Nach langem Hin und Her hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetzespaket, das die Bundesregierung bereits im vergangenen Sommer auf den Weg gebracht hatte, beinhaltet einige Steueränderungen, auf die wir in unserem Finanztest-Spezial Steuern 2024 hingewiesen haben. Bei Redaktionsschluss für dieses Heft im Januar war aber noch unklar, welche der ursprünglich geplanten Gesetzesänderungen letztlich umgesetzt werden. Deshalb geben wir an dieser Stelle einen kurzen Überblick zu den nun verabschiedeten Änderungen – und sagen, welche angekündigten Verbesserungen nicht kommen.
Das ist neu
Abschreibungen für Vermieter: Wer eine Immobilie neu erstellt oder einen Neubau kauft und dann vermietet, kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten schneller abschreiben bisher. Möglich ist nun eine degressive Abschreibung, sodass Vermieter jährlich 5 Prozent als Absetzung für Abnutzung (Afa) ansetzen können. Maßgeblich dafür, ob die degressive Abschreibung möglich ist, ist das Datum der Baubeginnanzeige. Es muss nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 liegen.
Für besonders energieeffiziente Neubauten können Vermieter zusätzlich vier Jahre lang eine Sonderabschreibung von jeweils 5 Prozent geltend machen. Diese ist nicht neu, doch im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurden die Bedingungen verbessert. Die Baukosten dürfen inklusive Nebenkosten künftig bis zu 5 200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Bisher lag die Grenze bei 4 800 Euro. Außerdem gibt es die Sonderabschreibungen jetzt auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes bis zu 4 000 Euro pro Quadratmeter (vorher 2 500 Euro). Der Höchstbetrag für die Sonderabschreibungen in vier Jahren steigt dadurch auf 800 Euro statt bisher 500 Euro pro Quadratmeter. Sie können außerdem mit der degressiven Abschreibung kombiniert werden.
Renten und Pensionen: Für alle, die seit Anfang 2023 in den Ruhestand gegangen sind oder in Zukunft gehen, ist etwas weniger von Renten, Pensionen und anderen Einkünften steuerpflichtig als es die bisherige Gesetzgebung vorsah.
Der Grund: Der Rentenfreibetrag, der Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag sowie der Altersentlastungsbetrag schrumpfen nun für jüngere Jahrgänge in kleineren Schritten als bisher. So bleiben etwa für jemanden, der 2024 seine erste gesetzliche Rente erhält, 17 Prozent davon steuerfrei und nicht wie nach der bisherigen Gesetzgebung nur 16 Prozent.
Privatverkäufe: Gewinne aus dem Verkauf von Wertgegenständen wie Schmuck und Antiquitäten, aber auch Gold und Bitcoins sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn seit dem Kauf weniger als ein Jahr vergangen ist. Für die Gewinne gilt allerdings eine Steuerfreigrenze. Ab Steuerjahr 2024 liegt diese Grenze nun nicht mehr bei 600, sondern bei 1 000 Euro im Jahr.
E-Autos: Stellen Arbeitgeber den Beschäftigten einen Dienstwagen zur Verfügung und dürfen sie den Wagen für private Fahrten nutzen, ist das ein geldwerter Vorteil, den sie versteuern müssen. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen emissionsfreien Wagen, fällt dieser Vorteil allerdings geringer aus als bei anderen Fahrzeugen. Um von dieser Erleichterung für E-Autos zu profitieren, galt bisher, dass der Wagen nicht mehr als 60 000 Euro kosten durfte. Nun liegt die Preisobergrenze bei 70 000 Euro.
Nicht alle geplanten Änderungen wurden umgesetzt
Das Wachstumschancengesetz sah ursprünglich weitere Steueränderungen vor, die aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen wurden:
Verpflegungspauschalen: Wer beruflich reist, sollte höhere Verpflegungspauschalen bekommen. Doch nun bleibt es doch dabei, dass es bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden pauschal 14 Euro für Verpflegung gibt, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Für den An- und Abreisetag kommen jeweils 14 Euro hinzu. Geändert hat sich nur die Pauschale für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten. Sie erhalten nun 9 statt 8 Euro.
Arbeitsmittel: Schaffen sich Arbeitnehmende für die Arbeit im Homeoffice auf eigene Kosten neue Arbeitsmittel wie ein neues Handy, Schreibtisch oder Bürostuhl an, gilt weiterhin, dass sie ihre Ausgaben direkt im Jahr des Kaufs absetzen können, wenn die Güter höchstens 800 Euro netto (952 Euro inklusive Mehrwertsteuer) gekostet haben. Sind die Arbeitsmittel teurer, müssen sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Vorgesehen war, dass diese Geringfügigkeitsgrenze auf 1 000 Euro netto angehoben werden sollte, doch dazu kommt es nicht.
Betriebsfeiern: Auf Betriebsfeiern dürfen Firmen pro Teilnehmer weiterhin bis zu 110 Euro steuer- und sozialabgabenfrei ausgeben. Geplant war zunächst, diesen Wert auf bis zu 150 Euro je Teilnehmer anzuheben.
Mieteinnahmen: Ebenfalls gestrichen wurde das Vorhaben, eine neue Steuerfreigrenze für Mieteinnahmen einzuführen. Geplant war, dass Vermieter mit Einnahmen von weniger als 1 000 Euro im Jahr der Steuer entgehen sollten. Nun bleibt es aber dabei, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem ersten Euro steuerpflichtig sind.
Weitere Änderungen 2024
Abseits des Wachstumschancengesetzes gab es einige andere Steueränderungen, die schon Anfang 2024 in Kraft getreten sind. So wurden zum Beispiel der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag erhöht. Es gibt Überlegungen, dass diese Freibeträge im Laufe des Jahres noch einmal – rückwirkend zum Jahresbeginn – erhöht werden sollten. Bisher ist es dazu aber nicht gekommen.
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