PV-Anlagen und Steuern Was die neuen Steuer­regeln für Altanlagen bedeuten

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PV-Anlagen und Steuern - Was die neuen Steuer­regeln für Altanlagen bedeuten

Unbe­schwert. Wer eine neue PV-Anlage anschafft, hat heute meist keine Steuer­sorgen mehr. © Getty Images / Ross Helen

Die 2023 einge­führte Steuerfreiheit für Solar­anlagen soll für weniger Bürokratie sorgen. Bei Betreibern älterer Anlagen wirft sie jedoch Fragen auf.

Wer vor 2023 eigenen Solar­strom erzeugen und dabei Steuern sparen wollte, musste sich mit einigen komplizierten Regeln herum­schlagen. Damit ist inzwischen Schluss. Anfang letzten Jahres wurden die Steuer­regeln für Photovoltaik-Anlagen grund­legend auf den Kopf gestellt: Von den meisten kleineren privaten Solar­kraft­werken (dazu zählen auch Balkonkraftwerke) will das Finanzamt seitdem nichts mehr wissen.

Anders sieht es jedoch für alle aus, die ihre PV-Anlage schon vor 2023 ange­schafft haben: Für sie sind durch die Steuerbefreiung längst nicht alle Fragen vom Tisch. Wir erklären, was für Altanlagen­betreiber gilt.

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  • Gelöschter Nutzer am 01.05.2024 um 12:14 Uhr
    Steuerbefreiung für PV-Anlagen

    Grundsätzlich begrüße ich, dass der Erwerb von PV-Anlagen und Speichern jetzt umsatzsteuerfrei erfolgen kann und auch das bisherige sehr umständliche Verfahren bei der Einkommensteuererklärung "vereinfacht" wurde. Was ich aber absolut nicht nachvollziehen kann, ist dass Betreiber von älteren Anlagen jetzt ihre Aufwendungen/Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend machen können. Dies war ein wichtiger Baustein zur Wirtschaftlichkeit der Anlage. Meine Anlage ist seit 2017 in Betrieb, im Steuerbescheid für 2022 wurde mir jetzt mitgeteilt, dass die negativen Einkünfte daraus nicht mehr anerkannt werden. Hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg? Es kann ja wohl nicht sein, dass Privatleute, die schon früh ihren Beitrag zur Energiewende geleistet haben, und die damals noch teureren Anlagen und Batteriespeicher installiert haben, jetzt abgestraft werden!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.03.2024 um 14:31 Uhr
    Bauabzugssteuer gilt auch für Private

    @PeterM46: Die Bauabzugssteuer gilt auch für private Betreiber von PV-Anlagen. Diese sind ebenfalls Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, selbst wenn für die erzielten Erträge der Umsatzsteuersatz von Null Prozent Anwendung findet.
    Die Errichtung der Anlage stellt eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG. Die ertragsteuerliche Befreiung für die erzielten Stromerlöse nach § 3 Nr. 72 EStG ändert an der Unternehmereigenschaft ebenfalls nichts.

    Unter dem folgenden Link finden Sie die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern dazu. Dort wird die bundeseinheitlich abgestimmte Rechtslage noch einmal dargestellt:
    www.lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/photovoltaikanlagen/photovoltaikanlagen-und-bauabzugsteuer#c2285

    Dass diese Rechtslage privaten Betreibern nicht bekannt ist, ändert leider nichts an der gesetzlichen Lage.

  • PeterM46 am 20.03.2024 um 12:00 Uhr
    Bauabzugssteuer

    Ihre Darstellung in Heft 4/2024 zur Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer hat mich verwirrt. Als Bauherr einer PV-Anlage soll ich mir diese Freistellungsbescheinigung geben lassen. Trifft dieses auch für private Bauherren zu? Laut www.finanzamt.bayern.de - Häufig gestellte Fragen - Bauabzugssteuer, stellt sich für mich die Lage anders da: "Ein Einbehalt der Bauabzugsteuer und damit auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung des Abzugs ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Bauleistung nicht für sein Unternehmen bezieht oder gar kein Unternehmen betreibt." soweit das Finanzamt Bayern. Was sagen Sie dazu?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.03.2024 um 15:31 Uhr
    Umsatzsteuerregelung

    @pepekra: Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben und Umsatzsteuerpflichtig bleiben, dann können Sie auch die Umsatzsteurer für Ausgaben auf Reparatur-, Wartungs-, Deinstallations- und Entsorgungskosten die mit der Anlage zusammenhängen in Abzug bringen.

  • pepekra am 14.03.2024 um 08:30 Uhr
    Umsatzsteuerregelung bei Liebhaberei-Einstufung

    Ich habe eine aeltere Anlage von 2009 und habe diese nun als Liebhaberei einstufen lassen. Nach dem EEG 2009 wird auch der Eigenverbrauch finanziell gefoerdert. Laut meinem Finanzamt muss ich nun die Einnahmen von meiner PV-Anlage nicht mehr in der Einkommensteuer angeben, aber ich muss weiterhin eine Umsatzsteuererklaerung fuer die Einnahmen des eingespeisten und selbstverbrauchten Stroms abgeben.
    Die Frage ist nun kann ich auch bei den Reparatur- und Wartungskosten die Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnen?