In einem in München verhandelten Fall wollte eine Kundin in einem Friseursalon ihre schwarz gefärbten Haare wieder aufhellen. Nach dem Auftragen des Mittels bemerkte sie ein unangenehmes Brennen, ein Arzt bestätigte später Hautschäden. Der Salon gab an, das Blondierungsmittel habe eine 4,5-prozentige Wasserstoffperoxid-Konzentration erhalten. Ein Gutachter dagegen ging von einer 9-prozentigen und damit schädlichen Konzentration aus. Die Friseurin musste wegen handwerklicher Fehler 4 000 Euro zahlen. Das entschied das Amtsgericht München (Az. 159 C 18073/21).
Blondiercreme zu lange auf dem Kopf
Ebenfalls 4 000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen musste ein Friseursalon einer Kundin zahlen, die durch eine Blondierung während der Einwirkzeit der Blondiercreme am Hinterkopf eine handtellergroße Verätzung ersten bis zweiten Grades erlitt. Die Kundin hatte nach der Behandlung zunächst 150 Euro für die Friseurleistung bezahlt. Vier Tage später fand ein Gespräch zwischen ihr und dem Salon statt, bei dem ihr ein Friseurgutschein angeboten wurde, den sie ablehnte. Die Frau, die anschließend umfassend in dermatologischer Behandlung war, verklagte den Friseur erfolgreich (Landgericht Köln, Az. 7 O 216/17). Nach Einschätzung des Gerichts hatte die Mitarbeiterin des Salons die Blondiercreme zu lange einwirken lassen. Immerhin 500 Euro Schmerzensgeld bekam eine Berlinerin, deren Haare beim Blondieren so gelitten hatten, dass sie abgeschnitten werden mussten. Die Frau wollte ursprünglich drei Haarverlängerungen ersetzt haben. Das aber fand das Landgericht Berlin unangemessen (Az. 23 O 539/01).
Wenn die Kopfhaut abstirbt
Sehr hart hatte es in einem ähnlichen Fall eine damals 15-Jährige getroffen. Beim Versuch, ihr die dunklen Haare blond zu färben, starb ihre Kopfhaut großflächig ab. Teuer für den Friseur: Er musste 18 000 Euro zahlen (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 12 U 71/13).
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Strohig nach dem Glätten
Dass eine missglückte Haarglättung eine Körperverletzung darstellen und den Anspruch auf Schmerzensgeld nach sich ziehen, entschied das Landgericht Koblenz (Az. 3 O 267/22). Die Kundin eines Friseursalons hatte ebenfalls über unnatürlich strohige Haare geklagt, die zum Teil auch ausgefallen oder abgebrochen waren. Die Frau fühlte sich dadurch extrem unwohl und traute sich fast ein Jahr lang nur mit Kappe oder Mütze aus dem Haus. Ihr Haar ließ sie zu einem Kurzhaarschnitt stylen. Von der Friseurin forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 10 000 Euro. Das Gericht sprach der Kundin 2 500 Euro Schmerzensgeld zu. Da das Haar mittlerweile auf Schulterlänge nachgewachsen war, sah es aber keinen Anspruch auf Schadenersatz. Eine Frau, deren Haare nach dem Glätten monatelang ebenfalls extrem strohig waren, bekam einige Jahre zuvor lediglich 1 000 Euro (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 216 C 270/11).
Nicht in diesem Ton!
Ombré Style lila – diesen Farbton hatte sich eine Kundin ausgesucht. Der Friseur legte los, hatte aber nicht bedacht: Dieser Ton ist bei dunklem Haar nicht möglich. Auch zwei Nachbehandlungen gingen schief. Das Haar war stark angegriffen, die Spitzen mussten gekürzt werden. Die Frau verlangte ihre 200 Euro zurück – und das Amtsgericht Coburg gab ihr recht. Zusätzlich musste ihr der Salon 50 Euro Schmerzensgeld zahlen (Az. 12 C 1023/13).
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Dottergelbes Desaster zu spät gemeldet
Eine Münchner Kundin wünschte sich eine Balayage-Färbung. Bei der Technik wird die Haarfarbe freihändig vor allem auf die Spitzen und Längen aufgetragen, das Ergebnis soll besonders natürlich aussehen. Bei dem Friseurbesuch wurde der Frau das Färbemittel gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilt und wirkte zwei Stunden ein. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen, berichtete die Frau später, und nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Rechnung über 151 Euro beglich sie in „Schockstarre“, im Salon bekam sie eine Silbertönung gegen den Gelbstich. Erst sieben Monate nach der missglückten Färbung meldete sich die Kundin wieder im Salon, die Friseurin konnte sich nicht mehr an sie erinnern. Das Gericht befand, dass die unzufriedene Kundin eine angemessene Frist zur Nachbesserung hätte einräumen müssen und wies die Klage ab (Amtsgericht München, Az. 213 C 8595/18).
Strähnchen mit Risiko
Friseure sind verpflichtet, Kunden über die Risiken des Färbens aufzuklären. Im Streitfall müssen sie die Aufklärung beweisen – durch Zeugenaussage zum Beispiel. Als ein Friseur das nicht konnte, sprach das Landgericht Mönchengladbach seiner Kundin 300 Euro zu. Sie hatte sich blonde Strähnchen färben lassen – mit unschönen Folgen: Nach dem Färben waren die Haare über der Kopfhaut abgebrochen (Az. 5 S 59/09).
Lichtes Deckhaar
Eine Frau bat eine Friseurin, ihr Deckhaar vorsichtig zu kürzen, da es sehr dünn sei. Die Friseurin machte sich ans Werk. Nach dem Schnitt zahlte die Kundin und ging. Zwei Tage später kam sie wieder und verlangte Schmerzensgeld. Die Friseurin habe ihre Haare so kurz geschnitten, dass die Kopfhaut durchscheine. Der Streit landete vor dem Amtsgericht München, wo die Kundin unterlag (Az. 173 C 15875/11). Der Grund: Sie hatte sich nicht beschwert, während die Friseurin mit der Schere zu Gange war.
Zu viel abgeschnitten kein Grund
Schmerzensgeld soll Schäden ausgleichen, nicht die Verletzung des eigenen Schönheitsideals. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel ließ deshalb einen Kläger abblitzen, dem ein Friseur die Haarpracht auf 1 Zentimeter gekürzt hatte – statt auf die georderten 3,5 Zentimenter. Im Frisiersalon werde – anders als beim Tischler – nicht nach Zentimetern gearbeitet, sondern nach dem ästhetischen Erscheinungsbild. Die Frisur sei völlig in Ordnung (Az. 4 C 957/01).
Nachbesserung verlangen
Vielleicht wurde nicht zu viel abgeschnitten, aber die Frisur ist nach Ansicht von Kundin oder Kunde trotzdem komplett misslungen. Sich dann einfach weigern zu bezahlen, ist keine Lösung. Die Frisierten können aber eine Nacherfüllung verlangen, sofern das Ergebnis zum Beispiel bei der Farbe ganz anders ist, als sie es beauftragt hatten. Friseuse oder Friseur können dann noch einmal Hand anlegen. Am besten passiert das in gutem Einvernehmen und nach besserer Absprache.