Steuererklärung 2020 Abrechnen in Corona-Zeiten – so gehts

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Steuererklärung 2020 - Abrechnen in Corona-Zeiten – so gehts

Manches ist neu in der Abrechnung. Viele hatten 2020 andere Einnahmen und Kosten als sonst und es gibt einige neue Formulare. © Getty Images / AaronAmat

Als Folge der Corona-Pandemie müssen Angestellte, Familien, Rentne­rinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 einige Besonderheiten beachten.

Steuer­progression: Einfach erklärt

Steuererklärung 2020 - Abrechnen in Corona-Zeiten – so gehts

Wie viel Prozent Steuern muss ich zahlen? Und warum ist das mit dem Steu­ersatz so kompliziert? Lesen Sie unser Finanztest-Special Steuerprogression: Einfach erklärt.

Steuererklärung 2020: Das ist anders als sonst

Unser Rat

Besonderheiten.
Rechnen Sie in der Steuererklärung für 2020 nicht auto­matisch alles so ab, wie Sie es immer machen. Corona-Folgen wie Kurz­arbeit oder Jobverlust wirken sich auch steuerlich aus. Die Steuererklärung ist 2020 für sehr viel mehr Menschen Pflicht als in den Vorjahren (siehe Abschnitt „Abrechnen häufiger vorgeschrieben“).
Ausfüllen.
Die Vordrucke für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter formulare-bfinv.de zum Herunter­laden. Unter Elster.de können Sie die Erklärung online erledigen.

Home­office und Kurz­arbeit mit Folgen

In anderen Jahren sind viele Arbeitnehmer an mehr als 200 Tagen in die Firma gefahren. 2020 wird die Zahl der Tage im Betrieb häufig geringer sein, wenn die Arbeit ins Homeoffice verlagert wurde. Deshalb können alle, die pendeln, weniger Ausgaben für den Arbeitsweg als Werbungs­kosten geltend machen.

Immerhin können Berufs­tätige, die im Wohn­zimmer oder am Küchentisch ihren Arbeits­platz einge­richtet haben, einen neuen Vorteil nutzen: Pro Home­office-Tag machen sie pauschal 5 Euro Werbungs­kosten geltend – bis zu 600 Euro im Jahr.

Tage, an denen ein Angestellter aufgrund von Kurz­arbeit frei hatte, zählen weder für die Home­office-Pauschale noch für die Fahrt­kosten. Das ausgezahlte Kurz­arbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressions­vorbehalt: Das Finanz­amt setzt die Zahlung mit an, wenn es den Steu­ersatz für die übrigen Einkünfte ermittelt. Dadurch steigen der Steu­ersatz und die Belastung, es droht eine Nach­forderung vom Finanz­amt.

Alte und neue Chancen zum Sparen

Trotz der Besonderheiten als Folge von Corona: Arbeitnehme­rinnen, Rentner und Pensionäre haben auch für 2020 zahlreiche Möglich­keiten, ihre Steuerlast zu drücken und Geld vom Finanz­amt zurück­zuholen. Auf den folgenden Seiten nennen wir einige der Posten, die sie geltend machen können – ange­fangen bei den eigenen Ausgaben für den Job (Jobkosten) über Ausgaben für Gesundheit und Pflege bis hin zu Spar­möglich­keiten rund um Geldanlage und Altersvorsorge.

Viele dieser Spar­chancen sind seit Jahren bekannt. Es gibt aber auch neue Vorteile, etwa für Haus­besitzer. Sie können Ausgaben für die Sanierung des Eigenheims beim Finanz­amt abrechnen, wenn sie damit den Energieverbrauch in ihrem Haus verbessert haben.

Blick in die Formulare

Für die Steuererklärung 2020 hat die Finanz­verwaltung vier neue Formulare aufgelegt.

  • Anlage Corona-Hilfen. Sie ist für Freiberufler, Klein­unternehmer, Solo-Selbst­ständige und Betriebe. Sie geben hier Zuschüsse, Über­brückungs­hilfen und Sofort­hilfen an. Die Zahlungen gelten als steuer­pflichtige Betriebs­einnahmen. Auch wer keine Corona-Hilfe hatte, muss ­erklären, dass er nichts bezogen hat.
  • Die Anlage Energetische Maßnahmen ist für den neuen klima­fördernden Steuerbonus für Immobilien, zum Beispiel für Wärmedämmung. Die Sanierungs­kosten werden in den Zeilen 10 bis 19 in voller Höhe angegeben. Das Finanz­amt ermittelt den Abzugs­betrag, bis zu 20 Prozent der Sanierungs­kosten pro Objekt.
  • Anlage R-AV/bAV. Hier finden ­Leistungen aus inländischen Alters­vorsorge­verträgen und aus ­betrieblicher Alters­vorsorge Platz.
  • Anlage R-AUS. In diese Anlage kommen Renten und andere Leistungen aus ­ausländischen Versicherungen, Renten­verträgen und ausländischen betrieb­lichen Versorgungs­einrichtungen.

Ansonsten benötigen die meisten Steuer­pflichtigen die gleichen Formulare wie im Vorjahr, zum Beispiel

  • Anlage N, um Einkünfte aus angestellter Tätig­keit und Pensionen abzu­rechnen,
  • Anlage R für Renten,
  • Anlage Vorsorgeaufwand zum Abrechnen von Versicherungs­beiträgen,
  • Anlage Außergewöhnliche Belastung, wenn etwa Ausgaben für die medizi­nische Versorgung abzu­rechnen sind, sowie die
  • Anlage Sonder­ausgaben für Posten wie Kirchen­steuer und Spenden.

Abrechnen häufiger vorgeschrieben

Das Ausfüllen der Steuerformulare ist in Corona-Zeiten für mehr Arbeitnehmer Pflicht als sonst: Wer im vergangenen Jahr mehr als 410 Euro Kurz­arbeitergeld oder anderen Lohn­ersatz erhalten hat, muss eine Steuererklärung einreichen.

Pflicht ist die Erklärung außerdem für Berufs­tätige und Pensionäre, die sich einen Frei­betrag in ihre Lohn­steuer­daten haben eintragen lassen oder in den Steuerklassen III/V, IV plus Faktor oder VI waren.

Auch immer mehr Menschen in Rente müssen ihre Jahres­einnahmen abrechnen, zum Beispiel wenn diese 2020 nach Abzug von Frei-, Pausch- und Entlastungs­beträgen über 9 408 Euro (Ehepaare: 18 816 Euro) lagen.

Sie alle können ihre Steuererklärung auf Papier erledigen, oder sie wählen die digitale Form – entweder mithilfe eines Steuer­programms oder über das Portal Elster.de der Finanz­verwaltung (E-Daten).

Stichtag für alle, die eine Steuererklärung einreichen müssen, ist grund­sätzlich der 31. Juli 2021. Für die Erklärung 2020 gibt es ausnahms­weise einen Aufschub:

Steuererklärung 2020: Abgabe­frist verlängert

Weil die Erklärung 2020 für all diejenigen aufwendiger ist, die pandemiebe­dingte Zuschüsse erhalten haben oder Erleichterungen wie die Home­office-Pauschale beantragen wollen, hat die Bundes­regierung die Abgabe­frist einmalig um drei Monate verlängert. Wer eine Erklärung abgeben muss und sich selbst kümmert, kann sich bis zum 1. November 2021 Zeit lassen. Steuerberater und Lohn­steuer­hilfe­ver­eine müssen spätestens am 31. Mai 2022 abgeben.

Mehr Zeit für freiwil­lige Erklärung

Ist das Ausfüllen der Steuerformulare keine Pflicht, kann es sich lohnen, freiwil­lig mit dem Finanz­amt abzu­rechnen. Arbeitnehmer können zum Beispiel hohe Werbungs­kosten absetzen – etwa für eine Fort­bildung oder für einen beruflich bedingten Umzug. Die Chancen stehen gut, dass sie dann Geld vom Finanz­amt zurück­bekommen.

Sie können die freiwil­lige Abrechnung sogar rück­wirkend für bis zu vier Jahre abgeben. Es reicht, wenn ihre Erklärung für 2020 am 31. Dezember 2024 beim Finanz­amt eingeht.

Ausnahms­weise getrennte Wege?

Für Ehe- und einge­tragene Lebens­partner ist es meistens am güns­tigsten, wenn sie eine gemein­same Steuererklärung abgeben. Nur dann können sie vom Ehegatten­splitting profitieren und sparen meist Steuern.

Doch eventuell verschenken Paare Geld, wenn sie für 2020 aus reiner Gewohn­heit die gemein­same Veranlagung wählen: Hat ein Partner eine Abfindung erhalten oder Lohn­ersatz wie Kurz­arbeiter- oder Arbeits­losengeld bezogen, kann es güns­tiger sein, auf den Splitting­vorteil zu verzichten und die Einzel­ver­anlagung zu wählen. Dann geben beide Partner jeweils eine Steuererklärung ab.

Ob sich das lohnt, können Paare vorab mit einem Steuerprogramm ausrechnen. Nutzen sie das Elster-Portal, rechnen sie ihre Steuern zur Probe zweimal aus – zuerst wählen sie die gemein­same Veranlagung, dann füllen sie zwei Einzel­erklärungen aus. Der Vergleich wird zeigen, ob es tatsäch­lich etwas bringt, ausnahms­weise getrennt abzu­rechnen.

E-Daten: Weniger Mühe beim Ausfüllen

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Elektronisch ans Finanz­amt über­mittelte Daten machen das Erstellen der Steuererklärung einfacher. © Getty Images / RgStudio

Wie hoch war der Verdienst, wie hoch die Rente? Welche Sozial­abgaben sind geflossen? Das Finanz­amt kennt die Antworten bereits vor Abgabe der Steuererklärung. Ende Februar sollen die Daten vorhanden sein.

Elektronische Daten

Arbeit­geber, Krankenkassen, Renten­versicherung und andere Institutionen über­mitteln zahlreiche Daten elektronisch an das Finanz­amt. Diese E-Daten erleichtern später auch das Ausfüllen der Steuererklärung.

