Anlage­skandale Wenn der Insolvenz­verwalter Geld zurück­fordert

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Anlage­skandale - Wenn der Insolvenz­verwalter Geld zurück­fordert

Container. Solche Metall­boxen bot die Firma P&R Anlegern als Investment an. © Getty Images

Nach der Pleite einer Anlagefirma verlangen Insolvenz­verwalter oft Ausschüttungen zurück, die Anleger erhalten haben. Das dürfen sie nicht immer, wie der Fall P&R zeigt.

Klage des Insolvenz­verwalters von P&R abge­wiesen

Die erlösende Botschaft kam im März 2023. : Gert Schuster*, Anlagenbauer und Familien­vater, darf sein Geld aus einem Investment in Container der insolventen Vertriebsgesellschaft P&R endgültig behalten. 33 518 Euro wollte P&R-Insolvenz­verwalter Michael Jaffé von ihm zurück­haben. Ohne Erfolg. Erst hatte das Ober­landes­gericht Karls­ruhe Jaffés Klage im Januar 2022 abge­wiesen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 hat auch der Bundes­gerichts­hof Schuster sämtliche Zahlungen zugesprochen, die der Privat­anleger noch kurz vor der Insolvenz von dem Container-Vertrieb erhalten hatte (Az. IX ZR 17/22). „Alles andere hätte mich auch sehr gewundert“, meint Schuster. Er ist einer von mehr als 50 000 Anlegenden, die bei P&R rund 3,5 Milliarden Euro investiert hatten, bevor der Containeranbieter im Jahr 2018 pleiteging. Die Lauf­zeit von Schusters Investment hatte nur wenige Wochen vor der Insolvenz geendet. „Glück gehabt“, dachte Schuster, er hatte alle Zahlungen vertrags­gemäß erhalten.

Unser Rat

Investment. Meiden Sie Geld­anlagepro­dukte wie Genuss­scheine, Stille Beteiligungen, Nach­rangdarlehen oder Alternative Investmentfonds (AIF), bei denen Ausschüttungen gewinn­abhängig sind oder das einge­setzte Kapital mithaftet. Bei solchen Investments können Insolvenz­verwalter Zahlungen aus dem Investment anfechten und Nach­forderungen stellen (Art des Investments entscheidend für Risiko der Rückforderung).

Verwalter­schreiben. Fordert Sie der Insolvenz­verwalter Ihrer Anlagefirma zu Rück­zahlungen von Ausschüttungen oder Gewinnen auf? Wenden Sie sich an einen Fach­anwalt für Kapital­anlagerecht. Dieser prüft, ob die Forderungen berechtigt sind. Für eine Erst­beratung darf der Anwalt maximal 250 Euro in Rechnung stellen.

Zehn­tausende P&R-Anleger können aufatmen

Doch dann führte Insolvenz­verwalter Michael Jaffé mehrere Pilotklagen gegen Anleger wie Schuster und ließ gericht­lich prüfen, ob Auszahlungen von P&R an sie recht­mäßig waren. Schusters Fall ist der erste, der vom BGH entschieden wurde. Dabei ist die Begründung des obersten Gerichts so ausführ­lich, dass die Insolvenz­verwaltung sie auch in ihrer Presse­mitteilung zu dem BGH-Beschluss als „Leit­linie“ ansieht, „wie vergleich­bare Fälle zu behandeln sind“. Damit können jetzt zehn­tausende P&R-Anleger aufatmen. Sie hätten zusätzlich zu den rund drei Milliarden Euro, um die sie noch bangen, noch schät­zungs­weise zwei bis drei Milliarden Euro an den Insolvenz­verwalter zurück­bezahlen müssen.

Zahlungen bis vier Jahre vor der Insolvenz anfecht­bar

Immer wieder erleben Sparende nach der Pleite ihrer Anlagefirma einen zweifachen Schock: Erst geht ihr Investment­objekt in die Insolvenz, dann verlangt der Verwalter auch noch bereits ausgezahlte Ausschüttungen oder gar den Einsatz zurück. Die Verwalter fechten Auszahlungen an die Privat­investoren gericht­lich an. Solche Verfahren laufen derzeit auch bei der insolventen Fubus-Gruppe, der Immobiliengesell­schaft Eventus eG oder dem Daten­speicheranbieter EN Storage. Der Gedanke dabei: Das Geld soll allen Gläubigern zur Verfügung stehen, niemand hätte kurz vor der Insolvenz noch bevor­zugt werden dürfen. Anfecht­bar sind laut Insolvenz­ordnung Zahlungen bis vier Jahre vor der Insolvenz. Bei lang­jährigen geschlossenen Fonds wie Schiffs­fonds können Verwalter die privaten Kapital­geber sogar noch Jahr­zehnte nach einer Ausschüttung belangen, um mit dem Geld dieser Kommanditisten Kredite der Banken zurück­zuzahlen.

