Treppenlifte Kunden können Verträge widerrufen

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Auch für einen individuell angepassten Treppenlift gilt das gesetzliche Widerrufs­recht von 14 Tagen, wenn Kunden im Fern­absatz bestellt haben – also telefo­nisch, per E-Mail oder Brief. Ein Ausschluss des Widerrufs­rechts in den Geschäfts­bedingungen ist unzu­lässig, entschied das Land­gericht Nürn­berg-Fürth (Az. 7 O 5463/18).

Ausschluss­klausel im Fern­absatz­recht greift nicht

Der Verbraucherzentrale Bundes­verband hatte gegen Prima-Lift geklagt. Die Firma wollte keinen Widerruf erlauben, da die Lifte individuell auf die jeweilige Treppe zuge­schnitten seien. Tatsäch­lich sieht das Fern­absatz­recht bei individuell angepasster Ware einen Ausschluss des Widerrufs vor. Das greift bei Treppenliften aber nicht, urteilte das Gericht. Da stehe nicht der Kauf im Vordergrund, sondern der Einbau eines Lifts.

Für Werk­verträge gilt das Widerrufs­recht

Damit liege ein Werk­vertrag vor, und dann gelte die Ausnahme vom Widerrufs­recht nicht. Die 14-Tage-Frist verlängert sich um zwölf Monate, wenn die Firma nicht korrekt auf das Widerrufs­recht hinweist.

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Kommentarliste

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  • Gelöschter Nutzer am 19.06.2019 um 13:41 Uhr
    @Stiftung_Warentest

    "Es entsteht ja kein Schaden für das Unternehmen, wenn es ab Eingang der Bestellung 14 Tage abwartet, bevor es mit der Fertigung des Treppenliftes beginnt."
    Ja, da stimmt allerdings. Es verzögert eben nur den Prozess entsprechend, wobei ich nicht weiß, wie die üblichen Lieferzeiten in diesem Bereich aussehen. Insofern gebe ich ihnen recht.
    Aber dass Treppenlifte (abgesehen vom Antrieb vielleicht) individuelle Anfertigungen sind, ist glaub ich unstrittig. Gerade solche individuell angefertigten Dinge sollen vom Widerspruchsrecht ausgeschlossen sein. Das finde ich logisch und sachgerecht. Dass hier das Gericht dies aber durch die Definition als Werkvertrag umgeht, kritisiere ich.
    Aber ich war und bin eh ein strikter Gegner des gesetzlichen (!!!) Widerrufsrechts.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.06.2019 um 12:13 Uhr
    Widerrufsrecht

    @Remember_Carthage: Es ging dem VZBV tatsächlich um das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen bei telefonischen oder Online-Bestellungen (Fernabsatz). Das Unternehmen Prima-Lift wollte dieses gesetzliche Verbraucherrecht in ihren Vertragsbedingungen ausschließen. Auch in Bezug auf die Kundenrechte bei Mängeln (Gewährleistung) versuchte das Unternehmen, gesetzliche Kundenrechte per Vertrag zu unterlaufen. Das ist unzulässig.
    Unter diesem Link gibt es die Pressemitteilung des VZBV sowie einen weiteren Link zum Urteil im Volltext: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/widerrufsrecht-gilt-auch-bei-bestellung-von-treppenliften
    Wir sind der Meinung, dass das sehr wohl mit Verbraucherschutz zu tun hat, da die Treppenlift-Firmen teilweise sehr aufdringlich werben und die Kunden oft ältere Leute sind. Es entsteht ja kein Schaden für das Unternehmen, wenn es ab Eingang der Bestellung 14 Tage abwartet, bevor es mit der Fertigung des Treppenliftes beginnt. (Se)

  • Gelöschter Nutzer am 19.06.2019 um 09:33 Uhr
    Absurd!

    Absurd! Absolut absurd. Wie soll der Hersteller einen individuell auf die räumlichen Gegebenheiten eines Kunden angepassten Lift denn irgendwo anders wieder einsetzen können? Sitz und Antrieb vielleicht noch ... aber der Rest?
    Gibt es wirklich so wenig Probleme, dass die sogenannten "Verbraucherzentralen" sich mit einem solchen Unfug befassen müssen? Was ist das Ergebnis? Es wird für alle teurer, weil die Hersteller Widerrufe in die Preise einkalkulieren müssen. Und sowas nennt sich ernsthaft "Verbraucher"zentrale