Wasser­schaden Welche Versicherung wann zahlt

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Wasser­schaden - Welche Versicherung wann zahlt

Wasser. Wenn es läuft und läuft, wirds schnell teuer. © Getty Images

Über 3 000 Leitungs­wasser­schäden gibt es pro Tag, jede Minute zwei. Welche Versicherung zahlt? Wir schildern typische Fälle, sagen, welche wann zuständig ist.

Das Wichtigste zuerst

Mehrere Ansprech­partner

Schutz. Prüfen Sie, wie Sie versichert sind. Ist in Ihrer Wohnung Wasser ausgelaufen und hat Schäden in einer Nach­barwohnung ange­richtet, ist Ihre Privathaftpflichtversicherung zuständig. Ist Ihr eigener Hausrat beschädigt, über­nimmt Ihre Hausratversicherung. Bei Schäden am Gebäude wenden sich Eigentümer an ihren Wohngebäude- und Elementarschutzversicherer.

Mieter. Zahlen Mieter keine Umlage für Gebäude­schutz, tragen sie solche Schäden selber oder ihre Privathaft­pflicht zahlt.

Absperr­hahn. Prüfen Sie, ob das Haupt­absperr­ventil im Haus funk­tioniert, gekenn­zeichnet und im Notfall leicht zugäng­lich ist.

Melden. Melden Sie den Schaden dem Versicherer und dem Vermieter, als Wohnungs­eigentümer der Haus­verwaltung. Im Vertrag steht meist „unver­züglich“, also sofort. Mieter müssen den Schaden dem Vermieter melden.

Diese Versicherungen sind zuständig

Wasser­schaden - Welche Versicherung wann zahlt

Schnell handeln: Wasser abdrehen, Wohnung sichern, Schaden dokumentieren, Versicherer anrufen. © Getty Images

Schaden sofort melden

Schusselig­keit kann teuer werden. Bei ­einem Haus­eigentümer in Kaisers­lautern stand nach der Rück­kehr aus einem Kurz­urlaub Wasser in der Wohnung. Die Heizung war ausgefallen, eine Leitung einge­froren. Der Mann meldete das der Versicherung – aber der falschen. Und als nach wenigen Tagen der Hinweis kam, man sei nicht zuständig, ließ er mehrere Wochen verstreichen, bis er seinem Gebäude­versicherer Bescheid gab. Der lehnte eine Entschädigung ab. Die Schadens­anzeige hätte unver­züglich kommen müssen, praktisch sofort. Der Mann blieb auf dem Schaden von über 70 000 Euro sitzen (Ober­landes­gericht Zweibrü­cken, Az. 1 U 187/99).

Jede Minute zwei Leitungs­lecks

Wenn Wasser ausläuft, ist das oft katastrophal. Die Schäden gehen schnell in die Tausende Euro. In der Wohn­gebäude­versicherung ist Leitungs­wasser das teuerste Risiko. Seit Jahren macht es rund die Hälfte der Ausgaben aus. Es gibt rund 3 000 Fälle pro Tag. Jeder kostet im Schnitt rund 3 000 Euro. Hinzu kommen die Schäden am Hausrat: verfärbte Teppiche, aufgequollene Möbel, ­defekte Elektrogeräte.

Welche Versicherung zahlt?

Ein Problem für Betroffene: Für die verschiedenen Schäden sind verschiedene Versicherungen zuständig. Welche zahlt?

  • Wohngebäudeversicherung: Sie ist für Schäden am Haus, also Decken, Böden,Wänden zuständig, zum Beispiel den Neuaufbau einer durch­feuchteten Wand.
  • Hausratversicherung: Sie ersetzt beschä­digte Möbel oder Teppiche.
  • Privathaftpflichtversicherung: Sie zahlt, wenn man andere schädigt, etwa wenn Wasser aus der eigenen Wohnung in die Nach­barwohnung läuft.
  • Elementarschadenversicherung: Sie greift, wenn der Schaden durch eine Über­schwemmung entsteht, zum Beispiel bei Stark­regen.

Wohn­gebäude­versicherung: Schäden am Haus

Wasser­schaden - Welche Versicherung wann zahlt

Ursachen für Wasser­schäden: Jeder vierte Schaden entsteht durch marode Rohr­verbindungen. © Stiftung Warentest

Die Wohn­gebäude­versicherung zahlt Wasser­schäden am Haus, allerdings nur bei Leitungs­lecks, egal ob an Trink­wasser­leitungen oder Abwasser­rohren. Dazu gehören ange­schlossene Schläuche, etwa für die Wasch­maschine. Auch Heizungs­rohre, Heizkörper und Boiler sind mitversichert, ebenso Rohre von Klima­anlagen. Nicht versichert sind Regen­rinnen, Bade­wasser, ebenso wenig Hoch­wasser oder Rück­stau, wenn nach einem Stark­regen die Kanalisation so über­flutet wird, dass Abwasser von dort ins Haus eindringt. Für solche Schäden ist eine Elementarschaden­police zuständig. Nicht versichert ist auch, wenn Wasser vom Balkon oder der Terrasse ins Haus läuft, zum Beispiel, weil das Abfluss­loch mit Blättern und Schmutz verstopft ist. In dem Fall greift auch ein Elementarschaden­schutz meist nicht. Außerdem leisten viele Tarife nur bei Schäden im Haus, nicht aber wenn Rohre undicht sind, die außer­halb des Hauses liegen.

Hausrat­versicherung: Nur bewegliche Sachen

Die Hausrat­police greift ebenfalls nur bei Lecks in Rohren und Leitungen, auch der Heizungs­anlage, sowie ange­schlossenen Schläuchen. Nicht versichert ist Reinigungs­wasser, aufsteigendes Grund­wasser oder Rück­stau. Die Deckung gilt nur für bewegliche Sachen: Teppiche, Möbel, Elektrogeräte, Bücher, Gardinen – im Prinzip alles, was man bei ­einem Umzug mitnehmen kann. Dazu gehören auch Teppichböden, die lose verlegt und nicht verklebt sind. Die meisten Einbauküchen zählen ebenfalls dazu, solange sie aus vorgefertigten Modulen bestehen. Individuell ange­fertigte, fest einge­baute Küchen hingegen sind grund­sätzlich meist über die Gebäude­versicherung abge­deckt.

Haft­pflicht­versicherung: Schäden beim Nach­barn

Der Unterschied zwischen Hausrat- und Haft­pflicht­police ist vielen Versicherten nicht klar. Die Hausrat­police greift für Wasser­schäden am eigenen Inventar, auch wenn man selbst schuld ist. Die Privathaft­pflicht hingegen ­bezahlt Schäden, die man anderen zufügt. Wenn zum Beispiel der Schlauch der Wasch­maschine platzt und Wasser aufs Sofa der Nach­barin in der Wohnung darunter läuft, kann sie ihre Schäden geltend machen. Besser ist es allerdings für die Nach­barin, wenn sie ihre eigene Hausrat­police nutzt. Denn die Hausrat­versicherung ersetzt den Wiederbeschaffungs­wert der kaputten Sachen, die Haft­pflicht­versicherung des Verursachenden hingegen nur den Zeit­wert, der meist geringer ist. Das kann einige Hundert Euro ausmachen.

Mietende sind übrigens verpflichtet, den ­Abfluss auf ihrem Balkon von Laub und Eis frei­zuhalten. Sonst haften sie, wenn es durch eine Verstopfung zu einem Schaden kommt (Amts­gericht Berlin-Neukölln, Az. 13 C 197/11).

Elementarschaden­versicherung: Über­schwemmung

Führt eine Über­schwemmung durch Hoch­wasser oder Stark­regen dazu, dass der Keller voller Wasser läuft, zahlen weder Gebäude- noch Hausrat­versicherung. Beide Verträge kann man aber um den Elementar­schutz ­erweitern. Dann zahlt der Versicherer die ­Reparatur­kosten am Haus und für Hausrat, der zum Beispiel im Keller lagerte. Diese Deckung wird auch Naturgefahren­schutz genannt. Wir raten unbe­dingt dazu, dies mit zu vereinbaren. Bei der Ahrtal-Katastrophe zum Beispiel waren viele Häuser nicht versichert – für Betroffene ein Riesen­problem. Wer darauf setzt, dass in solchen Ausnahme­fällen Bund oder Länder einspringen, sollte vorsichtig sein: Viele Landes­regierungen haben klar gestellt, dass sie nicht zahlen wollen, wenn Hoch­wasser­opfer keine Versicherung hatten oder nicht zumindest nach­weisen können, dass sie sich nach­drück­lich um Versicherungs­schutz bemüht haben.

