Rück­ruf von Lebens­mitteln So gehen Unternehmen und Behörden vor

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Rück­ruf von Lebens­mitteln - So gehen Unternehmen und Behörden vor

© 123, Anbieter, Thinkstock (M)

Glas­stück­chen im Frucht­aufstrich, Plastikteile im Schokoriegel, Salmonellen in Eiern und Baby­nahrung − regel­mäßig berichtet die Stiftung Warentest über Rückruf­aktionen bei Lebens­mitteln. Welche Probleme treten am häufigsten auf? Und wie funk­tioniert das Warn­system von Unternehmen und Behörden eigentlich genau? test.de erklärt die Regeln rund um den Rück­ruf.

Kunststoff im Mars­riegel – kleines Teilchen, große Aktion

Es war eine der größten Rück­nahme­aktionen der Lebens­mittel­industrie in den vergangenen Jahren: Anfang 2016 hatte eine Frau ein Kunst­stoff­teilchen in ihrem Mars­riegel entdeckt. Darauf­hin rief der Hersteller Mars Chocolate in Deutsch­land und 54 weiteren Ländern Millionen seiner Süßig­keiten aus dem Handel zurück. Verbraucher, die eine der betroffenen Schoko­laden gekauft hatten, konnten sie an das Unternehmen schi­cken und sollten Ersatz bekommen. Die deutsche Hotline und die Internetseite von Mars Chocolate waren in der Folge tage­lang so gut wie nicht erreich­bar. Noch Monate später gingen wegen des Rück­rufs täglich Anrufe bei Mars ein.

Keime im Sojadrink, Listerien im Käse

In ihrem Ausmaß zwar wohl einzig­artig, ist die Rückruf­aktion von Mars Chocolate letzt­lich aber nur eine von vielen. test.de hat in den vergangenen drei Jahren mehr als 50-mal über Lebens­mittel berichtet, die aus dem Handel genommen wurden. Mal war ein All­ergen nicht exakt auf der Packung benannt, mal fanden sich Scherben im Frucht­aufstrich, gesund­heits­kritische E-Coli-Bakterien in Tiefkühlpetersilie, Salmonellen in Mandeln oder Listerien in der Wurst. Vor allem wenn es um Schad­stoffe und Keime geht, ist es wichtig, die Verbraucher schnell zu warnen. „Falls beispiels­weise Listerien in erhöhten Konzentrationen in Lebens­mitteln gefunden werden, ist eine schneller Rück­ruf der Produkte aus dem Handel und vom Verbraucher wichtig, um Erkrankungen zu vermeiden“, sagt Hendrik Wilking vom Robert Koch-Institut.

Gefahr durch Infektions­krankheiten

Listerien beispiels­weise können krank machen, sie können eine Listeriose auslösen. Diese Infektions­krankheit kann bei gesunden Menschen zu einer kurzen fieberhaften Durchfall­erkrankung führen, die nach zwei bis drei Tagen von selbst wieder zurück­geht. „Bei älteren oder abwehr­geschwächten Patienten kann es zu Blut­strom­infektionen und Entzündungen der Hirnhäute oder des Gehirns kommen“, warnt Hendrik Wilking. Schwangere könnten unter Fieber oder grippe­ähnlichen Beschwerden leiden, in einzelnen Fällen könne es Fehl-, Früh-, oder Totgeburten geben, oder ein Kind komme geschädigt zur Welt. Mehr zu Listerien in der Meldung Listerien in Lebensmitteln; wie sich Hobby­köche beim Zubereiten von Speisen vor weiteren Keimen schützen, lesen Sie in unserem Special Keime in Lebensmitteln.

Hersteller gesetzlich zur Warnung verpflichtet

Häufig sind es die Hersteller selbst, die während einer inner­betrieblichen Kontrolle Keime, Schad­stoffe oder Fremdkörper in ihren Produkten entdecken. Manchmal stoßen auch Mitarbeiter der Lebens­mittel­über­wachung bei unangekündigten Besuchen in Produktions­stätten oder Märkten auf mangelhafte Waren. Selten sind es – wie im Fall der Mars­riegel – auch Kunden, die einen verdächtigen Fund melden. Hersteller und Händler sind gesetzlich verpflichtet, Kunden und Ämter über fehler­hafte Produkte zu unter­richten.

