Sturm, Stark­regen und Gewitter Unwett­erfolgen richtig versichern

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Sturm, Stark­regen und Gewitter - Unwett­erfolgen richtig versichern

Unwetter. Dann kann es schnell teuer werden. Die richtige Versicherung ersetzt Schäden durch Sturm, Stark­regen und Gewitter. © Stiftung Warentest / Lia Kurowski

Unwetter, Sturm, Stark­regen und Über­schwemmung treffen viele Regionen in Deutsch­land häufiger – derzeit vor allem im Süden. Wir sagen, welche Versicherungen einspringen.

Zieht ein Unwetter übers Land oder verursachen Stark­regen oder lang andauernder Regen eine Über­schwemmung, gibt es aller­hand Schadens­meldungen rund um Auto, Haus oder Einrichtung. Ob die Betroffenen Geld von der Versicherung bekommen, lässt sich pauschal nicht beant­worten. Es kommt darauf an, was beschädigt wurde und welche Unwetter­art verantwort­lich ist.

Fällt bei einem starken Sturm beispiels­weise ein Ast aufs Auto, wird der Schaden nur erstattet, wenn eine Kasko­versicherung abge­schlossen wurde. Wird das Haus beschädigt, springt die Wohn­gebäude­versicherung ein. Bei bestimmten Unwetterschäden zahlt sie aber nur, wenn Haus­besitzerin oder Haus­besitzer den wichtigen Elementarschaden­schutz mit abge­schlossen haben. Wir erklären, wann welche Versicherung zuständig ist und was rund um Unwetterschäden zu beachten ist.

Schaden? Das ist jetzt wichtig

So gehen Sie im Schadens­fall vor

  • Schadens­meldung. Informieren Sie unver­züglich jede Versicherung, die betroffen sein könnte. Wenn Ihre Schadens­meldung zu spät kommt, könnten Sie leer ausgehen. Eine genaue Auflistung aller Schäden kann später erfolgen.
  • Folgeschäden. Beugen Sie vor: Decken Sie kaputte oder undichte Dach­fenster direkt nach dem Unwetter mit einer Plane gegen Regen ab. Vermeid­bare Folgeschäden muss die Versicherung nicht bezahlen.
  • Beweise. Lassen Sie die Schadens­stelle bis zur Besichtigung durch den Versicherer möglichst unver­ändert. Ist dies nicht möglich, fotografieren Sie den Schaden. Bewahren Sie die beschädigten Sachen möglichst auf, bis die Versicherung sie begut­achten konnte oder ausdrück­lich darauf verzichtet.
  • Rück­frage. Halten Sie Rück­sprache mit der Versicherung, bevor Sie Reparatur­aufträge vergeben oder Gegen­stände neu kaufen.
  • Leistung. Die Versicherung zahlt nicht sofort. Sie darf ihre Leistungs­pflicht und die Schadens­höhe einge­hend prüfen. Einen Monat nach der Schadens­meldung haben Sie Anspruch auf eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrages, der zu diesem Zeit­punkt bereits unstrittig fest­steht.
  • Versicherungs­schutz. Nehmen Sie das letzte Unwetter oder den letzten sehr starken Regen zum Anlass, Ihren eigenen Versicherungs­schutz zu über­prüfen. Wichtig ist die Absicherung gegen Naturgefahren.

Schäden am Haus

Gebäude­versicherung zahlt bei Sturm

Die Wohngebäudeversicherung ersetzt im klassischen Dreifach­schutz Unwetterschäden am Haus, die durch Sturm und Hagel entstehen. Zum Beispiel die Kosten für abge­deckte Dächer, abge­knickte Schorn­steine oder Schäden am Haus durch umge­stürzte Bäume. Auch Garten­haus oder Garage auf dem gleichen Grund­stück sind versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.

Wichtig: Im Schadens­fall gilt die sogenannte Schaden­minderungs­pflicht. Das heißt zum Beispiel, dass Haus­besitzer ein Loch im Dach – soweit gefahr­los möglich – mit einer Plane abdecken müssen, damit kein Regen­wasser eindringt.

Keine Leistung bei wenig Wind

Geld von der Versicherung gibt es in der Regel nur, wenn ein Sturm mindestens Wind­stärke 8 erreicht. Ob es wirk­lich Stärke 8 war, müssen Kunden nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetter­station solche Sturm­stärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Ober­landes­gericht Karls­ruhe (Az. 12 U 251/04).