Steuererklärung auf Papier

Berufs­tätige und Rentner müssen viele Daten nicht mehr in die Steuerformulare eintragen. Seit 2019 ist es zum Beispiel nicht mehr nötig, die Daten aus der Lohn­steuer­bescheinigung abzu­schreiben. Die entsprechenden Zeilen in der Anlage N können leer bleiben. Sie sind daran zu erkennen, dass sie anders als der Rest der Seite nicht hell-, sondern dunkelgrün unterlegt sind. Zu Zeilen­beginn steht ein „e“. Angaben machen Steuer­pflichtige in diesen Zeilen nur, wenn sie wissen, dass Daten nicht über­mittelt wurden oder fehler­hafte Daten ans Finanz­amt geflossen sind.

Steuererklärung mit Elster

Erledigen Arbeitnehmer, Rentne­rinnen und Pensionäre ihre Steuererklärung online über Elster.de, können sie schon länger auf die E-Daten zugreifen: Sie können sie unter „Bescheinigungen verwalten“ einsehen und in die aktuelle Steuererklärung über­nehmen. Wenn nötig, können sie Werte über­schreiben. Auch auf die Daten aus früheren Steuererklärungen haben sie Zugriff.

Tipp: Das kostenlose Angebot von Elster reicht Ihnen nicht? Mehr Unterstüt­zung bieten kosten­pflichtige Steuerprogramme.

Jobkosten: Möglichst mehr als 1000 Euro

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Die tatsäch­lichen Ausgaben sind oft höher als die Pauschale, die das Finanz­amt ansetzt. © Getty Images / contrastwerkstatt

Der regel­mäßige Weg zur Arbeit, eine Zweit­wohnung in der Nähe der Firma, Kosten für einen beruflich bedingten Umzug: Im Laufe eines Jahres summieren sich für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen die Ausgaben, die sie als Werbungs­kosten geltend machen können. Alles zusammen kann eine enorme Steuerersparnis bringen.

Eigene Ausgaben abrechnen

Geben Beschäftigte keine oder kaum Werbungs­kosten in der Steuererklärung an, rechnet das Finanz­amt auto­matisch mit einer Pauschale von 1 000 Euro im Jahr.

Oft sind die eigenen Ausgaben für den Job aber deutlich höher, etwa wenn Angestellte regel­mäßig mit dem eigenen Wagen zu Kunden fahren oder wenn sie eine Fort­bildung samt Reise­kosten selbst bezahlt haben. Auch kleinere Posten wie Konto­führungs­gebühren oder Ausgaben für Fach­literatur können helfen, die 1 000-Euro-Pauschale zu über­springen und weitere Steuern zu sparen.

So rechnen Sie ab: Ihre Ausgaben für den Job tragen Sie in die Anlage N ab Zeile 31 ein.

Einen beruflich bedingten Umzug rechnen Sie in Zeile 115 ab. Neben den Ausgaben für Spedition und Umzugs­helfer dürfen Sie für kleinere Posten wie Trinkgelder und Schön­heits­reparaturen eine Pauschale ansetzen. Die Pauschalen haben sich 2020 gleich zweimal geändert. Mit welchen Werten Sie je nach Umzugs­termin rechnen können, steht in unserem Special Mit dem Umzug Steuern sparen.

Arbeits­platz Wohn­zimmer: Das gilt fürs Home­office

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Bis zu 600 Euro Werbungs­kosten können Arbeitnehmer für den heimischen Arbeits­platz abrechnen. © Getty Images / Khosrork

Küchentisch statt Gemein­schafts­büro hieß es für viele Angestellte im März 2020. Seither haben sich viele, deren Tätig­keit zu Hause möglich ist, durch­gängig oder zumindest vorüber­gehend im Home­office einge­richtet.

Arbeits­ecke oder separater Raum

Konnten Arbeitnehmer bisher allenfalls ein separates Arbeits­zimmer absetzen, berück­sichtigt das Finanz­amt 2020 erst­mals einen Arbeits­platz am Küchentisch oder die Arbeits­ecke im Schlaf­zimmer: Für die Arbeit im Home­office erkennt es pro Tag 5 Euro, insgesamt bis zu 600 Euro im Jahr als Werbungs­kosten an. Diese Ausgaben können somit dazu beitragen, die Werbungs­kostenpauschale von 1 000 Euro im Jahr (Jobkosten) zu über­springen.

Mehr Steuern sparen alle, die einen abge­schlossenen Raum nutzen können, der fast nur dem Job dient. Haben sie in der Corona-Krise auf Anweisung des Chefs zeit­weise an mindestens drei von fünf Arbeits­tagen pro Woche in dem Zimmer gearbeitet, war es in der Zeit Mittel­punkt der gesamten Tätig­keit. Für diese Monate zählen die Raum­kosten unbe­grenzt. Waren sie in den anderen Monaten mehr Tage pro Woche im Betrieb als zu Hause, machen sie zusätzlich für diese Monate insgesamt bis zu 1 250 Euro im Jahr geltend.

So rechnen Sie ab: Die Pauschale für die Home­office-Tage tragen Sie in Anlage N, Zeile 44 ein. Haben Sie einen separaten Arbeits­raum, füllen Sie ebenfalls Zeile 44 aus. Hier zählen die anteiligen Ausgaben, etwa für Miete und Neben­kosten wie Strom und Hausrat­versicherung. Berechnungs­grund­lage ist der prozentuale Anteil des Zimmers an der Gesamt­wohn­fläche von Wohnung oder Haus.

