Sonder­ausgaben Rentenzahlung, Spenden und Riester senken Steuerlast

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Sonder­ausgaben - Rentenzahlung, Spenden und Riester senken Steuerlast

Allerlei Posten. Fast alle haben Kosten, die sich als Sonder­ausgaben absetzen lassen. © Getty Images PA

Mit einem Potpourri aus Vorsorgeaufwendungen, Kirchen­steuer, Kinder­betreuung, Unterhalt und Spenden lassen sich Steuern sparen. So machen Sie diese Posten geltend.

Das Wichtigste in Kürze

Mit Sonder­ausgaben Steuern sparen

Das zählt alles. Kranken­versicherungs- und Alters­vorsorgebeiträge, Riesterverträge, Unterhalt an den Ex, Schulgeld für private Schulen der Kinder, Kinderbetreuung, Kirchensteuer und Spenden – mit all diesen Kosten für Ihre Lebens­führung können Sie Steuern sparen.

Pauschale. 36 Euro für Allein­stehende, 72 Euro für Verheiratete – die Sonder­ausgaben-Pauschale ist sehr nied­rig. Daher sollten Sie Ihre Kosten immer einzeln in der Steuererklärung angeben.

Ober­grenzen. Für unterschiedliche Sonder­ausgaben gibt es verschiedene Grenzen: Für ein Bachelor­studium sind maximal 6 000 Euro absetz­bar, Spenden dürfen maximal ein Fünftel Ihrer gesamten Einkünfte ausmachen und Unter­halts­zahlungen an den Ex-Partner erkennt das Finanz­amt nur bis zu einer Höhe von 13 805 Euro an. In der Regel wirken sich Sonder­ausgaben nur in dem Jahr aus, in dem sie angefallen sind. Wer also in einem Jahr nur geringe oder gar keine Einkünfte hatte, dem nützen hohe Sonder­ausgaben nichts.

Formulare. Sonder­ausgaben wie Spenden und Kirchen­steuer rechnen Sie in der „Anlage Sonder­ausgaben“ ab. Wollen Sie Unterhalt an Ihren getrennt lebenden oder geschiedenen Ex-Ehepartner im Rahmen des Real­splittings absetzen, füllen Sie zusätzlich die Anlage U aus. Schulgeld für Privatschulen und Kinderbetreuungskosten gehören in die Anlage Kind. Krankenkassenbeiträge müssen Arbeitnehmer in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen, ebenso Beiträge zur gesetzlichen Rente, Riester-Beiträge in die Anlage AV.

Alle Details zur Steuererklärung. Sonder­ausgaben sind nicht alles. Im Ratgeber Steuern von Finanztest finden Sie alles, was Sie wissen müssen. Hier lesen Sie auch, wie Sie die Sonder­ausgaben korrekt in die Steuererklärung eintragen.

Spenden­rechner. Ermitteln Sie mithilfe unseres Spendenrechners Ihre individuelle Steuerersparnis für Ihre Spenden – ausgenommen Parteispenden. Das Finanz­amt erkennt Spenden bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamt­betrags Ihrer Einkünfte als Sonder­ausgaben an. Mehr zum Thema in unserem Special Spenden von der Steuer absetzen.

Bei Sonder­ausgaben geht es um viel Geld

Die Palette der Sonder­ausgaben ist bunt: Spenden, Flücht­lings­hilfe, Kirchensteuer, Mitglieds­beiträge, Ausbildungs­kosten, Unter­halts­zahlungen an den Ex oder die Privatschule für die Kinder können in der Jahres­abrechnung als Sonder­ausgaben abge­zogen werden. In einem Satz zu erklären, was Sonder­ausgaben sind, ist gar nicht so einfach. Denn es geht um Posten, die sich anderswo nicht einordnen lassen und die laut Gesetz „weder Betriebs­ausgaben noch Werbungs­kosten“ sind. Unter Sonder­ausgaben fallen private Kosten, die jeder haben kann, die sich kaum vermeiden lassen und bei denen es um viel Geld gehen kann.

Sonder­ausgabenpauschale ist sehr gering

Haben Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler neben ihren Vorsorgeaufwendungen keine oder nur geringe andere Sonder­ausgaben, gewährt ihnen das Finanz­amt auto­matisch einen Pausch­betrag von 36 Euro pro Jahr. Für Ehepaare und gesetzliche Lebens­partner sind es 72 Euro. Doch allein schon gezahlte Kirchensteuer kann sich oft auf mehrere Hundert Euro summieren. Je nach Bundes­land zieht der Chef dafür 8 oder 9 Prozent von der Lohn­steuer ab.

Absetzen lässt sich auch das besondere Kirchgeld: Dieses wird bei einer glaubens­verschiedenen Ehe und zusammen­ver­anlagten Ehegatten erhoben, wenn der Haupt­verdiener keiner Konfession angehört und der andere – einer Kirche angehörige – Ehegatte keine oder nur sehr nied­rige Einkünfte hat. Es wird dann wie normale Kirchen­steuer im Einkommensteuer­bescheid fest­gesetzt.

Steuer­vorteile bringen auch Unter­halts­zahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ex-Partner. Ebenso Kosten für Abendabitur, Erst­studium oder erste Berufs­ausbildung. Schließ­lich drücken Ausgaben für die Kinder­betreuung oder auch Schulgeld für eine Privatschule Ihre Steuerlast.

Jähr­liche Ober­grenzen für Steuer­abzug

Sonder­ausgaben haben Grenzen: Pro Jahr lassen sich etwa für das Erst­studium bis zu 6 000 Euro angeben, Spenden dürfen maximal ein Fünftel der gesamten Einkünfte ausmachen und Unter­halts­zahlungen an den Ex-Partner erkennt das Finanz­amt bis zu einer Höhe von 13 805 Euro an. In der Regel wirken sich Sonder­ausgaben nur in dem Jahr aus, in dem sie angefallen sind. Wer also in einem Jahr nur geringe oder gar keine Einkünfte hatte, dem nützen hohe Sonder­ausgaben gar nichts.

Diese Posten zählen als Sonder­ausgabe

Gesetzliche Rente. Seit 2023 machen sich Beiträge zur Altersvorsorge besonders bezahlt. Seitdem berück­sichtigt das Finanz­amt Vorsorgebeiträge bis 26 528 Euro jähr­lich komplett als Sonder­ausgaben. Für 2022 erkennt das Finanz­amt von Alters­vorsorgebeiträgen bis 25 639 Euro nur 94 Prozent als Sonder­ausgaben an.

Riester-Rente. Selbst­gezahlte Beiträge für den Riester-Vertrag (maximal 2 100 Euro pro Jahr) kommen in die Anlage AV. Bis zu dieser Grenze erkennt das Finanz­amt Eigenbeiträge und Zulagen als Sonder­ausgaben an. So sinkt das zu versteuerndes Einkommen. Das Finanz­amt ermittelt, wie viel Steuern Riester-Sparende aufgrund der Riester-Beiträge sparen. Davon zieht es ihre Zulagen ab und schreibt ihnen den verbleibenden Wert als Steuerersparnis gut.

Rürup-Rente. Die Altersvorsorge mit Rürup ist dann begüns­tigt, wenn es um die eigene Rente geht. Ausnahme: Auch der Ehe- oder Lebens­partner darf Empfänger sein, Kinder jedoch nicht. Die Beiträge kommen in die Anlage Vorsorgeaufwand. Seit 2023 erkennt das Finanz­amt Beiträge voll an, im Vorjahr berück­sichtigte es nur 94 Prozent der Beiträge.

Kranken­versicherung. Angestellte können ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Lohn­steuer­bescheinigung entnehmen. Wenn sie auf Papier abgeben, brauchen sie die Daten aber nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen. Die Kranken­versicherung über­mittelt die Basisbeiträge zur Kranken­versicherung dem Finanz­amt auto­matisch. Alle, die online abgeben, lassen die Werte durch das Programm oder das Elster-Portal in ihre Steuererklärung einfließen.

Haben Versicherte Beiträge erstattet bekommen, etwa aus Bonus­programmen, prüfen sie gründlich, was der Versicherer dem Finanz­amt mitgeteilt hat. Denn nicht jeder Bonus mindert den abziehbaren Betrag.

Sons­tige Versicherungen. Beiträge für die Risikolebensversicherung oder die Arbeits­losen­versicherung lassen sich in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben. Immerhin noch hälftig zählen Beiträge zur privaten Unfallversicherung oder Kfz-Haftpflicht. Sach­versicherungen wie Hausratversicherung oder Kfz-Kasko­versicherung zählen nicht.

Kirchen­steuer. Gezahlte Kirchensteuer lässt sich in unbe­grenzter Höhe als Sonder­ausgabe abrechnen. Mitglieds­beiträge für anerkannte Religions­gemeinschaften gelten bis zur Höhe der Kirchen­steuer, die je nach Bundes­land bei 8 oder 9 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer liegt.