Kein Geld bei grober Fahr­lässig­keit

Gebäude-, Hausrat- und Elementarschaden­versicherung dürfen ihre Zahlung kürzen oder sogar komplett streichen, wenn Versicherte den Schaden grob fahr­lässig mitver­ursacht haben. Das sehen viele Anbieter so, wenn man nicht heizt und Leitungen einfrieren oder trotz Frost einen Außen­wasser­hahn nicht entleert oder bei Regen die Fenster offen lässt. Das gilt auch, wenn Aquari­umfreunde den Zulauf­schlauch zum Becken ohne weitere ­Sicherung nur mit Schlauch­schellen am Wasser­hahn installieren.

Vorsicht bei älteren Wasch- und Spül­maschinen

Problematisch sind vor allem uralte Wasch- und Spül­maschinen ohne Aqua­stopp. Viele Menschen machen sich nicht die Mühe, den Zulaufhahn bei jedem Wasch­gang auf- und wieder zuzu­drehen. So steht der Schlauch ständig unter Druck. Wird er nach Jahren spröde, kann er undicht werden, abrutschen oder gar brechen. Daher gilt es als grob fahr­lässig, den Hahn nicht nach jedem Wasch­gang zuzu­sperren. Dann dürfen Hausrat- und Gebäude­versicherung ihre Zahlung kürzen oder gar komplett ablehnen.

Anders ist das bei Geräten mit Aqua­stopp. Da muss niemand damit rechnen, dass das Absperr­ventil versagt. Doch auch da gilt: Wer sicher­gehen will, sollte zumindest dann den Wasser­hahn abdrehen, wenn er mehrere Tage außer Haus ist (siehe auch Unser Rat oben).

Mietende: Schäden sofort melden

Deckung über Gebäude­versicherung des Vermietenden. Mietende müssen einen Wasser­schaden umge­hend melden, auch wenn sie ihn auf eigene Kosten beseitigen wollen, zum Beispiel weil sie ihn selbst verursacht haben. Ohnehin bezahlt eventuell die Gebäude­versicherung die Reparatur: Legen Vermietende die jähr­lichen Kosten für die Police auf die Miete um, muss die Versicherung zahlen und darf Mietende nicht in Regress nehmen, wenn sie nicht grob fahr­lässig waren (Bundes­gerichts­hof, Az. VIII ZR 28/04).

Deckung über Privathaft­pflicht­versicherung der Mietenden. Werden die Kosten nicht umge­legt, haften Mietende, wenn sie einen Wasser­schaden anrichten. Es zahlt aber ihre Privathaft­pflicht­versicherung – wenn sie eine haben. Zwar nehmen viele Vermietende zunächst ihre Gebäude­police in Anspruch. Doch die wiederum kann dann Regress von den Mietenden einfordern.

Strom für Trock­nungs­geräte

Wenn Fußböden oder Mauern durch­feuchtet sind, ist der Einsatz von Trock­nungs­geräten meist unver­meidlich. Sie laufen oft pausenlos, oft Tage oder Wochen. Das kostet Strom. Einige Geräte ziehen 300 Watt pro Stunde, andere sogar 1 500 Watt. Das kann locker mehr als 10 Euro pro Tag kosten, oft auch mehr. Laufen zwei Geräte zwei Wochen lang, kann die Strom­rechnung schnell mal rund 300 Euro höher ausfallen.

Deshalb sollte man vor dem Einsatz dem Strom­versorger Bescheid geben, damit er nicht ­anschließend höhere Monats­abschläge verlangt. Außerdem sollte man vorher und nachher den Zählerstand notieren, um den zusätzlichen Strom heraus­rechnen zu können. Besser sind Trock­nungs­geräte, die einen Zähler haben. So kann man die zusätzlichen Strom­kosten dem Strom­anbieter sowie dem Versicherer melden, der sie erstattet.

Miet­minderung möglich

Die Lärmbelästigung durch die Geräte liegt teils bei 50 dB(A) – nicht mehr als leise Radio­musik oder ein leises Gespräch. Aber weil die Geräte stunden­lang laufen, ist Schlafen oder konzentriertes Arbeiten für viele Betroffene unmöglich. Mietende haben daher das Recht auf eine Miet­minderung, wenn sie den Scha­den nicht selbst verursacht haben. Das Amts­gericht Berlin-Schöne­berg hielt sogar 100 Prozent für gerecht­fertigt (Az. 109 C 256/07). Eine Miet­minderung ist auch möglich, wenn die Vermietenden keine Schuld trifft, weil der Schaden in einer Nach­barwohnung seine Ursache hatte (Amts­gericht Köln, Az. 227 C 6/17).