Auf die Art der Geld­anlage kommt es an

Zum Streit kommt es häufig bei Genuss­rechten, Nach­rangdarlehen, Stillen Beteiligungen oder Direkt­investments im staatlich nicht genügend über­wachten Grauen Kapitalmarkt. Dabei gilt: Je mehr ein Investment einer Beteiligung mit Eigen­kapital­charakter ähnelt, umso wahr­scheinlicher ist, dass der Insolvenz­verwalter bereits Ausgezahltes zurück­verlangen darf. Im Fall Wirecard lässt der Insolvenz­verwalter sogar prüfen, ob die Aktionäre Dividenden zurück­zahlen müssen (Risiko Dividendenrückforderung). Waren dagegen feste Lauf­zeiten – wie bei einer Anleihe oder einem Darlehen – gewinn­unabhängige Zinsen und feste Rück­zahlungen vereinbart, ist der Anleger auf der sicheren Seite. Zahlungen aus Finanz­produkten mit Fremd­kapital­charakter dürfen Insolvenz­verwalter nicht antasten.

Oft ist unklar, in welche Kategorie Angebote fallen

Doch häufig passen Angebote des Grauen Kapitalmarkts auf den ersten Blick in keine Kategorie. Auch bei den Direkt­investments von P&R gab es Zweifel. Die Anleger kauf­ten über P&R die Container und verleasten sie, ohne sie je zu Gesicht zu bekommen, sofort an P&R. Dafür erhielten sie vertraglich fest vereinbarte Leasingraten als Zins. Nach Ablauf des Vertrags bekamen die Zeichner ihr Geld mit Abschlag wieder, der gebrauchte Container ging zum fest vereinbarten Preis wieder in das Eigentum von P&R über. Der Haken dabei: Über Jahre war das Geschäft mit Containern so schleppend gelaufen, dass P&R die Ansprüche von Altanlegern aus frischem Anlegergeld bezahlt hat. Schuster hatte vielleicht gar keine Container besessen und damit auch nicht verleast. Damit habe es keine echte Gegen­leistung für die Zahlungen von P&R an Schuster gegeben, so begründete der Verwalter seine Klage. Sein Vertrag sei vielmehr ein anfecht­bares Schein­geschäft gewesen.

Für Ober­landes­gericht ist Kauf­vertrag mit P&R entscheidend

Doch das Ober­landes­gericht Karls­ruhe stellte auf den Kauf­vertrag ab (Az. 3 U 18/20). Dieser sei unabhängig von der Container­über­tragung zustande gekommen, mit festen Leasingraten und einem festen Rück­nahme­angebot für den Container. Der vereinbarte Garan­tiemietzins nach Kauf­vertrag sei „einer fest gewährten Darlehens­verzinsung vergleich­bar“, so das Gericht. Auch habe es Container im Bestand von P&R gegeben. Der Insolvenz­verwalter müsse erst beweisen, dass keine davon Schuster gehörten.

Bislang güns­tige Urteile für Anleger

Sowohl der Zins von 4,82 Prozent als auch der Rück­gabepreis seien angemessen gewesen. Die Ober­landes­gerichte Stutt­gart, München und Hamm haben ebenfalls über­wiegend im Sinne der Anlegenden entschieden. Verwalter Jaffé aber wollte Klarheit von oberster Instanz und hat mehrere Fälle vor den Bundes­gerichts­hof gebracht. Der BGH hat im ersten Fall Schuster seinen Beschluss ungewöhnlich ausführ­lich begründet. Schusters Anwalt Alexander Pfisterer-Junkert von der Kanzlei Fischer Kühne ist über­zeugt, dass für viele gleich gelagerte Fälle bei P&R nun Klarheit geschaffen worden sei.