Arbeits­mittel auf eigene Kosten

Haben sich Arbeitnehmer für die Tätig­keit zu Hause neu einge­richtet, zum Beispiel einen neuen Monitor oder Drucker gekauft, rechnen sie diese Kosten als Werbungs­kosten ab. Auch kleinere Posten wie Drucker­papier und Stifte dürfen sie geltend machen.

Das Finanz­amt erkennt die Ausgaben voll an, wenn die erworbenen Dinge zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden. Bei mancher Neuanschaffung ist der Anteil privater Nutzung jedoch höher, etwa wenn ein neues Tablet zu 50 Prozent beruflich und zu 50 Prozent privat im Einsatz ist. Dann zählt nur die Hälfte des Kauf­preises steuerlich mit.

So rechnen Sie ab: Jedes Teil, das bis zu 800 Euro ohne Mehr­wert­steuer gekostet hat, setzen Sie sofort ab. Waren PC oder Büro­regale teurer, schreiben Sie den Preis monats­genau über die Jahre der Nutzung verteilt ab. Je nach Anschaffung gelten unterschiedliche Fristen, einen PC schreiben Sie über drei Jahre ab.

Listen Sie Ihre Arbeits­mittel einzeln in den Zeilen 42 und 43 der Anlage N auf. Die Summe Ihrer Ausgaben tragen Sie in Zeile 43 ein.

Unterwegs in die Firma

Auch wenn es weniger Tage waren als üblich: Für die Tage, an denen sich Arbeitnehmer doch auf den Weg zur Arbeit gemacht haben, steht ihnen die Pend­lerpauschale zu. Das Finanz­amt rechnet für jeden Entfernungs­kilometer zwischen Wohnung und erster Arbeits­stätte pauschal mit 30 Cent.

So rechnen Sie ab: Zählen Sie nach, wie oft Sie 2020 unterwegs waren. Machen Sie die Angaben in Anlage N ab Zeile 31.

Die Pend­lerpauschale steht Ihnen zu, ganz gleich, ob Sie mit dem eigenen Wagen, dem Fahr­rad, zu Fuß oder mit Kollegen unterwegs waren.

Familien­leben: Vorteile können schwinden

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Besserverdienende büßen unter Umständen einen Teil des Kinder­bonus‘ wieder ein. © Getty Images / fizkes

Um Familien in Zeiten der Pandemie zu entlasten, hat die Bundes­regierung einige Leistungen auf den Weg gebracht. Was sie tatsäch­lich wert sind, zeigt sich für viele Eltern erst mit der Steuererklärung.

Kinder­bonus eventuell mit Folgen

Eltern erhielten im Herbst 2020 für jedes Kind, für das sie Anspruch auf Kindergeld haben, einen Bonus von 300 Euro. Familien mit höherem Einkommen müssen einplanen, dass sie diesen Bonus ganz oder zumindest zum Teil wieder einbüßen.

Ob eine Familie Einbußen hat, zeigt sich in mehreren Rechen­schritten. Mit der Steuererklärung ermittelt das Finanz­amt zunächst, wie hoch der Steuer­vorteil einer Familie dank der Steuerfrei­beträge ist, die Eltern für ihre Kinder zustehen. Ist der Vorteil größer als das ausgezahlte Kinder­geld, zieht es vom Vorteil das Kinder­geld ab. Nur der Rest wirkt sich dann noch steuer­mindernd aus.

Da Eltern 2020 Kinder­geld und Kinder­bonus erhalten haben, werden nun beide Posten mit den Steuerfrei­beträgen verrechnet. Je nach Einkommen kann es dann passieren, dass die Eltern nicht wie sonst von den Frei­beträgen profitieren. So büßen etwa Eltern mit einem Kind, deren zu versteuerndes Jahres­einkommen über 67 800 Euro (Allein­erziehende: 33 900 Euro) liegt, den Bonus zumindest teil­weise oder voll wieder ein, weil sie nun weniger Steuern sparen als sonst.

So rechnen Sie ab: Füllen Sie für jedes Kind eine einzelne Anlage Kind aus. Tragen Sie in Zeile 6 ein, wie viel Kinder­geld und -bonus Sie bekommen haben. Geben Sie den Bonus auch an, wenn Sie ihn erst 2021 erhalten, weil Ihr Kind nach September geboren wurde.

Weniger für Betreuung abrechnen

Kinder­betreuungs­kosten sind für viele Familien ein wichtiger Posten, um Steuern zu sparen. Für die Betreuung können sie bis zu 6 000 Euro im Jahr geltend machen. Zwei Drittel davon, maximal 4 000 Euro, berück­sichtigt das Finanz­amt als Sonder­ausgaben.

Was manche Familie vielleicht nicht mehr im Hinterkopf hat: Während des Lock­downs mussten die Eltern häufig keine Kita­gebühren zahlen. Entsprechend weniger Sonder­ausgaben kommen dieses Mal zusammen, sodass die Steuerersparnis nied­riger ist.

So rechnen Sie ab: Tragen Sie in Anlage Kind, Zeile 73, ein, wie hoch die Betreuungs­kosten 2020 insgesamt waren.

Über die Anlage Kind können Sie weitere Posten abrechnen, etwa die Ausgaben für eine Privatschule. Auch Krankenkassenbeiträge, die für Sohn oder Tochter geflossen sind, stehen hier – voraus­gesetzt, Sie haben für Ihr Kind noch Anspruch auf Kinder­geld.

Besteht kein Kinder­geld­anspruch mehr, rechnen Sie die von Ihnen über­nommenen Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand ab.

Wert­volle Hilfe: Finanz­amt belohnt Engagement

Corona hat nicht nur die Finanzen zahlreicher Unternehmen und Familien durch­einander­gewirbelt, sondern zum Beispiel auch die vieler Vereine, Museen und kirchlicher Einrichtungen. Sie hatten finanzielle Einbußen, etwa weil Mitglieds­beiträge ausblieben oder Veranstaltungen ausfallen mussten, die eigentlich Geld in die Kassen bringen sollten.

Spenden sind Sonder­ausgaben

Haben Steuer­pflichtige Geld an den Sport­ver­ein, den Seniorentreff oder eine Hilfs­organisation gespendet, belohnt das Finanz­amt dieses Engagement. Es erkennt Spenden von bis zu 20 Prozent vom Gesamt­betrag der Einkünfte als Sonder­ausgaben an (Spenden von der Steuer absetzen).

Rechnen Spender ihre Ausgaben in der Steuererklärung ab, zahlt sich das meist aus: Das Finanz­amt berück­sichtigt zwar auto­matisch Sonder­ausgaben, pauschal jedoch nur mit 36 Euro im Jahr. Diese Pauschale über­springen Steuerzahler oft problemlos. Das gilt vor allem, wenn sie neben Spenden auch andere Posten wie Kirchen­steuer und Unterhalt als Sonder­ausgaben geltend machen können. Jeder Euro, der über 36 Euro hinaus­geht, drückt die Steuerlast.

So rechnen Sie ab: Tragen Sie Spenden in die Anlage Sonder­ausgaben ab Zeile 5 ein. Es gelten nur Spenden für steuer­begüns­tigte Organisationen – zum Beispiel Kirchen, Gemeinden, Stiftungen und Vereine.

Über­springen Sie mit Ihren Spenden den Höchst­wert, den das Finanz­amt je nach Höhe Ihrer Einkünfte anerkennt, wird der ungenutzte Teil in einem besonderen Bescheid vermerkt. Sie können ihn dann im Jahr darauf als Spenden­vortrag wieder geltend machen.

Im Ehren­amt engagiert

Wer sich ehren­amtlich engagiert und dafür eine Aufwands­entschädigung erhalten hat, muss dafür häufig weder Steuern noch Sozial­abgaben zahlen. So gilt etwa für Platz­warte in Vereinen oder für Betreuer eines öffent­lichen Jugend­klubs eine Ehren­amts­pauschale von 720 Euro im Jahr. Für Vereins­trainer, Chorleiter oder Dozenten an der Volks­hoch­schule bleiben bis zu 2 400 Euro im Jahr steuerfrei.

Diese Übungs­leiterpauschale steht zum Beispiel auch Ärzten und Kranken­pflegern zu, die als Folge der Pandemie aus der Rente ins Berufs­leben zurück­gekehrt sind.

So rechnen Sie ab: Auch wenn Ihre Einnahmen diese Pauschalen nicht über­schreiten, müssen Sie sie in der Steuererklärung angeben. Angestellte im Ehren­amt geben sie in Anlage N an, Selbst­ständige in der Anlage S.

Hand­werk­erkosten: Das können Sie absetzen

Restaurants und Fitness­studios geschlossen, weniger Treffen mit Freunden, Urlaube nur einge­schränkt möglich: Die Wochen des Lock­downs boten manche Gelegenheit, Zeit und Geld in das Zuhause zu investieren. Haben Mieter und Haus­besitzer sich für ihre Arbeiten fachliche Unterstüt­zung geholt, können sie einen Teil der Ausgaben zurück­holen.

Ausgaben für ein schönes Zuhause

Hat ein Maler im Kinder­zimmer tapeziert und das Treppen­haus gestrichen, machen Steuer­pflichtige die Ausgaben für Arbeits- und Fahrt­kosten geltend. 20 Prozent solcher Ausgaben – bis zu 1 200 Euro im Jahr– zieht das Finanz­amt direkt von der zu zahlenden Steuer ab.

Material­kosten, etwa für Farbe oder neue Tapeten, bleiben aber außen vor.

Das Finanz­amt erkennt außerdem Ausgaben für eine Reihe von haus­halts­nahen Dienst­leistungen an, etwa solche für eine Reinigungs­kraft oder Unterstüt­zung bei der Arbeit im Garten (Kosten rund ums Heim senken die Steuer). Haben Möbel­packer den neu erworbenen Wohn­zimmerschrank aufgebaut, zählen diese Ausgaben ebenfalls.

So rechnen Sie ab: Ausgaben für Hand­werker tragen Sie in die Anlage Haus­halts­nahe Aufwendungen, Zeilen 6 bis 9, ein.

