Prozess um Anla­gebetrug „Deals sind im Strafrecht üblich“

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Prozess um Anla­gebetrug - „Deals sind im Strafrecht üblich“

Ursus Koerner von Gustorf, Fach­anwalt für Strafrecht in Berlin. © Pablo Castagnola

Um einen Prozess abzu­kürzen, verständigen sich Gericht, Verteidigung und Anklage bei Wirt­schafts­straf­verfahren oft vorab über das Strafmaß für die Angeklagten. Einigen sie sich, kann das Gericht eine Verständigung vorschlagen – auch Deal genannt. Ursus Koerner von Gustorf, Fach­anwalt für Strafrecht, erklärt am Beispiel eines aktuellen Prozesses, wie ein solcher Deal funk­tioniert.

Von-Holst-Prozess: Anleger um Millionensummen betrogen

Drei Geschwister und ein Vertriebs­leiter stehen derzeit vor der 9. Strafkammer des Land­gerichts Augs­burg. Sie sollen Hunderte Anleger um Millionensummen betrogen oder Beihilfe dazu geleistet haben. Die Angeklagten haben gestanden. Die Schuld an den Taten geben sie allerdings einem anderen: Rainer von Holst. Er ist der Vater der Geschwister Anne, Alexander und Antonia. Vertriebs­leiter Cosimo T. sah ihn als „Mentor“. Von Holst, der ein Betrugs­geflecht mit mehr als 200 Firmen im In- und Ausland aufgebaut hat (Abzocke, Drohungen, Rufmord: Rainer von Holst und der Gerlachreport), steht nicht vor Gericht. Er ist 2015 in die USA geflüchtet. Von dort aus soll er seinen Kindern, die Geschäfts­führer bei Betrugs­firmen waren, und Cosimo T. Anweisungen erteilt haben (siehe auch Von-Holst-Prozess: Verurteilung kann Geschädigten helfen). Um den Prozess abzu­kürzen, verhandeln Anklage und Verteidigung derzeit über einen denk­baren Straf­rahmen für die Angeklagten. Einigen sie sich, könnte das Gericht eine Verständigung - auch Deal genannt - vorschlagen.

Herr Koerner von Gustorf, wieso verständigt man sich bei Wirt­schafts­verfahren häufig auf ein Ergebnis?

Bei Wirt­schafts­verfahren wie jetzt dem Von-Holst-Prozess ist die Rechts­lage oft schwierig und das Aktenmaterial umfang­reich. Meist geht es um Straftaten, die unter dem Deck­mantel eines legalen Geschäfts begangen wurden wie Anla­gebetrug, Urkunden­fälschung oder Steuer­hinterziehung. Die Aufklärung ist dann schwierig, das Ergebnis schwer einzuschätzen. Oft haben dann alle Seiten ein Interesse, die Sache einvernehmlich zu beenden. Deals sind im Strafrecht üblich und seit 2009 in der Straf­prozess­ordnung als „Verständigung“ verankert.

Welches Interesse haben Gericht und Staats­anwalt­schaft an einem Deal?

Gerichte, besonders die Wirt­schafts­kammern der Land­gerichte, sind über­lastet. Gleiches gilt für die Staats­anwalt­schaften. Sie haben deshalb ein großes Interesse, Verfahren zu straffen. Gesteht ein Angeklagter angesichts eines angebotenen Deals, verkürzt das die Haupt­verhand­lung drastisch. Auch nach einem Deal können Angeklagte Rechts­mittel einlegen. Das soll verhindern, dass ihnen ein geringeres Strafmaß nur bei Verzicht auf Rechts­mittel angeboten wird.

Bedeutet eine Verständigung, dass Angeklagte milder bestraft werden?

Oft glauben Geschädigte, mit einem Deal könnten sich reiche oder prominente, von Spitzen­verteidigern vertretene Angeklagte freikaufen oder zumindest mit einem blauen Auge davon­kommen. Da mag etwas dran sein. Aber: Einer Einigung müssen alle Beteiligten zustimmen.

Oft sind es die Angeklagten, die eine voraus­sehbare Strafe ohne nerven­aufreibenden Prozess wollen. Sie verzichten dann bei offener Beweislage auf die theoretische Möglich­keit eines Frei­spruchs. Wahr ist aber auch, dass ein Deal häufig mit einer milderen Strafe verbunden ist. Es geht um ein gegen­seitiges Nachgeben, das allen Beteiligten gerecht wird.

Kommen bei einer milderen Strafe nicht die Opfer zu kurz?

Auch im Falle eines Deals sind die Gerichte an das Gesetz gebunden. Es wird nichts „weggeschenkt“, sondern es wird allein die Bereitschaft der Angeklagten zu einer Absprache inner­halb der durch das Gesetz vorgegebenen Straf­rahmen berück­sichtigt. Dass geschädigte Zeugen das eher kritisch sehen, ist für mich gut nach­voll­zieh­bar. Trotzdem hat ein Deal für sie oft den Vorteil, dass sie – nachdem sie schon von der Polizei vernommen wurden – nicht erneut vor Gericht aussagen müssen. Auch für Zivil­prozesse im Anschluss an das Straf­verfahren erleichtert ein Geständnis der Angeklagten die Beweisführung.

Wann kommt eine Verständigung infrage und wie läuft sie ab?

Eine Verständigung kann laut Gesetz nur zustande kommen, wenn die Angeklagten – wie im Von-Holst-Prozess – ein Geständnis abge­legt haben. Die Einigung wird vom Gericht vorgeschlagen. Ganz oft gehen dem Vorschlag Gespräche zwischen Verteidigung und Staats­anwalt­schaft voraus. Das Gericht unterbreitet dann den aus seiner Sicht vernünftigsten Vorschlag und holt die Zustimmung der anderen Beteiligten ein. Dabei werden Straf­rahmen mit einer Ober­grenze genannt.

Wider­spricht ein Deal nicht der gericht­lichen Aufklärungs­pflicht?

Ja, und das macht die Sache so schwierig. Denn zwischen gesetzlicher Aufklärungs­pflicht und der Suche nach einem Kompromiss besteht ein unüber­wind­bares Hindernis. Entweder man klärt voll auf, oder man einigt sich auf eine bestimmte „Wahr­heit“. Insofern bleibt der Deal ein systematischer Fremdkörper in Straf­verfahren und ist bei Juristen umstritten.

Muss sich das Gericht an den zwischen Anklage und Staats­anwalt­schaft ausgehandelten Deal halten?

Ja! Das Gericht muss sich an die Absprache halten. Erfüllt das Geständnis aufgrund unvoll­ständiger Angaben nicht die Erwartungen, muss das Gericht dies dem Angeklagten mitteilen. Bessert der Angeklagte dann nach, kommt es zum vorher abge­sprochenen Urteil. Reicht die Nachbesserung nicht, darf das Gericht bis dahin abge­gebene Erklärungen nicht gegen den Angeklagten verwenden. In diesem Fall wird nach den allgemeinen Regeln weiterverhandelt, bis es zum Urteil kommt. Das Gericht ist in solchen Fällen an nichts mehr gebunden. Weiterverhandelt wird auch, wenn sich im Laufe der Verhand­lung „tatsäch­lich bedeut­same“ Umstände wie ein viel höherer Schaden als bisher ermittelt, ergeben. Dann kann das Gericht den Deal aufkündigen, einen neuen vorschlagen oder ein Urteil ohne Absprache treffen.

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