Sozial­versicherung 2023 Jedes Jahr neu: Beitrags­bemessungs­grenzen

0
Sozial­versicherung 2023 - Jedes Jahr neu: Beitrags­bemessungs­grenzen

Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeits­losen­versicherung. Hier erfahren Sie die aktuell geltenden Beitrags­bemessungs­grenzen. © Credit: Bildagentur-online/McPhoto-Richter / Alamy Stock Photo

Nach einem Jahr Pause steigen die Beitrags­bemessungs­grenzen 2023 wieder. Gutverdienende zahlen rund 50 Euro mehr im Monat für ihre Kranken­versicherung.

Steigende Löhne führen zur Erhöhung der Grenzen

Nach Angaben des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales erhöht sich in der gesetzlichen Kranken­versicherung neben der Beitrags­bemessungs­grenze auch die Versicherungs­pflicht­grenze – auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze genannt. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken­versicherung pflicht­versichert. Erst mit höherem Einkommen ist ein Wechsel in die private Kranken­versicherung möglich.

Einfluss auf die Sozial­versicherungs­größen hat jeweils die Einkommens­entwick­lung des vorvergangenen Jahres. Nach Angaben des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales stiegen die Löhne und Gehälter im Jahr 2021 bundes­weit um 3,30 Prozent, in den alten Bundes­ländern um 3,31 Prozent.

Tipp: Die beste Krankenkasse für Ihren Bedarf zeigt Ihnen unser großer Vergleich Krankenkassen auf test.de. Und im kostenlosen Special Krankenversicherung finden Sie alle Infos rund um die Krankenkasse, die Sie brauchen.

Beitrags­bemessungs­grenzen für die Sozial­versicherung

Im Jahr 2023 steigt die Beitrags­bemessungs­grenze der Kranken- und Pflege­versicherung auf 4 987,50 Euro brutto pro Monat oder 59 850 Euro im Jahr. Das ist die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer Beiträge auf ihr Einkommen zahlen. Wer mehr verdient, muss trotzdem nicht mehr Beitrag zahlen, denn Einkünfte ober­halb der Bemessungs­grenze sind beitrags­frei.

In der Arbeits­losen- und Renten­versicherung steigt die Beitrags­bemessungs­grenze für die West-Bundes­länder um 250 Euro auf 7 300 Euro monatlich und in den ostdeutschen Bundes­ländern um 350 Euro auf 7 100 Euro im Monat. Die Werte für Ost- und West­deutsch­land nähern sich schritt­weise an. Bis zum Jahr 2025 soll der Unterschied zwischen alten und neuen Bundes­ländern ausgeglichen sein.

Grenzen

Brutto­lohn 2022
(Euro)

Brutto­lohn 2023
(Euro)

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Kranken- und Pflege­versicherung

Versicherungs­pflicht­grenze

5 362,50

64 350

5 550

66 600

Beitrags­bemessungs­grenze

4 837,50

58 050

4 987,50

59 850

Renten- und Arbeits­losen­versicherung

Beitrags­bemessungs­grenze

West: 7 050

Ost:    6 750

West: 84 600

Ost:    81 000

West: 7 300

Ost:    7 100

West: 87 600

Ost:    85 200

Legende

Quelle: Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales.

Arbeitnehmer­anteil an den Sozial­abgaben

Die Sozialbeiträge (Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeits­losen- und Renten­versicherung) zahlen Arbeitnehmer und Arbeit­geber je zur Hälfte. In der Pflege­versicherung gibt es zusätzlich einen Zuschlag für kinder­lose Versicherte ab 23 Jahren, den Angestellte alleine zu tragen haben.

Wechsel in die private Kranken­versicherung

Gesetzlich Kranken­versicherte können erst in die private Kranken­versicherung wechseln, wenn sie mehr als 5 500 Euro im Monat beziehungs­weise 66 600 Euro im Jahr verdienen, siehe alle Informationen zur privaten Krankenversicherung. 2022 reichte für den Wechsel noch ein Brutto­jahres­gehalt von 64 350 Euro aus. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 ein Einkommen über der Versicherungs­pflicht­grenze hatten und privat versichert waren, gilt aus Bestands­schutz­gründen eine nied­rigere Grenze von 59 850 Euro im Jahr 2023.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.