Auch Hotel­kosten erstattet

Wer eine Wohnung mietet, darf erwarten, dass sie keine Mängel aufweist. Bei einer nassen Zimmerdecke ließ das Land­gericht Hamburg 8 Prozent Miet­minderung zu (Az. 11 S 86/71), das Amts­gericht Osnabrück ­sogar 25 Prozent (Az. 14 C 231/94). Müssen Mietende vorüber­gehend aus ihrer unbe­wohn­baren Wohnung ausziehen, können sie vom Vermietenden auch die angemessenen Kosten für das Ausweichquartier verlangen, zum Beispiel für ein Hotel.

Keine neue Badverfliesung

Besonders ärgerlich ist es, wenn das Leck an einer Stelle auftritt, wo die Wasser­leitung unter Fliesen liegt. Dann müssen Fachleute die Wand aufstemmen und die Fliesen abschlagen. Neue Fliesen gibt es aber oft nicht mehr im selben Farbton. Die Versicherer ­erstatten dann in der Regel nur das Neuverfliesen der betroffenen Schadens­stelle – nicht des ganzen Bade­zimmers.

Kleine farbliche Abweichungen der neuen Fliesen müssen die Betroffenen hinnehmen, zum Beispiel, wenn nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird (OLG Düssel­dorf, Az. 4 U 111/05) oder wenn nur Front­schürze und Seiten­ränder der Badewanne sowie ein kleiner Bereich unter­halb der Toilette beschädigt ist und insgesamt nur eineinhalb Quadrat­meter betroffen sind (Land­gericht Düssel­dorf, Az. 11 O 614/03). Maßstab ist, was Menschen zur Schaden­beseitigung investieren würden, die keine Versicherung haben.

Ehrlich bleiben

Sind aufwendige Reparaturen nötig, ist es keine gute Idee, gleich etwas mehr machen zu lassen und dies klamm­heimlich als Schaden­kosten mit anzu­geben. Wer dem Versicherer Kosten unterschieben will, die mit dem Rohr­bruch nichts zu tun haben, verliert den kompletten Deckungs­schutz. Der Versicherer muss dann nichts zahlen, entschied das Ober­landes­gericht Celle (Az. 8 U 86/09). In dem Fall hatte der Eigentümer eines Altbaus Rechnungen über 12 000 Euro einge­reicht. Davon entfielen fast 1 900 Euro auf den Austausch zweier verrosteter Heizkörper und einer Dusch­wanne. Beide waren vom Wasser­schaden aber gar nicht betroffen, sondern schon vorher marode. Das wertete das Gericht als arglistige Täuschung. Der Mann blieb auf dem vollen Schaden sitzen.

Besser selbst zahlen?

Berichte unserer Lese­rinnen und Leser zeigen, dass Gebäude­versicherer nach einem Wasser­schaden gern den Vertrag kündigen. Hintergrund: Solche Schäden häufen sich mit zunehmendem Alter des Hauses. Wer sich deshalb anderswo einen neuen Vertrag sucht, muss angeben, dass der bisherige Versicherer gekündigt hat. Dann ist es schwierig, einen neuen Anbieter zu finden. Als Alternative bieten einige Versicherer an, den Vertrag zu einem höheren Preis oder mit einer höheren Selbst­beteiligung weiterzuführen. Das ist meist der vorteilhaftere Weg. Oder: Bei einer eher kleinen Reparatursumme sollte man über­legen, das Ganze aus ­eigener Tasche zu bezahlen.

Check­liste: Wasser in der Wohnung – was tun?