Über diese Anlage rechnen Sie weitere Kosten ab, etwa Ihre Ausgaben für eine angestellt beschäftigte Haus­halts­hilfe.

Sanieren und Energie sparen

Für Immobilien­besitzer, die ihr Haus 2020 klimafreundlich saniert haben, ist eine noch größere Ersparnis drin. Ist die Immobilie mindestens zehn Jahre alt und haben die Besitzer das Haus etwa neu gedämmt oder die Fenster ausgetauscht, zieht das Finanz­amt einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld ab. 20 Prozent der gesamten Ausgaben – maximal 40 000 Euro – senken die Steuerlast, allerdings verteilt über drei Jahre.

Für Arbeiten, die 2020 erledigt wurden, zieht das Finanz­amt zunächst 7 Prozent der Ausgaben – höchs­tens 14 000 Euro – von der Steuerschuld ab. Auch für 2021 sind es 7 Prozent. Für 2022 bleiben noch 6 Prozent der Sanierungs­kosten, höchs­tens 12 000 Euro, die das Finanz­amt berück­sichtigt.

So rechnen Sie ab: Füllen Sie die neue Anlage Energetische Maßnahmen aus. Tragen Sie Ihre gesamten Ausgaben ein. Das Finanz­amt rechnet dann aus, wie viel es von Ihrer Steuerschuld abzieht.

Mit der Steuererklärung müssen Sie eine amtliche Bescheinigung über die jeweiligen Sanierungs­maßnahmen einreichen. Diese stellt das Unternehmen aus, das die Arbeiten über­nommen hat.

Beachten Sie allerdings: Haben Sie für Ihre Arbeiten andere Fördermittel in Anspruch genommen, etwa ein güns­tiges Darlehen der staatlichen KfW-Bank, können Sie den Steuer­vorteil nicht zusätzlich nutzen.

Sparen und vorsorgen: Selbst abrechnen lohnt oft

Steuererklärung 2020 - Abrechnen in Corona-Zeiten – so gehts

Kapital­erträge können Sie selbst abrechnen – in der Anlage KAP. © Getty Images

In Corona-Zeiten haben die Deutschen doppelt so viel gespart wie im Jahr davor. Das geht aus einer Studie des Bundes­verbands Deutscher Banken hervor.

Meistens kümmert sich die Bank

Erzielen Anleger steuer­pflichtige Einkünfte aus Zinsen, Dividenden, Kurs- oder Währungs­gewinnen, müssen sie dafür 25 Prozent Abgeltung­steuer und Solidaritäts­zuschlag zahlen. Für Kirchen­mitglieder wird zusätzlich Kirchen­steuer fällig.

Meist kümmert sich die Bank darum, dass das Finanz­amt seinen Anteil bekommt.

So rechnen Sie ab: Auch wenn die Abrechnung durch die Bank bequem erscheint, verlassen Sie sich nicht darauf, sonst verschenken Sie eventuell Geld. Wenn Sie zum Beispiel insgesamt ein eher nied­riges Einkommen haben und Ihr Steu­ersatz unter 25 Prozent liegt, müssen Sie auch für Kapital­einkünfte nur den nied­rigeren Satz zahlen.

Die Bank hat dann im Laufe des Jahres zu viel Steuer über­wiesen. Dieses Geld holen Sie zurück, wenn Sie Ihre Kapital­erträge selbst in der Anlage KAP abrechnen und in Zeile 4 die Güns­tiger­prüfung beantragen. Dann ermittelt das Finanz­amt, ob Sie 25 Prozent Steuern zahlen müssen oder weniger.

Sparen auf lange Sicht

Ist das Geld der Sparer 2020 in einen staatlich geförderten Riester- oder Rürup-Vertrag geflossen, ist eine enorme Steuerersparnis möglich. Das Finanz­amt erkennt diese Beiträge je nach Art des Vertrags bis zu einer bestimmten Grenze als Sonder­ausgaben an. Das gilt auch für freiwil­lige Sonderzah­lungen an die gesetzliche Rentenversicherung.

So rechnen Sie ab: Sonderzah­lungen an die gesetzliche Renten­versicherung tragen Sie in Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand ein, Rürup-Beiträge in Zeile 8. Riester-Sparer füllen die Anlage AV aus.

Haben Sie über Ihren Arbeit­geber für das Alter vorgesorgt und zum Beispiel regel­mäßig Beiträge in eine betriebliche Direktversicherung oder einen Pensions­fonds gezahlt, müssen Sie dazu keine Angaben in der Steuererklärung machen. Die Vorsorgebeiträge haben sich schon im Laufe des Jahres bei den Gehalts­abrechnungen ausgewirkt. Sie haben dafür gesorgt, dass Sie etwas weniger Lohn­steuer und Sozial­abgaben zahlen mussten.

