Steuer­änderungen 2024 Bundes­rat stimmt für Wachstums­chancengesetz

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Nach langem Hin und Her hat der Bundes­rat dem Wachstums­chancengesetz zuge­stimmt. Das Gesetzes­paket, das die Bundes­regierung bereits im vergangenen Sommer auf den Weg gebracht hatte, beinhaltet einige Steuer­änderungen, auf die wir in unserem Finanztest-Spezial Steuern 2024 hingewiesen haben. Bei Redak­tions­schluss für dieses Heft im Januar war aber noch unklar, welche der ursprüng­lich geplanten Gesetzes­änderungen letzt­lich umge­setzt werden. Deshalb geben wir an dieser Stelle einen kurzen Über­blick zu den nun verabschiedeten Änderungen – und sagen, welche angekündigten Verbesserungen nicht kommen.

Das ist neu

Abschreibungen für Vermieter: Wer eine Immobilie neu erstellt oder einen Neubau kauft und dann vermietet, kann die Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten schneller abschreiben bisher. Möglich ist nun eine degressive Abschreibung, sodass Vermieter jähr­lich 5 Prozent als Abset­zung für Abnut­zung (Afa) ansetzen können. Maßgeblich dafür, ob die degressive Abschreibung möglich ist, ist das Datum der Baubeginn­anzeige. Es muss nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 liegen.

Für besonders energieeffiziente Neubauten können Vermieter zusätzlich vier Jahre lang eine Sonder­abschreibung von jeweils 5 Prozent geltend machen. Diese ist nicht neu, doch im Rahmen des Wachstums­chancenge­setzes wurden die Bedingungen verbessert. Die Baukosten dürfen inklusive Neben­kosten künftig bis zu 5 200 Euro pro Quadrat­meter Wohn­fläche betragen. Bisher lag die Grenze bei 4 800 Euro. Außerdem gibt es die Sonder­abschreibungen jetzt auf Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten des Gebäudes bis zu 4 000 Euro pro Quadrat­meter (vorher 2 500 Euro). Der Höchst­betrag für die Sonder­abschreibungen in vier Jahren steigt dadurch auf 800 Euro statt bisher 500 Euro pro Quadrat­meter. Sie können außerdem mit der degressiven Abschreibung kombiniert werden.

Renten und Pensionen: Für alle, die seit Anfang 2023 in den Ruhe­stand gegangen sind oder in Zukunft gehen, ist etwas weniger von Renten, Pensionen und anderen Einkünften steuer­pflichtig als es die bisherige Gesetz­gebung vorsah.
Der Grund: Der Rentenfrei­betrag, der Versorgungs­frei­betrag mit Zuschlag sowie der Alters­entlastungs­betrag schrumpfen nun für jüngere Jahr­gänge in kleineren Schritten als bisher. So bleiben etwa für jemanden, der 2024 seine erste gesetzliche Rente erhält, 17 Prozent davon steuerfrei und nicht wie nach der bisherigen Gesetz­gebung nur 16 Prozent.

Privatverkäufe: Gewinne aus dem Verkauf von Wert­gegen­ständen wie Schmuck und Antiquitäten, aber auch Gold und Bitcoins sind grund­sätzlich steuer­pflichtig, wenn seit dem Kauf weniger als ein Jahr vergangen ist. Für die Gewinne gilt allerdings eine Steuerfrei­grenze. Ab Steuer­jahr 2024 liegt diese Grenze nun nicht mehr bei 600, sondern bei 1 000 Euro im Jahr.

E-Autos: Stellen Arbeit­geber den Beschäftigten einen Dienst­wagen zur Verfügung und dürfen sie den Wagen für private Fahrten nutzen, ist das ein geld­werter Vorteil, den sie versteuern müssen. Handelt es sich bei dem Fahr­zeug um einen emissions­freien Wagen, fällt dieser Vorteil allerdings geringer aus als bei anderen Fahr­zeugen. Um von dieser Erleichterung für E-Autos zu profitieren, galt bisher, dass der Wagen nicht mehr als 60 000 Euro kosten durfte. Nun liegt die Preis­ober­grenze bei 70 000 Euro.

Nicht alle geplanten Änderungen wurden umge­setzt

Das Wachstums­chancengesetz sah ursprüng­lich weitere Steuer­änderungen vor, die aber im Laufe des Gesetz­gebungs­verfahrens gestrichen wurden:

Verpflegungs­pauschalen: Wer beruflich reist, sollte höhere Verpflegungs­pauschalen bekommen. Doch nun bleibt es doch dabei, dass es bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden pauschal 14 Euro für Verpflegung gibt, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Für den An- und Abreisetag kommen jeweils 14 Euro hinzu. Geändert hat sich nur die Pauschale für Berufs­kraft­fahrer, die in ihrem Fahr­zeug über­nachten. Sie erhalten nun 9 statt 8 Euro.

Arbeits­mittel: Schaffen sich Arbeitnehmende für die Arbeit im Home­office auf eigene Kosten neue Arbeits­mittel wie ein neues Handy, Schreibtisch oder Büro­stuhl an, gilt weiterhin, dass sie ihre Ausgaben direkt im Jahr des Kaufs absetzen können, wenn die Güter höchs­tens 800 Euro netto (952 Euro inklusive Mehr­wert­steuer) gekostet haben. Sind die Arbeits­mittel teurer, müssen sie über die voraus­sicht­liche Nutzungs­dauer verteilt abge­schrieben werden. Vorgesehen war, dass diese Gering­fügig­keits­grenze auf 1 000 Euro netto ange­hoben werden sollte, doch dazu kommt es nicht.

Betriebs­feiern: Auf Betriebs­feiern dürfen Firmen pro Teilnehmer weiterhin bis zu 110 Euro steuer- und sozial­abgabenfrei ausgeben. Geplant war zunächst, diesen Wert auf bis zu 150 Euro je Teilnehmer anzu­heben.

Miet­einnahmen: Ebenfalls gestrichen wurde das Vorhaben, eine neue Steuerfrei­grenze für Miet­einnahmen einzuführen. Geplant war, dass Vermieter mit Einnahmen von weniger als 1 000 Euro im Jahr der Steuer entgehen sollten. Nun bleibt es aber dabei, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem ersten Euro steuer­pflichtig sind.

Weitere Änderungen 2024

Abseits des Wachstums­chancenge­setzes gab es einige andere Steuer­änderungen, die schon Anfang 2024 in Kraft getreten sind. So wurden zum Beispiel der Grund­frei­betrag und der Kinder­frei­betrag erhöht. Es gibt Über­legungen, dass diese Frei­beträge im Laufe des Jahres noch einmal – rück­wirkend zum Jahres­beginn – erhöht werden sollten. Bisher ist es dazu aber nicht gekommen.

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