Spenden. Bis zur Höhe von 20 Prozent vom Gesamt­betrag der Einkünfte zählen Spenden als Sonder­ausgabe. Über­schreiten alle Zuwendungen eines Jahres den Höchst­betrag, über­trägt das Finanz­amt die Summe als „Spenden­vortrag“ in Folge­jahre. Bei Spenden bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen reicht ein Konto­auszug als Nach­weis. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungs­bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nötig. Vereins­beiträge lassen sich nur dann steuerlich abrechnen, wenn der Verein keine Frei­zeitzwecke wie Sport, Tier­zucht oder Karneval fördert.

Spenden für die Krisen­hilfe

Haben Sie 2022 für Geschädigte des Krieges in der Ukraine zum Beispiel Geld auf ein Sonder­konto des Staates oder an einen inländischen Wohl­fahrts­verband gespendet, genügt ein einfacher Spenden­nach­weis, etwa der Konto­auszug. Sie benötigen – unabhängig von der Höhe der Leistung – keine offizielle Spenden­bescheinigung. Gleiches gilt für Zuwendungen, die Sie 2023 leisten, um die Erdbeben­opfer in Syrien und der Türkei zu unterstützen.

Bei Spenden und Mitglieds­beiträgen an unabhängige Wählerver­einigungen und politische Parteien gehen zuerst Aufwendungen des Steuerzah­lers bis 1 605 Euro zur Hälfte direkt von der Steuerschuld ab – maximal 825 Euro. Erst höhere Beträge zählen bis zu weiteren 1 650 Euro als Sonder­ausgabe. Spenden und Beiträge, die auch diese Höchst­grenze über­steigen, lassen sich nicht in Folge­jahre mitnehmen.

Tipp: Wie viel Steuer Sie sparen, können Sie mithilfe unseres Spendenrechners ermitteln.

Kinder­betreuungs­kosten. Eltern können Kosten für die Unterbringung ihres Kindes in Kita, Hort, Kinder­garten bei einer Tages­mutter oder Au-Pair dem Finanz­amt in Rechnung stellen. Für Kinder bis zu 14 Jahre dürfen sie zwei Drittel ihrer jähr­lichen Kosten in der Anlage Kind absetzen. Pro Jahr können sie für jedes Kind bis zu 4 000 Euro abrechnen.

Schulgeld. Waldorf­schule, christliche Schule oder Internat: Schulgeld für eine Privatschule können Eltern von der Steuer absetzen. Besucht das Kind eine kosten­pflichtige Schule, können sie jähr­lich bis zu 30 Prozent ihrer Ausgaben bis zu einem Höchst­betrag von 5 000 Euro als Sonder­ausgaben abziehen. Das gilt auch für Schulen im europäischen Ausland, voraus­gesetzt der Besuch der Schule führt zu einem allgemein- oder berufs­bildenden Abschluss. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind aber nicht absetz­bar.

Ausbildungs­kosten. Von Ausbildungskosten – etwa für ein Erst­studium oder die erste Ausbildung – erkennt das Finanz­amt maximal 6 000 Euro pro Jahr an. Anerkannt werden unter anderem Kurs­gebühren, Semesterbeitrag, Arbeitsmittel und Schuldzinsen für Studien­kredite.

Wer hingegen eine Ausbildung inner­halb eines Arbeits­verhält­nisses absol­viert, etwa beim dualen Studium, kann Bildungs­kosten als Werbungs­kosten absetzen. Diese lassen sich in spätere Jahre mitnehmen. Dann können Studierende noch nach dem Studium von ihren Ausgaben profitieren und damit in den ersten Berufs­jahren Steuern sparen. Finden schu­lische Ausbildung oder Studium nach einer abge­schlossenen Berufs­ausbildung statt, ist ein Abzug als Werbungs­kosten ebenfalls erlaubt. Die Erst­ausbildung musste mindestens zwölf Monate dauern – bei mindestens 20 Stunden Arbeits­zeit pro Woche. Die Ungleichbe­hand­lung zwischen Kosten einer Erst- und Zweit­ausbildung hat das Bundes­verfassungs­gericht bestätigt (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14 und Az. 2 BvL 24/14). Laut Gericht vermitteln Erst­ausbildung oder Erst­studium unmittel­bar nach dem Schul­abschluss nicht nur Berufs­wissen, sondern dienen der allgemeinen Persönlich­keits­entwick­lung. Deshalb dürfe der Gesetz­geber Kosten dafür als privat veranlasst werten und sie lediglich den Sonder­ausgaben zuordnen.