Gesundheit: Belastung verringern

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Ab wann die finanzielle Belastung „außergewöhnlich“ ist, ermittelt das Finanz­amt individuell für jeden Steuer­pflichtigen anhand der Einkünfte und der familiären Situation. © Getty Images / Khosrork

Desinfektions­mittel, Seife und Mund-Nasen-Schutz landeten 2020 regel­mäßig in den Einkaufs­taschen. Einen Steuer­vorteil bringen die Ausgaben dafür nicht. Andere Ausgaben für die gesundheitliche Versorgung können dagegen beim Finanz­amt eine Ersparnis bringen, etwa wenn Patienten Zuzah­lungen zu einer Kranken­hausbe­hand­lung leisten oder einen Teil der Kosten für vom Arzt verordnete Medikamente über­nehmen mussten.

Medikamente, Reha, Zahn­ersatz

Ausgaben für die Gesundheit rechnen Patientinnen und Patienten als außergewöhnliche Belastung beim Finanz­amt ab. Die Beamten erkennen unter anderem Zuzah­lungen zu rezept­pflichtigen Medikamenten, zu Klinik­aufenthalten sowie zu Zahn­ersatz wie Kronen und Implantaten an. Wer einen Teil der Ausgaben für Brille, Hörgerät oder Roll­stuhl gezahlt hat, gibt diese Posten ebenfalls mit an. Kosten für eine Kur und Rehamaß­nahme zählen mit, sofern diese medizi­nisch notwendig sind und der Genesungs­prozess unter ärzt­licher Kontrolle steht.

All diese Posten bringen aber nicht ab dem ersten Euro einen Vorteil, sondern erst, wenn eine bestimmte Grenze, die zumut­bare Belastung, über­schritten ist. Ab wann die finanzielle Belastung nicht mehr zumut­bar, sondern außergewöhnlich hoch ist, ermittelt das Finanz­amt individuell für jeden Steuer­pflichtigen anhand der Einkünfte und der familiären Situation.

So rechnen Sie ab: Über­schlagen Sie, ob Ihre Ausgaben für die medizi­nische Versorgung 2020 so hoch waren, dass sie Ihnen einen Steuer­vorteil bringen. Mit unserem Rechner Außergewöhnliche Belastungen können Sie ausrechnen, wo Ihre Belastungs­grenze liegt. Waren Ihre Ausgaben höher, tragen Sie sie in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ab Zeile 13 ein.

Regel­mäßige Pflege notwendig

Steuer­pflichtige, denen ein Pfle­gegrad zugewiesen wurde, rechnen beim Finanz­amt die Kosten ab, die sie selbst für die Pflege über­nommen haben. Als Nach­weis der Ausgaben dienen die Rechnungen des Pflege­dienstes und die Bescheinigung über den Pflegegrad. Haben sie jedoch aus einer privaten Zusatz­versicherung einen Teil erstattet bekommen, müssen sie diesen Wert mit angeben.

Ausgaben für einen Aufenthalt im Heim erkennt das Finanz­amt an, wenn er durch Pflegebedürftig­keit, Behin­derung oder Krankheit veranlasst ist. Kosten einer krank­heits­bedingten Unterkunft im Pfle­geheim zählen auch ohne fest­gestellten Pfle­gegrad.

So rechnen Sie ab: Kommen Sie mit Ihren eigenen Ausgaben für Pflege oder Heim­auf­enthalt über Ihre zumut­bare Belastung? Setzen Sie Ihre Kosten zunächst als außergewöhnliche Belastung ab. Beantragen Sie zusätzlich für den Eigen­anteil, den das Finanz­amt hier nicht berück­sichtigt, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Haben Sie eine Behin­derung, rechnen Sie Ihre Gesund­heits­kosten einzeln ab oder beantragen Sie in Zeile 4 bis 9 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen den „Behindertenpausch­betrag“. Dessen Höhe richtet sich nach Ihrem Grad der Behin­derung und liegt für 2020 zwischen 310 und 3 700 Euro.

2021 steigen die Werte an. Über­schlagen Sie vorab mithilfe Ihrer Rechnungen und Belege, welche Abrechnungs­weise sich eher lohnt.

Im Ruhe­stand: Vorteil durch Frei­beträge

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Ausgaben für Haus­halts­hilfen oder medizi­nische Versorgung können die Steuerlast senken. © Getty Images / AaronAmat

Immer mehr Menschen im Ruhe­stand müssen eine Steuererklärung machen. Sie profitieren weiterhin von Steuerfrei­beträgen, etwa vom Renten- und Versorgungs­frei­betrag.

Garan­tierte Abzüge

Das Finanz­amt berück­sichtigt die Frei­beträge in der Steuererklärung auto­matisch. Von den steuer­pflichtigen Einkünften im Ruhe­stand zieht es auf jeden Fall weitere Posten ab, zum Beispiel Pauschalen für Werbungs­kosten und Sonder­ausgaben. Die Beiträge, die für den Basis­schutz in Kranken- und Pflege­versicherung gezahlt wurden, rechnet es ebenfalls an.

Können Rentne­rinnen und Pensionäre von sich aus weitere Posten abrechnen, etwa Ausgaben für Haus­halts­hilfe oder medizi­nische Versorgung, sinkt die Steuerlast weiter.