Zusatz­schutz gegen Naturgefahren

Die Wohngebäudeversicherung umfasst klassischer­weise den Dreifach­schutz gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitz­schlag, Explosion), Sturm und Hagel sowie Leitungs­wasser (Rohr­bruch, Frost, Nässeschäden). Bestimmte Unwetterschäden, wie Über­schwemmungs­schäden durch Stark­regen gehören nicht dazu. Hierfür muss zusätzlich Schutz gegen sogenannte Elementarschäden oder Naturgefahren abge­schlossen werden. Das ist absolut empfehlens­wert.

Der Elementarschaden­schutz umfasst die finanzielle Absicherung gegen folgende Naturgefahren: Über­schwemmung, Rück­stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch sowie Schnee­druck, Lawinen und Vulkan­ausbruch.

Das Risiko für das Haus heraus­finden

Rund 7,6 Prozent aller deutschen Adressen unterliegen zumindest statistisch einem Hoch­wasser­risiko. Haus­besitzer und Haus­besitze­rinnen können sich per Mausklick auf dem Onlineportal Hochwasser-Check vom Gesamt­verband der Versicherer (GDV) haus­nummerngenau kostenlos ­informieren, wie stark ihr Gebäude durch Hoch­wasser und ­andere Naturgefahren gefährdet ist.

Zonierungs­system für Hoch­wasser

Die Versicherer kalkulieren den Beitrag für die Elementarschaden­versicherung auf Basis des sogenannten Zonierungs­systems für Über­schwemmung, Rück­stau und Stark­regen „ZÜRS Geo“ (Zonierungs­system für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen). Mehr als 22 Millionen Adressen sind in das System einge­speist. Jede Adresse ist einer der vier Gefähr­dungs­klassen zuge­ordnet:

Gefähr­dungs­klasse 1: Nach gegen­wärtiger Daten­lage nicht von Hoch­wasser größerer Gewässer betroffen.

Gefähr­dungs­klasse 2: Hoch­wasser seltener als einmal in 100 Jahren, insbesondere Flächen, die bei einem so genannten „extremen Hoch­wasser“ ebenfalls über­flutet sein können.

Gefähr­dungs­klasse 3: Hoch­wasser einmal in 10 bis 100 Jahren.

Gefähr­dungs­klasse 4: Hoch­wasser mindestens einmal in 10 Jahren.

Je höher die Gefähr­dungs­klasse, desto teurer der Versicherungs­schutz. Rund 92 Prozent der Häuser liegen in der Gefähr­dungs­klasse 1, darunter auch groß­flächige Gebiete in Berlin, Leipzig, München oder Stutt­gart — sie können relativ einfach gegen Extremwetter versichert werden. Schwieriger ist es für rund 1,5 Prozent der Immobilien in Gefähr­dungs­klasse 3 oder 4, wie Häuser in der Altstadt in Passau an der Donau oder in Köln am Rhein.

Gefähr­dungs­klassen durch Stark­regen

Zusätzlich dazu ordnen die Versicherer Wohn­adressen in drei Starkregengefähr­dungs­klassen (SGK) ein, die mitt­lerweile ins ZÜRS Geo integriert wurden:

Gefähr­dungs­klasse 1: Gering gefährdet sind alle Häuser, die auf einer Hang­kuppe oder am oberen Bereich eines Hangs stehen. Das trifft auf 22,5 Prozent der Adressen zu.

Gefähr­dungs­klasse 2: Für Gebäude, die auf einer Ebene oder am unteren/mitt­leren Bereich eines Hanges stehen, wenn kein Bach in der Nähe ist. In diese Klasse werden 65,7 Prozent der Adressen einge­ordnet.

Gefähr­dungs­klasse 3: Hohe Gefähr­dung besteht für alle Gebäude, die in einem Tal oder in der Nähe eines Bachs stehen. Das sind 11,8 Prozent der Adressen in Deutsch­land.

Gebäude gegen Rück­stau sichern

Stark­regen bedeutet manchmal Schwerst­arbeit für die Kanalisation. Es kommt vor, dass das öffent­liche Abwasser­system den Nieder­schlag nicht mehr abführt. Von Rück­stau wird gesprochen, wenn Wasser über die Abwasser­rohre wieder in das Haus drückt. Keller und Unterge­schoss samt Inventar können dann mit einer braunen Brühe geflutet sein. Eine Rück­stausicherung schützt das Gebäude.