Auf das Klein­gedruckte kommt es an

Zittern müssen ebenso Anleger des insolventen Anbieters von stillen Beteiligungen der „Erste Oder­felder Beteiligungs­gesell­schaft“. Unter Namen wie „Lombard Classic“ oder „Lombard Plus“ hatte das Unternehmen für das Hamburger Pfandleih­haus Lombardium bei über 3 000 Privat­investoren 120 Millionen Euro einge­sammelt. „Ganz was Tolles, und sicher wie ein Spar­buch“ sei das, habe ihm der Vermittler gesagt, erzählt Anleger Bernd Kulow*, „das können Sie ruhig zeichnen.“ 2011 investierte der heute 72-Jährige 10 000 Euro. Das Klein­gedruckte habe er bei Zeichnung wegen seiner schlechten Augen ohnehin nicht richtig lesen können.

Insolvenz­verwalter korrigiert die Bilanzen

Von wegen Spar­buch – er hatte mit seiner Unter­schrift eine Stille Beteiligung gezeichnet. Das heißt: Schreibt das Unternehmen Verluste, gibt es keine Ausschüttungen und die Verluste schmälern gar die Einlage des Anlegers. Die „Erste Oder­felder“ gaukelte den Investoren vor, mit ihrem Geld werde die Beleihung von wert­vollen Gemälden, Schmuck oder Uhren finanziert. Doch diese, seit 2016 insolvent, hatte das Geld zum Teil zweck­entfremdet oder die Pfand­gegen­stände waren wert­los. Insolvenz­verwalter Rüdiger Scheff­ler will von Kulow jetzt 8 600 Euro zurück­haben. Darin enthalten sind 816 Euro Ausschüttungen und 7 784 Euro aus seiner Einlage. Nach­träglich hatte der Insolvenz­verwalter alle Jahres­abschlüsse korrigieren lassen. Demnach gab es ab 2013 nur Verluste.

Welcher Jahres­abschluss ist maßgeblich?

Doch einige Gerichte lassen auch in diesem Fall betroffene Anle­gerinnen und Anleger hoffen. Das Land­gericht Stutt­gart etwa beruft sich in einem Beschluss von Januar 2022 auf den „Lombard Classic“-Vertrag, den auch Kulow zeichnete. Danach war für die Ausschüttungen der zu dem Zeit­punkt fest­gestellte Jahres­abschluss maßgeblich – unabhängig davon, ob die Unter­nehmens­zahlen nun korrekt waren oder nicht. Es spiele, so der Spruch, keine Rolle, dass sich die positiven Jahres­ergeb­nisse im Nach­hinein als falsch heraus­stellten. „Wie höhere Instanzen das sehen, ist allerdings noch völlig offen“, warnt Anwalt Axel Rath­geber von der Münchener Kanzlei Mattil, der Kulow vertritt.

Bei fester Zins­ver­einbarung dürfen Anleger Geld behalten

Wie rasch die Chancen schwinden können, erfahren derzeit Genuss­rechts­inhaber des 2014 insolvent gegangenen Aufkäufers von Lebens­versicherungen Future Business (Fubus) und seiner Töchter Infinus und Prosavus. 25 000 Fubus-Anleger verloren mit der Pleite 700 Millionen Euro. Die Mehr­zahl hatte Glück im Unglück: Sie hatten über­wiegend Orderschuld­verschreibungen mit festen Zinsen und Lauf­zeiten gezeichnet, also Produkte mit Anleihe­charakter. Hier war klar, dass Anleger alles Geld behalten durften, das schon geflossen war.

Pech mit Genuss­rechten der Fubus-Gruppe

Doch mehrere Tausend Zeichnende von Genuss­rechten hatten Pech. Ähnlich wie bei stillen Beteiligungen sind auch bei diesen Papieren Ausschüttungen nicht fest vereinbart, sondern sie hängen vom Jahres­ergebnis ab. Der Insolvenz­verwalter verklagte rund 2 900 Anlegende auf Rück­gabe aller Ausschüttungen. Und das, obwohl Wirt­schafts­prüfer der Fubus-Gruppe über Jahre Gewinne attestiert hatten. Mit Hinweis auf diese Testate erstritt die auf Gesell­schafts­recht spezialisierte Kanzlei Flick Gocke Schaumburg aus Bonn, die rund 400 Anleger vertritt, zunächst bei fünf Ober­landes­gerichten positive Urteile.

Bundes­gerichts­hof dämpft Hoff­nungen der Geschädigten

Aber dann sah der Bundes­gerichts­hof (BGH) die Sache ganz anders. Er verwies einen Fall an das Ober­landes­gericht (OLG) Koblenz mit dem Argument zurück, dass die wahre wirt­schaftliche Lage von Prosavus defizitär war und die Jahres­abschlüsse fehler­haft waren (BGH, Az. IX ZR 26/20). Gebrauchte Versicherungen, Provisions­forderungen, Gold­bestände – alles war trotz Wirt­schafts­prüfer­testat in den Bilanzen zu hoch bewertet. Wenn der Geschäfts­führer von den geschönten Jahres­zahlen wusste und ihm damit klar war, dass es für die Ausschüttungen keine Grund­lage gab, müssen die Anle­gerinnen und Anleger sie an den Verwalter zurück­zahlen, urteilte der BGH. Das OLG Koblenz prüft den Fall nun erneut.