  1. Bei Rohr­bruch sofort den betreffenden ­Absperr­hahn zudrehen, ansonsten den Haupt­wasser­hahn. Das geht im Uhrzeiger­sinn. Tritt am Heizkörper Wasser aus, kann es helfen, die Mutter oder Schraube an der betroffenen Dichtung mit einer Rohr­zange vorsichtig nach­zuziehen.
  2. Ist viel Wasser ausgetreten, auch den Strom im betroffenen Bereich abstellen, um Kurz­schlüsse zu vermeiden.
  3. Das Wasser beseitigen, Möbel retten. Teppiche, Tische, Stühle ins Trockene bringen. Holz­möbel können unten am Sockel aufquellen, wenn sie lange der Feuchtig­keit ausgesetzt sind. Wenn sich schwere Schränke oder Regale nicht trans­portieren ­lassen, versuchen Sie, Keile darunter zu schieben, um sie zu erhöhen.
  4. Den Schaden dokumentieren. Das ­Gesamt­schadens­bild im Foto fest­halten, auch ­Detailfotos machen. Schäden an Gegen­ständen aus verschiedenen Blick­winkeln aufnehmen.
  5. Sofort dem Versicherer Bescheid geben, am besten noch am selben Tag. Das geht auch per Telefon oder E-Mail. Wer sich mit der Schaden­meldung zu viel Zeit lässt, riskiert den Versicherungsschutz.
  6. Wer die Wohnung mietet, muss unver­züglich der Vermieterin oder dem Vermieter Bescheid geben, damit sie Hand­werker beauftragen können. Bei einer Eigentums­wohnung ist schnell die Haus­verwaltung zu verständigen.
  7. Wenn es nicht nur kleine Wasser­mengen sind, ist es sinn­voll, eine professionelle Sanierungs­firma zu beauftragen. So lassen sich Spät­folgen verhindern, zum Beispiel, dass sich an ver­bliebenen Feuchtig­keits­stellen Schimmel bildet.
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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.11.2023 um 13:10 Uhr
    Wasserschaden

    @AndreaDark: Wenn der Schaden bereits eingetreten ist, werden Sie das nicht versichern können. Welche Versicherungen je nach Ursache des Schadens zuständig sind, wird im letzten Artikel erklärt.

  • AndreaDark am 13.11.2023 um 14:47 Uhr
    Dankeschön und ich wollte keine Rechtsberatung!

    Hallo
    Um Himmelswillen ich wollte keine Rechtsberatung sondern nur wissen welche Versicherung ich brauche um solchen Schäden abzudecken denn seit langer Zeit ist der Keller kniehoch unter Wasser und wird nicht saniert!
    Vielen Danke und Grüße Andrea

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.11.2023 um 09:31 Uhr
    Wasserschäden / Keller

    @AndreaDark: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Versicherungs- und Rechtsberatung.
    Zur Hausratversicherung
    Allgemein können wir zum Umfang des Schutzes der Hausratversicherung sagen, dass es sich bei den in der Hausratversicherung versicherten Wasserschäden um Leitungswasserschäden handelt. ZU den nicht versicherten Schäden in der Hausratsversicherung gehören Schäden, die durch Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer, durch Überschwemmungen oder Witterungsniederschläge oder durch einen Rückstau verursacht werden.
    Die Elementarschadenversicherung
    Die Elementarschadenversicherung sichert das Gebäude und die Gebäudebestandteile für Schadensursachen wie Überschwemmungen, Witterungsniederschläge, Rückstau (und andere Naturgefahren) ab. Der Hausrat gehört hier nicht zum versicherten Gut.
    Pflichtverletzung des Verwalters / der Hausgemeinschaft
    Ob die Hausgemeinschaft / der Verwalter für die eingetretenen Schäden haftbar gemacht werden kann, ist jeweils konkret am Einzelfall individuell zu prüfen. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Rechtsberatung Ihrem Grundstückseigentümervereins oder an eine auf das Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

  • AndreaDark am 12.11.2023 um 14:19 Uhr
    Keine Versicherung bezahlt

    Hallo
    Wir haben eine kleine Eigentumswohnung und einen Holzofen und seit 6 Jahren ist der Keller regelmäßig überflutet. Jedesmal sichert der Hausverwalter uns zu das sich das nicht wiederholt und prompt ist der Keller unter Wasser und die ganzen Brennstoffe unbrauchbar und so bleiben wir wie immer auf den Kosten sitzen.
    Und nun haben wir es der Hausrat und der Wohngebäudeversicherung gemeldet und jede weist unsere Forderung ab!
    Der einzige Weg ist der private Klageweg gegen die Gemeinschaft und den Verwalter oder gibt es noch andere?
    Grüße Andrea

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.07.2022 um 11:33 Uhr
    Wasserschaden durch Starkregen

    @skalpell: Wir haben nicht untersucht, ob der Abschluss der beiden Versicherungen bei einem Anbieter die Schadensabwicklung nach einem Starkregenereignis tatsächlich vereinfacht.