Achtung. Bei fehlender Rück­stausicherung kommen Versicherer üblicher­weise nicht für eine Über­schwemmung infolge eines Rück­staus auf. Längst nicht jedem Haus­besitzer, der Hoch­wasser bisher nicht erlebt hat, ist schon klar, wie wichtig diese Sicherung ist.

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Rück­stauklappe. Oben zeigt sich, wie bei einer Über­schwemmung Wasser in den Keller eines Gebäudes ohne Rück­stauklappe einge­drungen ist, unten zeigt sich die Wirkung der Klappe. © Stiftung Warentest

Schäden durch Schnee versichern

Auch wenn Lawinen das Haus bedrohen oder ein Dach unter Schnee­last einbricht, ist die Elementarschaden­versicherung zuständig. Die normale Gebäude­versicherung reicht nicht.

Bei Schnee­druck auf Dächern müssen Haus­eigentümer aufpassen: Sobald sich gefähr­lich viel Schnee auf dem Dach sammelt, sodass das Risiko offensicht­lich wird, müssen sie das Dach freiräumen.

Haus­besitzer und Haus­besitze­rinnen müssen dafür sorgen, dass Schnee nicht als Lawine vom Dach gleitet. Treffen Dachlawinen oder Eiszapfen Autos oder Personen, haften sie. Eine Privathaftpflichtversicherung ist unver­zicht­bar, sie zahlt sogar, wenn ein Schaden grob fahr­lässig verursacht wurde.

Sonderfall: DDR-Police

Manche Haus­eigentüme­rinnen und Haus­eigentümer in Ostdeutsch­land haben als Wohn­gebäude­versicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Über­schwemmungs­schäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter. Der Konzern hatte nach der Wende das Staats­versicherungs­unternehmen der DDR über­nommen.

Nicht alles ist versicher­bar

Manche Naturgefahren sind kaum versicher­bar. Beispiels­weise sind Schäden durch eine Sturm­flut häufig ausgeschlossen. Auch Schäden durch Grund­wasser sind üblicher­weise nur versichert, wenn dies an die Erdoberfläche gelangt und eine Über­schwemmung verursacht. Sind die Kellerwände infolge eines Grund­wasser­anstiegs feucht, springt der Versicherer in der Regel nicht ein.

Übrigens: Über­schwemmung ist oft definiert als „Über­flutung von Grund und Boden“. Flachdächer, Balkone und Terrassen gehören nicht zu den versicherten Gebäude­teilen.

Unwetterschäden an Rohbauten

Rohbauten sind besonders sturmgefährdet. Das betrifft nicht nur halb­fertige Mauern, Gerüste oder Dach­sparren. Auch das Material auf der Baustelle kann von einem Sturm umher­geschleudert werden. Die Bauleistungsversicherung über­nimmt die Kosten für Schäden, die der Sturm am Rohbau und auf der Baustelle anrichtet. Dazu zählen zerstörte Bauteile oder -stoffe sowie auch alle notwendigen Hand­werk­erleistungen, um den Zustand vor dem Sturm wieder­herzu­stellen.

Schäden durch umge­stürzte Bäume

Vor allem Haus­besitze­rinnen und Haus­besitzer stellt sich die Frage: Was passiert, wenn ein Baum aufs Nach­barhaus fällt oder aber der Baum des Nach­barn aufs eigene Dach fällt? Die Gebäude­versicherung zahlt nicht alle Kosten und auch auf Schadens­ersatz kann nicht immer gehofft werden.

Umfallen allein ist kein Schaden

Fürs Entsorgen eines umge­stürzten Baums zahlen Gebäude­versicherer nicht. Fällt der Baum zum Beispiel aufs eigene Grund­stück und richtet weiter keinen Schaden an, muss der Besitzer selber das Zersägen und Entsorgen bezahlen. Ein Baum gilt nicht als „versicherte Sache“. Wer auch dies versichern möchte, muss eine Zusatz­klausel vereinbaren. Oft trägt sie das Kürzel 7363. Oder sie wird als Zusatz­baustein angeboten, beispiels­weise „WG Plus“. Dann sind die Kosten für das Entfernen und die Entsorgung von umge­stürzten Bäumen versichert, wenn eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Das gilt bei Blitz­schlag und Sturm ab Wind­stärke acht.

Haft­pflicht oder Gebäude­versicherung?

Weht ein Sturm einen Baum aufs Haus des Nach­barn, kommt es darauf an: Waren bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Stand­festig­keit sicht­bar, muss der Baum­besitzer zahlen – oder seine Privathaft­pflicht­versicherung, wenn er eine hat. War keine Vorschädigung des Baumes sicht­bar, trifft den Besitzer keine Schuld. Dann ist für den Schaden am Haus die Gebäude­versicherung des Nach­barn zuständig.

