Teil­zeit­rechner So viel bleibt bei Teil­zeit netto übrig

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Teil­zeit­rechner - So viel bleibt bei Teil­zeit netto übrig

Familien­leben. Wollen Sie weniger Stunden arbeiten, berechnen Sie vorab Ihr Teil­zeit-Gehalt. © Westend61 / Jo Kirchherr

Teil­zeit statt Voll­zeit? Viele Berufs­tätige entscheiden sich dafür – etwa aus familiären Gründen. Unser Teil­zeit­rechner zeigt, wie sich das auf Ihr Monats­netto auswirkt.

Damit die Teil­zeit nicht zur Falle wird

Manchmal gibt es keine Alternative zur reduzierten Arbeits­zeit, etwa für viele Allein­erziehende oder wenn der Arbeits­markt keine passende Voll­zeitstelle bietet. Für viele Menschen ist Teil­zeit aber auch eine bewusst gewählte Lösung, etwa um Beruf und Familie besser verbinden zu können oder mehr Zeit für Interessen außer­halb ihres Berufs zu haben.

Die Entscheidung, weniger Stunden zu arbeiten, wirft Fragen auf. Zum Beispiel:

  • Wann und wie kann ich meine reduzierte Stelle wieder zur Voll­zeit­beschäftigung aufstocken?
  • Welche Einbußen bringt die Teil­zeit für die Rente?
  • Wie hoch fällt mein Netto-Gehalt aus, wenn ich von Voll­zeit auf Teil­zeit wechsle?

Mit dem Teilzeitrechner der Stiftung Warentest können Sie selbst ermitteln, wie viel Sie netto bei reduzierter Arbeits­zeit heraus­holen.

Das Wichtigste in Kürze

Finanz­check. Sie wollen Stunden reduzieren? Verschaffen Sie sich einen Über­blick über Ihre Einnahmen und Ausgaben. So können Sie planen, wie viel zusätzliche Frei­zeit Sie sich wie lange leisten können. Mithilfe unseres Rechners können Sie ausrechnen, was Ihnen nach dem Wechsel von Voll­zeit auf Teil­zeit netto vom Brutto­verdienst bleibt.

Eltern­zeit. Planen Sie eine Elternzeit, loten Sie bei Ihrem Arbeit­geber die Bedingungen für Ihre Rück­kehr aus – und zwar bevor Sie in Eltern­zeit gehen. Beachten Sie, dass Sie nach derzeitiger Gesetzes­lage unter Umständen keinen Anspruch haben, nach der Eltern­zeit nur vorüber­gehend in Teil­zeit zu arbeiten. Manchmal ist eine Befristung nicht möglich und es kann später schwierig werden, zur Voll­zeitstelle zurück­zukehren.

Alters­teil­zeit. Wünschen Sie sich als älterer Arbeitnehmer einen sanfteren Über­gang in den Ruhe­stand , können Altersteilzeit oder eine Teilrente eine Lösung sein (mehr dazu in unserem Special Frührente). Auch wenn Alters­teil­zeit von der Arbeits­agentur nicht mehr finanziell gefördert wird, ist sie noch in vielen Branchen und Betrieben möglich. Informieren Sie sich, zum Beispiel bei Personal­stelle oder Betriebsrat.

Rentenlücke. Teil­zeit kostet Renten­ansprüche. Da vor allem viele Frauen mit reduzierter Stundenzahl arbeiten, steigt für sie das Risiko, im Alter mit einer eher nied­rigen Rente auskommen zu müssen. Worauf es für gerade für sie bei der privaten Vorsorge für den Ruhe­stand ankommt, zeigt unser Special zur Altersvorsorge für Frauen.

Teil­zeit­rechner: Was vom Brutto übrig bleibt

Wer weniger Stunden arbeitet, muss im Regelfall hinnehmen, dass sein Brutto­verdienst nied­riger ausfällt als beim Voll­zeitjob. Damit steht auch netto weniger Geld zur Verfügung. Doch wie viel genau bleibt jeden Monat netto übrig? Wie stehen Sie da, wenn Sie zum Beispiel ab 2024 Stunden reduzieren? Das können Sie mit unserem Voll­zeit-Teil­zeit-Rechner schnell heraus­finden. Einfach Formular ausfüllen und auf „Berechnen“ klicken!

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Netto mehr heraus­holen

Das ermittelte Netto­einkommen fällt nied­riger aus als erhofft? Häufig lässt es sich noch ein wenig erhöhen, indem Sie die monatlichen Abzüge reduzieren.

Sie müssen allerdings einplanen, dass Sie an den Beiträgen zur Sozial­versicherung nicht vorbeikommen. Nur bei einem regel­mäßigen Verdienst bis 520 Euro monatlich (Stand: 2023) können sich Beschäftigte im sogenannten Minijob Abgaben sparen: Die zahlt dann im Regelfall der Arbeit­geber.

Sobald Sie regel­mäßig mehr als das verdienen, müssen Sie mit Abzügen für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherung rechnen. Eine Möglich­keit, die Sozial­abgaben zu reduzieren, besteht darin, in eine güns­tige Krankenkasse zu wechseln. Bei der Wahl hilft Ihnen unser Krankenkassen-Vergleich.

Lohn­steuer drücken

Ein weiterer großer Posten, den Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer einplanen müssen, ist die Lohn­steuer, die ihnen vom monatlichen Brutto­verdienst abge­zogen wird. Hier droht vor allem verheirateten Teil­zeitkräften manche Enttäuschung bei der Gehalts­abrechnung: Viele Paare entscheiden sich dafür, dass ein Partner – meist der „Besserverdienende“ – die güns­tige Steuerklasse III wählt. Hier sind die monatlichen Abzüge am geringsten.

Dann bleibt für den Partner, der etwa aufgrund von Teil­zeit weniger Einkommen erzielt, aber nur die ungüns­tige Steuerklasse V. Hier sind die Abzüge besonders hoch. Doch es gibt Möglich­keiten, gegen­zusteuern und den monatlichen Abzug zu reduzieren, etwa mit einem Steuerklassenwechsel. Einen ausführ­lichen Über­blick, wie sich kurz- und lang­fristig mehr aus einem Teil­zeit-Gehalt heraus­holen lässt, bietet unser Special Teilzeit und Steuern.

Teil­zeitfalle für die Rente

Wer heute Teil­zeit arbeitet und brutto entsprechend weniger verdient, hat auch im Alter weniger Rente.

Beispiel: Eine Frau ohne Kinder hat als Voll­zeit­kraft immer das von der gesetzlichen Renten­versicherung definierte Durchschnittseinkommen verdient – im Jahr 2023 sind das 43 142 Euro. Wenn sie nun die nächsten zehn Jahre bis zur Rente halb­tags arbeitet und dementsprechend nur noch die Hälfte des Durch­schnitts­einkommens erhält, kostet sie das nach derzeitigem Stand knapp 190 Euro Monats­rente.

In den ersten Jahren nach einer Geburt stehen Eltern noch etwas besser da. Dafür sorgt vor allem die Kindererziehungszeit: Für bis zu drei Jahre erwirbt ein Eltern­teil, in der Regel die Mutter, auto­matisch einen Renten­anspruch – egal, ob sie in dieser Zeit Geld verdient oder nicht. Zugrundegelegt wird bei der Rentenbe­rechnung das statistische Durch­schnitts­einkommen (siehe Fragen 2 und 7 im Special Rente für Eltern).

Tipp: Durch die Einbußen bei der Rente, die die Teil­zeit mit sich bringt, hat gerade für viele Frauen das Thema finanzielle Vorsorge für den Ruhe­stand eine besondere Bedeutung. Unser Special zur Altersvorsorge für Frauen zeigt, worauf es bei ihrer Vorsorge-Strategie besonders ankommt. Wollen Sie nur kurz­zeitig Stunden reduzieren, zum Beispiel in den zwei Jahren bis Renten­beginn? Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten und die möglichen Einbußen ermitteln. In unserem Special zu Sonderzahlungen an die Rentenkasse erfahren Sie, wie Sie auch kurz vor dem Ruhe­stand Ihren Renten­anspruch noch steigern können.

Ihr Recht auf Teil­zeit

Sie arbeiten aktuell in Voll­zeit, wünschen sich aber mehr zeitlichen Freiraum? Jetzt geht es darum, die Möglich­keiten auf Teil­zeit beim Arbeit­geber auszuloten. Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer haben dem Gesetz nach einen Anspruch darauf, Stunden zu reduzieren, wenn ihr Arbeit­geber mehr als 15 Beschäftigte hat und sie seit mindestens sechs Monaten dort arbeiten. Das Recht auf Teil­zeit gilt dabei für den bisherigen oder einen gleich­wertigen Job.

Recht­zeitig mit dem Arbeit­geber sprechen

Wollen Beschäftigte weniger arbeiten, müssen sie dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin bei ihrem Arbeit­geber anmelden. Eine Frist von nur sieben Wochen gilt für Mütter und Väter in Eltern­zeit, wenn sie Teil­zeit in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes nehmen.

Betriebliche Gründe können Teil­zeit verhindern

Der Arbeit­geber darf die Teil­zeit nur verweigern, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, etwa, weil es nicht möglich ist, die Lücke durch das reduzierte Pensum zu füllen, oder die Teil­zeit zu hohe Kosten verursachen würde. „Möchte jemand Teil­zeit arbeiten, kann es helfen, dem Arbeit­geber konstruktive Vorschläge zu machen, wie die Arbeit umver­teilt werden kann“, sagt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht in Köln. Besonders gefragt seien solche Vorschläge und gute Argumente, wenn der Betrieb nicht mehr als 15 Mitarbeiter hat, da hier der Rechts­anspruch auf Teil­zeit fehlt.

Tipp: Sie benötigen mehr Zeit, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen? Welche Rechte für Sie in diesem Fall gelten, lesen Sie in unserem Pflege-Special.

Zurück zur vollen Stelle

Für ein oder zwei Jahre einfach mal kürzer treten und später das Arbeits­pensum wieder aufstocken? Auch dieser Anspruch lässt sich inzwischen leichter durch­setzen. Seit 2019 gibt es ein Recht auf die sogenannte Brücken­teil­zeit. Es ermöglicht Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmern, eine befristete Teil­zeitphase einzulegen und nach mindestens einem und maximal fünf Jahren wieder auf eine volle Stelle zurück­zukehren. Gründe für die gewünschte Reduzierung müssen dabei nicht angegeben werden.

Brücken­teil­zeit erst ab Mindest­beschäftigtenzahl

Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen: Durch­setzen lässt sich das Recht auf Brücken­teil­zeit nur, wenn ein Unternehmen mehr als 45 Beschäftigte hat. Arbeiten bei der Firma zwischen 46 und 200 Menschen, braucht zudem nur ein Teil­zeit­antrag pro 15 Angestellte genehmigt zu werden.

Tipp: Informieren Sie sich vor der Entscheidung, Stunden zu reduzieren oder einen neuen Teil­zeitjob anzu­nehmen, über die Chancen wieder aufzusto­cken. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten und holen Sie sich Unterstüt­zung – etwa beim Betriebsrat. Ausführ­liche Antworten auf viele Fragen rund um Teil­zeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.

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Kommentarliste

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  • NutzerC am 08.01.2017 um 21:30 Uhr
    Beruf und Familie unter einen Hut bekommen?

    Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!