Beiträge für private Versicherungen machen sich allerdings häufig nicht mehr bezahlt. Hintergrund: Das Finanz­amt muss für 2020 keine sogenannte Güns­tiger­prüfung mehr vornehmen. Bisher haben die Beamten noch geprüft, ob für die Steuer­pflichtigen die aktuellen Steuer­regeln güns­tiger sind oder die Regeln, die bis Ende 2004 für Versicherungs­beiträge galten. Von dem alten Recht haben Rentner oft profitiert. Dieser Vorteil entfällt nun, da immer das neue Recht gilt.

So rechnen Sie ab: Die gesetzliche Rente und andere Renten stehen in Anlage R, Pensionen in Anlage N, Versicherungs­beiträge in Anlage Vorsorgeaufwand. Können Sie noch andere Ausgaben abrechnen, benötigen Sie weitere Formulare wie die Anlage Sonder­ausgaben für Spenden und Kirchen­steuer.

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11 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • schustm am 28.02.2021 um 08:35 Uhr
    Rückmeldung zum "Gendern"

    Ich schätze es sehr, dass sich die Stiftung Warentest Zeit viel für Rückmeldungen in den Kommentaren nimmt. Zum "Gendern": Es stimmt, Sie machen das nicht dogmatisch, Sie probieren aus. Auf dieses Ausprobieren allerdings bezieht sich auch meine Rückmeldung, nämlich, dass ich diese Varianten albern finde. Wenn von einer konkreten Person die Rede ist, möge man gerne den entsprechenden Begriff verwenden: Der Kunde, die Kundin. Wenn aber allgemein von "jemandem, der etwas kauft" die Rede ist, sind das eben "Kunden". Und das *sind* Männer und Frauen. Frauen sind da nicht "mitgemeint". Schließlich kann ja auch "das Baby" oder "das Kind" männlich oder weiblich sein. Oder: die Koryphäe kann eine Frau sein oder ein Mann. Das Ass oder die Niete ebenso.
    Die Behauptung, generisch/grammatisch männliche Begriffe würden Frauen ausschließen oder zurücksetzen ist schlicht falsch. Am Ende resultiert dann eine sterile und gekünstelte Sprache, die jegliche Ästhetik verloren hat.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.02.2021 um 10:19 Uhr
    Gendergerechte Sprache auf test.de

    @alle; @test.it.harder: test und Finanztest gehen mit dem Gendern alles andere als dogmatisch um, sondern probieren die unterschiedlichen Formen aus und lassen alle nebeneinander stehen. Auf Ihr Beispiel mit den Arbeitnehme­rinnen, Rentner und Pensionäre bezogen heißt das, dass Sie einmal auf diese Reihenfolge stoßen, ein anderes Mal vielleicht auf Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Pensionäre und Pensionärinnen oder eine andere Form.
    Eine feste Quote oder Regel gibt es nicht. Aber alle unsere Texte werden sowohl auf den Lesefluss als auch auf die Verständlichkeit in einem gesonderten Prozess geprüft. (maa)

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.02.2021 um 10:05 Uhr
    Ergänzung zu Corona-Prämie vom Arbeitgeber

    @khak: Sie haben richtig recherchiert. Die einmalige Corona-Prämie der Arbeitgeber, die bis zu 1 500 € hoch sein darf und als Zuschuss oder Sachbezug gewährt werden kann und in § 3 Nr. 11 EStG geregelt wird, ist nicht nur sozialversicherungs- und steuerfrei. Sie erhöht auch nicht das zu versteuernde Einkommen und unterliegt damit nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Prämie muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es tut uns leid, wir können nicht immer zeitnah antworten, weil unsere FachkollegInnen sehr in die termingebundene Redaktionsarbeit eingespannt sind. (maa)

  • khak am 16.02.2021 um 21:36 Uhr
    Ergänzung zu Corona-Prämie vom Arbeitgeber

    Nachdem hier niemand antwortet habe ich weiter recherchiert. Auf https://www.buhl.de/steuernsparen/corona-praemie-steuer/ gibt es zu dieser Frage erschöpfende Auskunft. Die Quintesseenz lautet:
    Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Corona-Prämie in Ihrem Lohnkonto dokumentieren. In der Lohnsteuerbescheinigung 2020 wird sie aber nicht ausgewiesen. Auch in der Steuererklärung müssen Sie die Prämie nicht angeben.

  • test.it.harder am 15.02.2021 um 19:18 Uhr
    Neutrale Zeitschrift sollte ideologiefrei sein

    "Arbeitnehme­rinnen, Rentner und Pensionäre"
    Warentest schließt hier männliche Arbeitnehmer bewusst aus. Zum einen ist das diskriminierend, zum anderen natürlich sachlich falsch, weil die Aussagen im Text analog auch für männliche Arbeitnehmer gelten. Also entweder müssten Sie, liebe Warentest, es auf die Spitze treiben und überall ausdrücklich die männliche UND die weibliche Form anführen, das wäre dann konsequent, aber die Lesbarkeit der Texte leidet ob dieser massenweisen Nichtinformationen im Text. Oder Sie halten sich schlicht an die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung und Grammatik. Meine Meinung dazu ist, dass es einer vermeintlich neutralen Zeitschrift gut zu Gesicht stünde ideologiefreie Sprache zu verwenden. Denn wer sich von Ideologen vor deren Karren spannen lässt verliert natürlich das Vertrauen in seine Neutralität und Unabhängigkeit.