Unterhalt. Unterhaltszahlungen an geschiedene sowie getrennt lebende Ehe- und gesetzliche Lebens­partner akzeptiert das Finanz­amt bis zu maximal 13 805 Euro im Jahr. Darüber hinaus zählen Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung, die Unter­halts­zahlende für den Ex über­nommen haben, wenn dieser sich in der Anlage U schriftlich bereit erklärt, den Unterhalt zu versteuern. Die Mitwirkung darf der Ex dann nicht verweigern, wenn er keine finanziellen Nachteile hat oder die unter­halts­zahlende Person diese ausgleicht. Das Finanz­amt benötigt zudem die Steuer-ID des Ex-Part­ners. Wählen Getrennte die Einzelveranlagung, können sie Unter­halts­zahlungen bereits im Trennungs­jahr absetzen. Sie sollten aber prüfen, ob ihnen das andere Nachteile bringt.

Versorgungs­ausgleich. Zahlungen für den Versorgungsausgleich an den Ex-Partner können als Sonder­ausgaben abge­zogen werden, wenn der Empfänger sie versteuert (FG Schleswig-Holstein, Az, 3 K 49/14).

Spenden­rechner: So viel Steuern sparen Sie

Um Ihren persönlichen Steuer­vorteil – ausgenommen Parteispenden – zu berechnen, geben Sie einfach alle in dem jeweiligen Steuer­jahr von Ihnen geleisteten Spenden als Gesamt­summe in unseren Spenden­rechner an. Tragen dazu den Gesamt­betrag Ihrer Einkünfte und Ihr zu versteuerndes Einkommen ein. Hat sich Ihr Einkommen seit dem letzten Steuer­bescheid nicht wesentlich verändert, können Sie einfach die beiden entsprechenden Beträge aus dem Bescheid ablesen und eingeben.

Beispiel: Hat ein Ehepaar im Jahr 2022 Einkünfte in Höhe von 55 000 Euro und übers Jahr insgesamt 3 000 Euro gespendet, spart es rund 935 Euro Steuern (berück­sichtigt ist ein Kirchen­steu­ersatz von 8 Prozent). Allein­stehende sparen bei gleichen Werten rund 1 293 Euro.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.01.2023 um 10:49 Uhr
    Spendenrechner: Verwendeter Steuersatz

    @lekevi: Ab einem Einkommen von 62.200 Euro wird für 2021 der Solidaritätszuschlag erhoben. Der Grenzsteuersatz wird vor der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag angegeben und beträgt für das Einkommen von 63.000 Euro ebenfalls 42%.

  • lekevi am 07.01.2023 um 20:41 Uhr
    Spendenrechner: Verwendeter Steuersatz

    Auch wenn der Artikel bereits etwas älter und der Spendenrechner nur bis einschließlich 2021 zu verwenden ist: Bei Einkünften von 56.000€ bis 62.000€ wird für Spenden von 100€ eine Steuerersparnis von 42€ angegeben (entspricht dem Spitzensteuersatz von 42%), ab Einkünften von 63.000€ dann jedoch 47€ (=47%). Was ist der Grund hierfür? Der nächste Sprung dürfte eigentlich erst wieder der Reichensteuersatz von 45% ab 278.000€ sein.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.07.2021 um 11:16 Uhr
    Weitere Zusatzversicherungen

    @321747: Weitere Zusatzversicherungen und Kosten für Wahlleistungen, die weder zur Basisabsicherung der Krankenversicherung noch zur Pflegeplichtversicherung zählen, gehören in Zeile 27 der Anlage Vorsorgeaufwand. Dazu gehört u.a. auch der Beitrag für die private Zahnzusatzversicherung. (maa)

  • 321747 am 24.07.2021 um 13:44 Uhr
    Weitere Zusatzversicherungen

    Kann z.B. auch eine Zahnzusatzversicherungen abgesetzt werden?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.07.2021 um 09:37 Uhr
    Vorsorgeaufwendungen

    @TRachinger: Auf jeden Fall sollten Sie die Korrektur Ihres Steuerbescheides für 2019 und 2020 einfordern und innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen, damit das Finanzamt die freiwilligen Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Denn anders als die Pflichtbeiträge meldet die Rentenkasse die zusätzlichen freiwilligen Beiträge nicht! automatisch ans Finanzamt. Ihre Zusatzbeiträge, die Sie 2020 in die Rentenkasse eingezahlt haben, müssen Sie in der Steuererklärung für 2020 geltend machen. Was schon 2019 gezahlt wurde, kommt in die Steuererklärung für 2019. Der konkrete Betrag kommt jeweils in die Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand, die mit dem Hauptvordruck eingereicht wird. Als Beleg dient die „Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt“ von der Rentenkasse.
    (dda)