Bäume regel­mäßig kontrollieren

Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regel­mäßig kontrollieren. Eine Sicht­kontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand (Bundes­gerichts­hof, Az. III ZR 225/2003). Doch sobald etwas verdächtig erscheint, zum Beispiel abge­storbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schief­stel­lungen, oder wenn der Stamm erkenn­bar durch Sturm oder Blitz­schlag geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er einge­hend untersucht werden (OLG Hamm, Az. 9 U 144/2002).

Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen (BGH, Az. V ZR 319/02). Wer solche Schutz­maßnahmen unterlässt, verstößt gegen die Verkehrs­sicherungs­pflicht. Unter Umständen haftet er sogar dann, wenn dem Baum gar nicht anzu­sehen war, dass er marode war. Ein gesunder Baum wird bei Wind­stärke 7 bis 8 normaler­weise nicht entwurzelt, wenn er nicht ohnehin schadhaft war (OLG Düssel­dorf, Az. 4 U 73/01).

Schäden an der Wohnungs­einrichtung

Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abge­deckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung.

Wann die Hausrat bei Sturm und Unwetter zahlt

Wenn ein Kunde vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurz­schluss- oder Über­spannungs­schäden durch Blitz­einschlag in eine Über­land­leitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Über­spannungs­schäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber einge­schlossen werden.

Nicht versichert sind Gartenmöbel, Blumen­kübel oder Skulpturen, die auf einer offenen Terrasse stehen (Amts­gericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungs­nehmers gehören, sind mit versichert.

Tipp: Welche Versicherer wofür leisten, zeigt unser Hausratversicherungs-Vergleich.

Wichtig für alle: Privathaft­pflicht­versicherung

Egal ob Immobilien­besitzerin oder Mieter: Ein Sturm kann für jeden teuer werden, der keine Haft­pflicht­versicherung abge­schlossen hat. Trifft ein vom Balkon gewehter Blumentopf beispiels­weise einen Fußgänger, der dadurch vielleicht sogar lebens­lange Schäden erleidet, kann so viel Schadens­ersatz fällig werden, dass dies zum finanziellen Ruin des Blumentopf­besitzers führt.

Die Haft­pflicht­versicherung zahlt den Schaden. Etwa auch wenn Dachziegel zum Beispiel auf ein geparktes Auto fallen und der Besitzer Schaden­ersatz verlangt.

Tipp: Dass sehr guter Schutz nicht teuer sein muss, zeigt unser Haftpflichtversicherung-Vergleich.

Sturm­schäden an Fahr­zeugen

Sturm­schäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – voraus­gesetzt der Sturm hatte mindestens Wind­stärke 8.

Besser haben es Auto­fahrer mit einer Voll­kasko­versicherung: Hier sind auch wind­bedingte Schäden unter Wind­stärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Voll­kasko auch Schäden durch herum­fliegende Gegen­stände wie Ziegel oder Äste. Verursacht jemand wegen eines Sturms einen Unfall, braucht er oder sie eine Kfz-Voll­kasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen.

Wer weder Teil- noch Voll­kasko, sondern lediglich Kfz-Haft­pflicht­versicherung hat, geht bei Schäden am eigenen Auto leer aus.

Tipp: In der Auto­versicherung gibt es oft große Preis­unterschiede. Unser Kfz-Versicherungsvergleich zeigt die güns­tigsten Angebote.

Über­schwemmungs­schäden an Autos und Motorrädern

Sturm und Hagel sowie weitere Naturgefahren sorgen immer wieder für Schäden an Autos und Motorrädern. Allein 2022 verursachten sie Schäden in Höhe von insgesamt zwei Milliarden Euro. Beschädigen Über­schwemmungen oder Stürme Autos und Motorrädern, begleicht das die Teilkasko. Ausnahme: Der Besitzer wurde recht­zeitig gewarnt und hat es schuldhaft versäumt, sein Fahr­zeug in Sicherheit zu bringen.

Wenn wegen der Über­schwemmung ein Unfall geschieht, gelten die allgemeinen Regeln: Den Schaden hat zu tragen, wer den Unfall verschuldet hat. Ersatz von Schäden am eigenen Wagen gibt es nur, wenn für das Fahr­zeug ein Voll­kasko­schutz besteht.