Öffent­liche Information via Internet, Medien oder Aushang

Die Lebens­mittel­unternehmer müssen die Rück­nahme der gesund­heits­gefähr­denden Produkte vom Markt selbst veranlassen. Die jeweils zuständigen Behörden in den Bundes­ländern über­wachen die Maßnahmen des Unternehmers. Wenn nicht auszuschließen ist, dass das Produkt bereits beim Kunden im Vorrats­schrank steht, müssen mögliche Käufer mittels eines öffent­lichen Rück­rufs informiert werden – etwa im Radio, in Zeitungen, im Internet oder direkt durch einen Aushang in den Geschäften. Im Sinne des Lebens­mittel- und Futtermittel­gesetz­buches (LFGB) ist die Öffent­lich­keit zu warnen oder zu informieren, wenn etwa „der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Lebens­mittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann“ oder „ein zum Verzehr unge­eignetes, insbesondere ekel­erregendes Lebens­mittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist)“.

Online-Portal lebens­mittel­warnung.de bündelt Produktwarnungen

Seit Oktober 2011 gibt es ein Onlineportal, das solche Informationen von Unternehmen und Behörden aus ganz Deutsch­land bündelt und so mehr Trans­parenz schaffen will: die Seite lebensmittelwarnung.de, betrieben vom Bundes­amt für Verbraucher­schutz und Lebens­mittel­sicherheit (BVL) und den Behörden der Bundes­länder. Auf lebens­mittel­warnung.de werden die Rück­rufe der Unternehmen für die Verbraucher zusammen­gestellt. Derzeit listet das Portal mehr als 130 Rück­rufe auf, die bis Juli 2016 zurück­datieren. Von der Seite entfernt werden die Meldungen in der Regel vier Wochen nach Ablauf des Mindest­halt­barkeits­datums der betroffenen Produkte. Als häufigster Grund für den Rück­ruf eines Produkts wurden Fremdkörper genannt, gefolgt von Keimen, Schad­stoffen und fehler­haften Deklarationen. Die Gesamt­zahl der Rück­rufe ist über die Jahre leicht angestiegen.

Auf Kosmetika und Bedarfs­gegen­stände erweitert

Informierte lebens­mittel­warnung.de anfangs nur über Lebens­mittel, warnt es seit Februar 2019 auch vor gesund­heits­gefähr­denden Kosmetika und Bedarfs­gegen­ständen. Zu Letzteren zählen Produkte, die zwar nicht zu den Lebens­mitteln gehören, für deren amtliche Über­wachung aber dennoch die Lebens­mittel­behörden zuständig sind – etwa Kleidung, Schmuck, Spielzeug, Putz­mittel und Geschirr. Eine erneute Erweiterung auf andere Produkt­gruppen ist dem BVL zufolge derzeit nicht vorgesehen. Die auf dem Internetportal veröffent­lichten Rück­rufe und Ergeb­nisse amtlicher Kontrollen sind ein Verbraucher­service. Das Portal erhebt keinen Anspruch auf Voll­ständig­keit und Aktualität. Das heißt: Ob, wann und wie die zuständigen Behörden oder die Unternehmen Informationen an lebens­mittel­warnung.de weitergeben, ist ihre Sache. Das BVL gibt dazu keine Stan­dards vor. Es hängt also oft auch von den Unternehmen ab, wie schnell und gründlich sie die Öffent­lich­keit über einen Rück­ruf in Kennt­nis setzen. Die Landes­behörden stellen Rück­rufmeldungen und andere Infos – auch die von Herstel­lern und Händ­lern – auch auf ihren eigenen Internet­seiten online.

