Verbraucher können Geräte künftig einfacher reparieren lassen. Das EU-weite Recht auf Reparatur gilt ab 2026 − aber nur für bestimmte Produkte.
Gerade mal zweieinhalb Jahre ist die Waschmaschine alt und schon hat sie einen Defekt, dessen Reparatur extrem teuer sein würde. Oder sie ist gar nicht möglich, weil es keine Ersatzteile mehr gibt. In Zukunft soll das besser werden. Das EU-Parlament hat sich auf ein Recht auf Reparatur verständigt.
Was sich durch die Richtlinie ändert
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller bestimmter Haushalts- und Elektrogeräte, Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitzuhalten und die Geräte im Falle eines Defekts zu reparieren. Ebenfalls zu einem angemessenen Preis. Über die Kosten und die Dauer der Reparatur müssen die Hersteller vorab informieren.
Die Preise für typische Reparaturen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zudem auf einer Webseite einsehen können. Hersteller dürfen diese Aufgaben auch an Dienstleister auslagern. Wenn die Reparatur unmöglich ist − zum Beispiel aufgrund eines großen Schadens, besteht die Reparaturverpflichtung nicht. Der Hersteller kann in diesem Fall generalüberholte Ware anbieten.
Für diese Produkte gilt die neue Regelung
- Waschmaschinen, Waschtrockner und Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Kühlgeräte wie Kühlschränke und Gefriertruhen
- Staubsauger und Saugroboter
- Fernseher und Monitore
- Smartphones und schnurlose Telefone
- Tablets
- Server und Datenspeicher wie externe SSDs
- Akkus in E-Bikes und E-Scootern, nicht jedoch für die Räder oder Roller selbst
- Schweißgeräte
Die Dauer der Reparaturverpflichtung variiert je nach Produktgruppe. Für Waschmaschinen und Waschtrockner beispielsweise gilt sie zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Exemplar eines Modells an den Einzelhandel ausgeliefert wurde. Bei Smartphones beträgt die Frist sieben Jahre.
Das neue Recht auf Reparatur setzt nach der zweijährigen Gewährleistungspflicht an. Falls Waren innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf kaputtgehen, gilt nach wie vor die Sachmängelhaftung, die den Verkäufer verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.
Unabhängige Werkstätten werden gestärkt
Neben der Verpflichtung für Hersteller, Reparaturen für ihre Produkte anzubieten, sieht die Richtlinie auch mehr Rechte für Bastler, Repair-Cafés und kleine, unabhängige Werkstätten vor. So dürfen die Hersteller die Nutzung von Ersatzteilen − auch von gebrauchten oder mittels 3D-Druckern hergestellten − nicht behindern und müssen ihre Produkte so gestalten, dass sie reparierbar sind. Wurde ein Gerät durch unabhängige Werkstätten oder Personen repariert, darf der Hersteller deshalb eine spätere Reparatur nicht verweigern.
Neue Online-Plattform und Fördermaßnahmen
Eine neue europäische Online-Plattform soll Bürgerinnen und Bürgern eine Übersicht über Reparaturbetriebe, lokale Initiativen wie Repair-Cafés und Anbieter generalüberholter Ware wie refurbished Smartphones bieten.
Außerdem muss jeder EU-Mitgliedstaat Reparaturen mit mindestens einer Maßnahme fördern. Das kann zum Beispiel ein Zuzahlung zu einer Reparatur sein. So einen Reparaturbonus gibt es derzeit in Sachsen. In Berlin ist die Einführung geplant und in Thüringen gab es schon mehrfach solche Förderrunden.
Die Stiftung Warentest testet regelmäßig Reparierbarkeit
Ob Produkte so gebaut sind, dass Verschleißteile einfach durch die Nutzer ausgewechselt werden können, ist Teil vieler unserer Tests. In unserem Bürostuhltest etwa beurteilte ein Experte die Reparierbarkeit der Stühle. Wir zeigen, bei welchen Smartphones der Akku durch den Nutzer wechselbar ist. Und im Babyphone-Test bewerteten wir, wie reparaturfreundlich der Aufbau ist.
Im vergangenen Jahr testeten wir Notebook-Reparaturdienste und machten den Selbstversuch mit Samsungs und Apples Reparier-Sets für Smartphones. Auch über besonders gut reparierbare Geräte wie den Framework-Laptop und das Fairphone 5 berichten wir regelmäßig.
Wie es weitergeht
Am 23. April 2024 hat das EU-Parlament den Entwurf einer Richtlinie über das sogenannte Recht auf Reparatur angenommen. Nachdem der Rat das Gesetz formal annimmt, wird es im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach Inkrafttreten müssen alle EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationale Gesetze umsetzen. Dafür haben sie zwei Jahre Zeit. Effektiv wird das Recht auf Reparatur also wohl erst im Laufe des Jahres 2026 bestehen.
-
- Akku schonen, auf andere Ladebuchse ausweichen und Reparaturbonus nutzen: Das sind nur drei Beispiele, wie Sie die Lebensdauer Ihres Notebooks verlängern können.
-
- Laptop-Reparaturen dauern oft lange und sind teuer, zeigt unser Test von sieben Reparaturdiensten. Nur drei von ihnen sind gut, die Preisunterschiede enorm.
-
- Was einmal kaputt ist, bleibt meist auch kaputt – das zeigt eine nicht-repräsentative Umfrage der Stiftung Warentest mit mehr als 10 000 Teilnehmern. Abgefragt hatten...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@AlterTester: Die EU hat bereits eine Updatepflicht für Smartphones beschlossen. Ab Juni 2025 in Verkehr gebrachte Smartphones müssen fünf Jahre lang mit Sicherheitsupdates und Funktionsupdates versorgt werden, sofern die Hersteller der Betriebssysteme welche anbieten. Insbesondere im Android-Bereich werden so Smartphone-Anbieter verpflichtet, von Google bereitgestellte Updates den Smartphone-Nutzerinnen und -Nutzer zur Verfügung zu stellen. Näheres dazu steht in der EU-Verordnung 2023/1670:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R1670#d1e32-88-1
@Pedi015: Das Wort Reparatur im Sinne der Richtlinie ist in einer anderen EU-Verordnung definiert. Dort heißt es (unsere Übersetzung): „Reparatur bezeichnet eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zu versetzen, in dem er oder es seinen vorgesehenen Zweck erfüllt.“
In der Richtlinie über das Recht auf Reparatur steht aber auch (wie oben geschrieben): „In Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher eine überholte Ware anbieten.“ Es wird sicher Graubereiche geben, in denen Gerichte werden entscheiden müssen.
So lange nicht in der Richtlinie ganz genau festgelegt wird, was konkret unter reparieren zu verstehen ist, bietet sich für Hersteller immer noch reichlich Möglichkeit, zu tricksen. Apple definiert (teilweise?) auch den Austausch des Gerätes als Reparatur, beispielsweise bei einem kaputten Tablet-Display. So kann man die Vorschriften auch umgehen.
Bei den Gerätegruppen Smartphones, Tablets etc ist ja meistens gar nicht die Hardware das Problem, die hält in der Regel recht lange. Vom Ärgernis, dass die Akkus nicht mehr wechselbar sind, mal abgesehen.
Ein Neukauf ist da doch eher deshalb notwendig, weil die Hersteller, je nach Anbieter, schon nach relativ kurzer Zeit, keine Updates (!) mehr für das Betriebssystem liefern; noch nicht einmal mehr Sicherheitsupdates. (Am längsten macht das noch Apple; Samsung wesentlich kürzer.) Damit werden die Geräte unsicherer; und nicht sehr viel später gibts dann auch bei den Apps keine Updates mehr.
Ich denke, hier müssten die Hersteller verpflichtet werden, nach Verkaufseinstellung (!!) eines Modells noch für einen Zeitraum von x Jahren im üblichen Takt Updates zu liefern (ich rede nicht von Upgrades-die kann man nicht so lange erwarten).
Drucker: Resttintenbehälter nicht wechselbar, keine Abwertung auf mangelhaft, genauso bei Cloudzwang (HP). Verdongelte Patronen etc. ebenfalls.
Cloudzwang sollte generell zur totalen Abwertung führen. Der Herstller kann jederzeit abschalten. Nicht verfügbare Updates genauso (Handies) total abwerten.