Privatverkäufe auf Ebay können sich lohnen. Besonders aktive Anbieter werden den Finanzbehörden gemeldet. Stiftung Warentest sagt, wer mit dem Finanzamt rechnen muss.
Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxusuhr für 7 550 Euro und ein fast neues iPhone für 700 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine größere Summe zusammen. Auch viele private Verkäuferinnen und Verkäufer nutzen die Chance und erzielen mit ihren Angeboten oft einen beachtlichen Nebenverdienst. Ob sie ihre Gewinne aus Onlineverkäufen in ihrer Steuererklärung angeben müssen? Darüber denken viele gar nicht nach. Erst recht nicht, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Doch auch private Verkäufer sollten das Thema Steuern im Blick behalten. Wichtig zum Beispiel: Durch ein Gesetz, das seit 2023 gilt, erhalten die Finanzbehörden jetzt mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft. Denn Plattformbetreiber wie Ebay, Amazon, Mobile.de, Viagogo und Vinted müssen dem Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Januar 2024 alle Umsätze von Anbietern melden, die im vergangenen Jahr besonders aktiv waren.
Nur diese Meldung führt aber nicht automatisch in die Steuerpflicht – viele Privatverkäufe bleiben weiterhin steuerfrei. Die Stiftung Warentest stellt die wichtigsten Regeln vor, nennt mögliche Steuerfallen und zeigt, wer seine Verkäufe in der nächsten Steuererklärung beim Finanzamt abrechnen muss – und wer nicht.
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@Aschmann: Ja, wenn es um die Einkommensteuer geht, wird nur der Gewinn besteuert. Deswegen ist es wichtig, Belege zu den Ausgaben zu sammeln. Denn das Finanzamt kann auch den Gewinn schätzen, wenn es dazu keine Unterlagen gibt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Regel verkaufe ich im Onlinehandel private Dinge, für die ich aber selbst immer mehr bezahlt habe. Da habe ich doch gar keinen Gewinn, sondern bin froh, dass ich z.B. die Hälfte vom Anschaffungspreis bekomme. Manchmal erwerbe ich defektes Spielzeug und setze es instand. Dafür muss ich neue Akkus erwerben, für die ich Steuern zahle. Dann habe ich vielleicht 10€ Gewinn. Es geht in Ihrem Beitrag doch nur um diesen Gewinn, oder?
@t.viti: Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Textstelle korrigiert.
Sie nennen im Text einen Sachverhalt mit verkauften 140 Pelzmänteln und schreiben, "dass die Beteiligte keine Steuern hatte zahlen müssen". Das stimmt so nicht. In der nachfolgenden Gerichtsinstanz wurde das Urteil des Fg aufgehoben und zugunsten des Finanzamtes entschieden (BFH, BStBl 2015 II s. 919). Somit war der Vorgang doch steuerpflichtig.
@MariaKrohn: Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir individuelle Steuerfragen hier nicht beantworten können. Eine steuerliche Beratung ist uns untersagt. Allgemein können wir zu Ihren Hinweisen Folgendes sagen: Nur weil Sie etwa mit der Anzahl der Verkäufe über dasselbe Portal die Grenzen reißen und es zur Meldung ans Finanzamt kommt (mindestens 30 Verkäufe oder 2000 Euro), ist noch nicht gesagt, dass Ihre Gewinne tatsächlich steuerpflichtig sind. Entscheidend ist zum Beispiel, was Sie verkaufen (gebrauchte Kleidung, Spielzeug, Bücher? – oder Sammlerstücke, neue Kleidung?). Selbst wenn das Finanzamt eine Meldung über Ihre Online-Verkäufe erhält, kann es gut sein, dass Sie keine zusätzliche Steuer fürchten müssen, denn Verkäufe von Alltagsgegenständen wie Spielzeug, gebrauchte Möbel oder gebrauchte Kleidung zählen zur privaten Vermögenssphäre und sind steuerfrei. Andererseits ist das Problem einfach, dass die Grenzen, ab wann Verkäufer nicht mehr privat, sondern gewerblich handeln, fließend sind. Bieten Sie etwa regelmäßig Stücke aus einer größeren Sammlung an, gehen die Behörden je nach Ausmaß eventuell von einem gewerblichen Handel aus – zum Beispiel auch, wenn Neuware oder viele gleichartige Sachen verkauft werden. Im Zweifel kann der Rat dann nur sein, sich einmal beim Steuerberater zu erkundigen, was in Ihrer persönlichen Situation gilt.