Schäden durch fremde Dachziegel, Bäume oder Äste

Wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von einem Grund­stück aufs Auto fallen, kann sich der Auto­besitzer an den Grund­stücks­eigentümer wenden. Dieser muss aber nur Schaden­ersatz zahlen, wenn ihn eine Schuld am Schaden trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrs­sicherungs­pflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensicht­lich morsch oder ein Dach­stuhl ohnehin marode war. Versichert sind Haus­besitzer, die ihre Immobilie selbst nutzen, in solchen Fällen über ihre Privathaftpflichtversicherung. Grund­stücks­eigentümer, die ihr Haus vermieten, können sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Schäden an fremdem Eigentum oder Personen etwa durch herab­fallende Dachziegel absichern.

Auch ein Verkehrs­schild kann bei Unwetter auf ein Auto stürzen. War es sauber verankert und in Ordnung, muss die Stadt dann keinen Schaden­ersatz leisten. Auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • David_Heisenberg am 05.09.2023 um 17:41 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.02.2022 um 18:20 Uhr
    Starkregen

    @Wahrentester: Das Wort Starkregen taucht in den Versicherungsunterlagen nicht auf. Dort steht, dass Überschwemmungen aufgrund von Witterungsniederschlägen versichert sind. Von Starkregen spricht man, wenn innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums eine große Niederschlagsmenge vorkommt. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob ein Elementarschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. In den meisten Bedingungen der Elementarschadensversicherung ist eine Überschwemmung definiert als „Überflutung von Grund und Boden“. Es sind auf jeden Fall Schadensereignisse denkbar, die nicht vom Schutzbereich der Elementarschadenversicherung mit abgedeckt sind. Dazu gehört zum Beispiel auch wenn nach einem Regen Wasser ins Haus eindringt, ohne das Grund- und Boden überschwemmt wurden. Es spielt also eine Rolle, ob das Wasser zuerst das Grundstück überflutet hat und danach ins Haus eindrang. Es sind auch Fälle denkbar, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil das Wasser lediglich am Haus vorbeiläuft und durch ein geöffnetes Kellerfenster eintritt. Auch Schäden durch eindringendes Grundwasser sind üblicherweise nicht versichert. Erst wenn das Grundwasser an der Erdoberfläche austritt und eine Überschwemmung verursacht, greift der Versicherungsschutz wieder.

  • Wahrentester am 22.02.2022 um 09:16 Uhr
    "Starkregen"- welche Versicherungen zahlen?

    Der Titel "...Starkregen...- diese Versicherungen zahlen..." hat mich sehr neugierig gemacht, denn nach einem Starkregen-Schaden habe ich festgestellt, dass dieses Risiko im Gegensatz zu sehr unwahrscheinlichen Ereignissen wie Erdbeben oder Hochwasser (der nächste Bach ist 3 km entfernt) nicht versichert ist und auch nicht extra versichert werden kann. Aus anderen Kommentaren geht ähnliches hervor. Also: welche Versicherungen zahlen bei unmittelbaren Starkregen-Schäden (und nicht mittelbar bei Leitungsschaden/-überlastung oder Überschwemmung) - bzw. wo geht dies aus dem Test/Bericht hervor?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 31.01.2022 um 15:46 Uhr
    Teilüberschwemmung / R+V

    @Anna555: Das ist eine Besonderheit in den Verträgen, die in ihren Bedingungen den Begriff der Teilüberschwemmungen benutzt. Nur die R+V bietet Grundstücksbesitzerinnen einen weiteren Zusatzbaustein Naturgefahren Spezial an, um dem Schutz für die Teilüberschwemmung mitzuversichern.
    In den Bedingungen der anderen Versicherungen gibt es keine derartige Unterscheidung, bzw. den Begriff der Teilüberschwemmung.

  • Anna555 am 31.01.2022 um 10:48 Uhr
    Teilüberschwemmung

    Wir haben vor 3 Jahren unsere Gebäudeversicherung abgeschlossen. Inbegriffen sind Elementarschäden wie Überschwemmung.
    Nun hat uns die Versicherung kontaktiert da sie neu auch "Naturkstastrophen spezial" wie zB "Teilüberschwemmung" anbieten.
    Ist das rechtens?
    Es wird nun behauptet, dass wir sonst erst ab 50% Überschwemmung abgesichert sind.
    Das mit den 50% haben wir nie explizit unterschrieben.
    Ich hab bisher keine andere Versicherung gefunden, die den Begriff "Teilüberschwemmung" verwendet.