche Unterlagen beantragen. Das können etwa medizi­nische Gutachten der Renten­versicherung sein.

Gerade kranken Menschen fällt es oft schwer, sich gegen die Entscheidungen von Sozial­versicherungs­trägern zu wehren. Die Sach­verhalte sind sehr komplex und die Kommunikation der Träger oft unver­ständlich. Es ist wichtig, sich recht­zeitig Unterstüt­zung zu holen. Helfen können Sozial­verbänden wie der VdK oder SoVD.

Versicherungs­träger entscheidet nach Aktenlage

Die gesetzliche Renten­versicherung entscheidet oft zunächst nach Aktenlage über die Bewil­ligung einer Erwerbs­minderungs­rente. Verena Bentele, Präsidentin des Sozial­verbands VdK, findet das problematisch. Dabei könne es schnell zu Fehl­einschät­zungen kommen. „Die Entscheidung nach Aktenlage wird vielen Menschen nicht gerecht. Ihre Krank­heits­bilder werden nicht richtig erkannt. Vor allem Kombinationen aus mehreren Krank­heits­bildern – chro­nische Schmerzen und psychische Erkrankung zum Beispiel“, sagt sie.

Nach dem Wider­spruch bleibt die Klage vor dem Sozialge­richt

Lehnt der Renten­versicherer den Antrag auf eine Erwerbs­minderungs­rente auch nach dem Wider­spruch ab, bleibt Versicherten eine Klage vor dem Sozialge­richt. Gut zu wissen: Gerichts­kosten fallen nicht an.

Bei Renten­anträgen und Wider­sprüchen ziehen die Renten­versicherungs­träger immer ihre eigenen Gutachter zurate. Erst das Gericht bestellt in der Regel einen neutralen Gutachter.

Entscheidet dieser Gutachter zugunsten des Versicherten, bewil­ligt die gesetzliche Renten­versicherung häufig die Rente, noch bevor es zu einem Urteil kommt. Die Richter folgen in den meisten Fällen einem solchen Gutachten.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.06.2024 um 15:19 Uhr
    Nebenjob im Studium

    @BuchFan: Wir haben dazu nicht berichtet, welches Nebeneinkommen von Studenten über welchen Zeitraum hinweg welchen Einfluss auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente hat.
    Bitte wenden Sie sich an Ihre Rentenberatungsstelle. Dann bekommen Sie auch keine allgemeinen, sondern ganz konkrete Hinweise auf Ihren Rentenverlauf zugeschnitten.
    Allgemeine Fragen zur Rentenversicherung kann man auch bei der Hotline des Bundesministeriums stellen: 030 221 911 001

  • BuchFan am 05.06.2024 um 01:22 Uhr
    @Stiftung_Warentest am 03.06.2024

    Danke für die Antwort. Natürlich können Sie zum Einzelfall nichts sagen, aber der Beitrag wirft allgemein die Frage auf, ob man sich nachhaltig die Höhe des Einkommens für die Zurechnungszeit "kaputt macht", wenn man sich im Studium etwas dazu verdient.
    Aus dem Beitrag entnehme ich
    a) weder Arbeit noch Studium = zählt nichts
    b) keine Arbeit, Vollzeitstudium = zählt voll wie der spätere Durchschnittsverdienst
    Aber in meinem Umfeld haben die meisten Studenten einen Nebenjob ein paar Stunden die Woche - gibt es denn keine allgemeine Antwort auf die Frage wie der Durchschnitt für die Zurechnungszeit gebildet wird, wenn das Studium voll als Ausbildungszeit gewertet werden kann, weil weniger als 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (und deutlich mehr als 20 Stunden studiert wird)?
    Also entweder, dass alle Einzahlungen während anerkannter Ausbildungszeiten nicht in den Durchschnitt einfließen, oder leider das Gegenteil. Das muss doch allgemein geregelt sein?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2024 um 10:00 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    @BuchFan: Ohne Kenntnis des Rentenkontos lässt sich hierzu nichts sagen. Es hängt vom Einzelfall ab, usw. wie die Zeiten rentenrechtlich erfasst werden. Bitte wenden Sie sich an das Beratungsangebot Ihrer Rentenversicherungsträgerin.

  • BuchFan am 02.06.2024 um 11:10 Uhr
    Nebenjob im Studium: Auswirkung auf Durchschnitt

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage zu dem Punkt "Die Zurechnungs­zeit bewertet sie mit einem Durch­schnitt aus den zurück­liegenden Versicherungs­zeiten.":
    Weiter oben steht als Beispiel ein 29-Jähriger, der fünf Jahre lang durch­schnitt­lich verdient hat, und dass sich die Rente erhöht wenn auf seinem Renten­konto auch die restliche Zeit ab 16 mit Schul- und Studien­zeiten gefüllt ist. Die werden dann so berücksichtigt, als hätte er zu diesen Zeiten genau so viel verdient (oder?).
    Was ist, wenn ich im Studium nebenbei gearbeitet und dabei 0,1 oder 0,2 Rentenpunkte pro Jahr erworben habe - wird dann für die Studienzeit das als Grundlage für den Durchschnitt für die Berechnung der Zurechnungszeit genommen?
    Hätte im oben genannten Beispiel der 29-Jähriger viel geringerr Ansprüche, wenn er 6 Jahre lang einen Nebenjob im Studium hatte, als wenn er in der Zeit keine Beiträge gezahlt hätte und nur die Studienzeit ohne Beiträge eingetragen ist?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.09.2023 um 13:23 Uhr
    tgl. weniger als 6 Std. - an 7 Tagen (theoretisch)

    @Thomas.Hahn: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Grundlage für die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens ist das sozialmedizinisch festgestellte Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit; hierbei wird abgestellt auf eine zumutbare tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie knapp unter sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche überschreiten Sie damit die zumutbare Arbeitszeit, die der Rentengewährung zu Grunde liegt. Dies ist die allgemeine Regel. Sie sollten aber direkt bei der Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ihrem individuellen Fall noch zutreffen.