Kritik von Verbraucherschützern

Die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) hält lebens­mittel­warnung.de für eine sehr gute Einrichtung. Die Abteilungs­leiterin Ernährung und Lebens­mittel der vzhh, Silke Schwartau, fordert aber: „Die Warnungen müssen vor der Veröffent­lichung auf lebens­mittel­warnung.de von einem verantwort­lichen Experten auf ihre fachliche Richtig­keit und eine verständliche und einheitliche Darstellung hin geprüft werden.“ Das BVL solle dafür eine zentrale Stelle einrichten. Keinesfalls dürften Meldungen von Firmen unkontrolliert auf das Portal gestellt werden. Schwartau sieht auch den Handel in der Pflicht, Produktwarnungen über alle Kanäle zu veröffent­lichen und dabei ein einheitliches, leicht wieder­erkenn­bares Design zu nutzen. „Eine solche Warnung sollte direkt am Eingang eines Marktes sowie am Regal angebracht sein und auch im Prospekt und auf der Internetseite des Händ­lers auftauchen.“ Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte vor einigen Jahren 50 Warn­texte auf dem Portal ausgewertet. Lediglich in zehn seien die Risiken gut beschrieben worden, so die damalige Kritik.

Über­arbeitung des Rück­ruf-Portals geplant

Die zentrale Zusammen­stellung von Rück­rufen auf lebens­mittel­warnung.de habe bereits dazu beigetragen, die Qualität der Rück­rufschreiben zu vereinheitlichen, so die Einschät­zung des BVL. Der Koalitions­vertrag sehe zudem die Über­arbeitung des Portals vor, es soll verbraucherfreundlicher werden. Das Bundes­amt steht hierzu unter anderem mit den Bundes­ländern in Austausch.

Sorge um Sicherheit von Kosmetika

Der Verbrauchermonitor des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) von Anfang 2019 macht die zentrale Rolle deutlich, die die Menschen hier­zulande Institutionen wie dem BVL beimessen, wenn es um gesundheitlichen Verbraucher­schutz und Lebens­mittel­sicherheit geht: Die jüngste Befragung von mehr als 1 000 Deutschen ergab, dass sich etliche Verbraucher von staatlicher Seite die Bereit­stellung objektiver und verläss­licher Informationen wünschen. Dabei hält ein Groß­teil die in Deutsch­land angebotenen Lebens­mittel grund­sätzlich für sicher. Die Sicherheit von Textilien, Spielzeug und Kosmetika sehen jedoch mehr Befragte skeptisch. Auf lebens­mittel­warnung.de finden sich bislang verhält­nismäßig wenige Produkte aus diesen Gruppen. Lediglich zu drei kosmetischen Mitteln und 17 Bedarfs­gegen­ständen hat das Portal seit Februar 2019 Warnungen veröffent­licht, gut 100 waren es hingegen im gleichen Zeitraum zu Lebens­mitteln.

Stich­proben­artige Nach­kontrollen

Was passiert nach der Veröffent­lichung eines Rück­rufes? Um sicher­zugehen, dass der Bekannt­machung auch Taten folgen, kontrollieren die zuständigen Behörden stich­proben­artig, ob die Waren tatsäch­lich aus dem Verkehr gezogen wurden. Ist das nicht der Fall, drohen Herstel­lern und Händ­lern Bußgelder. Einen fest­gelegten Bußgeldkatalog gibt es nicht, das Gesetz erlaubt Flexibilität. Die Forderungen können aber in Einzel­fällen saftig sein. Und wo landen die zurück­gezogenen Lebens­mittel? Auch dafür gibt es keine konkreten Vorgaben. Mars Chocolate hat nach eigenen Angaben die von den Konsumenten zugeschickten Süßig­keiten zu Biogas verarbeitet. Da bekommt der eins­tige Werbe­slogan des Konzerns, „Mars bringt verbrauchte Energie sofort zurück“, eine ganz neue Bedeutung.

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Dieses Special ist erst­mals am 5. Mai 2016 auf test.de erschienen. Es wurde seitdem mehr­fach aktualisiert, zuletzt am 3. September 2019.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • RORORO am 04.09.2019 um 20:33 Uhr
    Schwierige und gefährliche Angelegenheit