Selbst Juristen tun sich mit den hoch­komplexen Fällen schwer

Was wusste das Management? Waren die Jahres­abschlüsse korrekt und was genau stand in den Verträgen? Selbst Juristen tun sich häufig schwer. „Die Fälle sind meist hoch­komplex“, sagt Anwalt Andreas Heinrich. Er rät, sich auf keinen Fall von bedrohlichen, seiten­langen Schreiben des Insolvenz­verwalters einschüchtern zu lassen, sondern erst einmal Rat einzuholen.

Rück­forderungen bei geschlossenen Fonds lange möglich

Schlechte Karten haben meist Zeichner Alternativer Investmentfonds (AIF – früher geschlossene Fonds). Die Zeichner sind Kommanditisten, ihre Einlage hat reinen Eigen­kapital­charakter. Seit den 1990er-Jahren haben Hundert­tausende Anleger allein etwa 30 Milliarden Euro in Schiffs­fonds gesteckt, oft auch aus steuerlichen Gründen. Besonders nach der Finanz­krise 2007 gingen viele Schiffs­fonds pleite. Insolvenz­verwalter dürfen laut Handels­gesetz­buch (HGB) sämtliche Ausschüttungen seit Fonds­zeichnung zurück­verlangen, die nicht auf echten Gewinnen beruhten.

Insolvenz­verwalter darf aussuchen, wen er anschreibt

Installateur Bernd Mosbach* etwa hat um die Jahr­tausend­wende mehrere Schiffs­fonds gezeichnet. Einige liefen gut, andere sind in Schieflage geraten. Doch nur beim Containerschiff „Stadt Köln“, dem Rendite-Fonds 63 von König & Cie., gab es Nach­forderungen. 25 000 Euro hatte Mosbach einbezahlt. Nun verlangt Insolvenz­verwalter Tjark Thies noch weitere 4 500 Euro. „Dem Verwalter steht frei, wen er anschreibt“, erläutert Mosbachs Anwalt Ralph Veil von der Münchener Kanzlei Mattil. Er darf nur nicht mehr Geld zurück­fordern, als Bank­schulden offen sind. Mal bittet ein Verwalter Kommanditisten, die hohe Summen investiert haben, zuerst zur Kasse, mal beschränkt er sich auf Investoren einer Region. Die anderen kommen ungeschoren davon.

Rechts­sprechung bei Schiffs­fonds weniger anlegerfreundlich

Die Recht­sprechung habe sich bei Schiffs­fonds seit etwa zwei Jahren zu Ungunsten der Anlegenden geändert, räumt Veil ein. Doch in etwa 20 Prozent der Fälle könne er die Zahlungs­forderung abwehren oder sehr gute Vergleiche erzielen. Bei Mosbach könnte der Verwalter mit seiner Forderung zu spät gekommen sein: Verwalter dürfen bei geschlossenen Fonds zwar zeitlich weit zurück­gelegene Ausschüttungen zurück­fordern, sie selbst müssen ihre Forderungen ab Eintritt der Insolvenz jedoch inner­halb bestimmter Fristen stellen. Das Amts­gericht Hamburg-Altona sieht Mosbachs Fall daher als verjährt an. Jetzt geht es in die nächste Instanz. Mosbach bangt weiter: „Es langt ja schon, wenn 25 000 Euro weg sind. Da möchte man nicht auch noch Ausschüttungen zurück­zahlen.“

Verweis auf Entreicherung kann letzter Ausweg sein

Letzter Ausweg für einige Anlegende: Haben sie ihre Ausschüttung bereits unwieder­bring­lich ausgegeben, etwa für eine Kreuz­fahrt, die sie sich sonst nicht hätten leisten können, oder die Ausschüttung gleich wieder in ein gestrandetes Investment gesteckt, müssen sie nichts zurück­zahlen. Laut Bürgerlichem Gesetz­buch sind sie „entreichert“, sprich, das Geld ist weg und kann deshalb auch nicht zurück­gezahlt werden.

*Name von der Redak­tion geändert

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