    In einem Glas Rotwurst aus einer großen Fleischfabrik in Norddeutschland fand ich ein fingernagelgroßes Stück Metall, wohl möglich von einem Messer.
    Weil es sich nicht um Endstück eines Messer handeln konnte, habe ich alles versucht andere Konsumenten vor Schaden zu schützen.
    Die betriebliche Qualitätssicherung versagte am Anfang vollständig und ich habe über Verbraucherschutz und verschiedene Gesundheitsämter einen erneuten Kontakt mit der betrieblichen Qualitätssicherung erhalten und die Aufforderung der Aufsichtsbehörde bekommen der innerbetrieblichen Abteilung den Fremdkörper zur Verfügung zu stellen.
    Für mich war das sehr befremdlich und hatte mich gefragt, ob ich mir den TÜV - Stempel, ohne Besuch der Institution, selber auf´s Nummernschild kleben darf.
    Nach insgesamt gut zwei Wochen kam dann die Nachricht der Firma, dass sie keine Gefährdung von Kunden sehen, sie hätten alles geprüft. Für mich alles sehr enttäuschend und ich fragte mich wie es mit dem Verbraucherschutz ste

  • Scout70 am 04.09.2019 um 17:42 Uhr
    Holzsplitter im Brot - Lebensgefahr

    Der 12. Februar 2019 war für mich eine "schwarzer Tag". Meine Frau hatte bei einem Großbäckerei-Filialisten in der Filiale Ruppichteroth ein dunkles Kornbrot gekauft. Nur aß davon am Abend zwei Scheiben und am nächsten Morgen ebenfalls 2 Scheiben. Das Essen am Mittag und am Abend war ebenfalls überschaubar. In der Nacht kam es zu staken Bauchschmerzen, die auch den gesamten Tag anhielten. Am nächsten Tag brachte mich meine Frau zur Ärztin. Da weder mit dem Ultraschall was auszumachen war, noch Geräusche im Bauchraum zu hören waren, wurde ich als Notfall ins Krankenhaus überwiesen. Eine Not-OP brachte die Ursache zum Vorschein, ein Holzsplitter hatte den Dünndarm durchbohrt. 30 cm Darm weg. Eine Entschuldigung gab es nicht vom Großbäcker, ein Schmerzensgeld erst recht nicht. Nicht alles, was verdorben ist oder ungenießbar wird auch öffentlich.

  • halsbandschnaepper am 09.05.2016 um 16:02 Uhr
    @Bärenhof32: WKD war einmal

    Vielleicht vorher mal die Infos auf Aktualität prüfen. Der WKD war einmal eine Einrichtung in Baden-Württemberg. In anderen Bundesländern gab es diese Behörde mit diesem Namen gar nicht. Und selbst in BW ist die Behörde abgeschafft:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftskontrolldienst

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.05.2016 um 10:37 Uhr
    Beanstandungen/Rückruf

    @Akira-san: Wenn Sie ein Lebensmittel beanstanden, sollten sie sich mit Ihrer Reklamation zuerst an den Händler, bei dem Sie das Lebensmittel gekauft haben, oder direkt an den Hersteller wenden.
    Schwere Mängel können dem Lebensmittelüberwachungsamt gemeldet werden. Über das zuständige Amt geben die örtliche Stadtverwaltung, beziehungsweise das örtliche Landratsamt Auskunft.
    Rückrufe werden vom Hersteller veranlasst oder von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder, die einen Rückruf bzw. eine Rücknahme anordnen können.
    Geht es um Täuschungen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, so können sich Verbraucher an das Internetportal www.lebensmittelklarheit.de der Verbraucherzentralen wenden. Die eingehenden Vorwürfe werden geprüft und den Lebensmittelanbietern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Antworten der Hersteller werden dann im Internet veröffentlicht. Dieses Internetportal wird im Rahmen der Initiative "Klarheit und Wahrheit" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gefördert. (bp)

  • BÄRENHOF32 am 07.05.2016 um 19:29 Uhr
    @Akira-san

    Hallo Akira-san,
    Zuerst würde ich die mangelhaften Lebensmittel bei der Polizei melden,welche
    die Information dann an den WKD (Wirtschaftskontrolldienst),.welcher auch
    unter dem Dach der Polizei arbeitet,- weitergibt. Vom WKD aus werden dann die weiteren Schritte eingeleitet.-Hersteller verständigt,Aufruf in Funk und Fernsehen eingeleitet.-
    So würde ich das machen,aber vielleicht macht Ihnen die STIWA einen anderen Vorschlag.
    Viele Grüße: BÄRENHOF32