Private Kranken­versicherung Wechseln spart Geld

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Private Kranken­versicherung - Wechseln spart Geld

Richtung einschlagen. Privat Kranken­versicherte können zwischen Dutzenden von Tarifen wählen. Wichtig ist es, sich Vor- und Nachteile genau anzu­sehen. © Erwin Wodicka

Um den Beitrag zu senken, kann es helfen, in einen anderen Tarif bei ihrer privaten Kranken­versicherung zu wechseln. Wir zeigen, wie der Wechsel läuft.

Versicherte der privaten Kranken­versicherung (PKV) müssen regel­mäßig Beitrags­erhöhungen verkraften. Das kann vor allem dann zum Problem werden, wenn die Einkünfte im Renten­alter sinken. Eine Rück­kehr in die gesetzliche Kranken­versicherung ist dann in der Regel nicht mehr möglich, und auch der Wechsel zu anderen Unternehmen hat meist keinen Sinn.

Ein Ausweg: Kundinnen und Kunden können bei ihrer Versicherungs­gesell­schaft in einen güns­tigeren Tarif wechseln und behalten dabei alle im bisherigen Vertrag erworbenen Rechte – vor allem die Rück­stel­lungen, die der Versicherer für höhere Krank­heits­kosten im Alter gebildet hat. Die Versicherungs­expertinnen der Stiftung Warentest erklären, worauf dabei zu achten ist.

Rechte durch­zusetzen ist für PKV-Kunden manchmal mühsam

Dieses Wechselrecht ist im Versicherungs­vertrags­gesetz garan­tiert. Für Leistungen, die bereits im jetzigen Vertrag enthalten sind, darf es im neuen Vertrag keine neuen Warte­zeiten, Risiko­zuschläge oder Ausschlüsse geben. Doch ein Wechsel in der privaten Kranken­versicherung kann mühsam sein, berichten Finanztest-Leser. Damit ein PKV-Tarifwechsel sich auch lang­fristig lohnt, kommt es nämlich nicht nur auf die Höhe des Beitrags, sondern auch auf die Leistungen an. Das Wechselrecht in „gleich­artige“ Tarife bedeutet nicht, dass die Verträge identisch sind. Es heißt lediglich, dass jemand zum Beispiel von einem Tarif, der ambulante, stationäre und Zahn­leistungen umfasst, in einen anderen wechseln darf, der ebenfalls diese Leistungs­bereiche abdeckt.

Tarifwechsel in der privaten Kranken­versicherung

Rechte kennen. Wir erklären, welche Rechte Sie als Versicherungs­kunde haben und wie Sie sich Ihre Rechte sichern.

Fall­stricke umgehen. Wir sagen, auf welche Vor- und Nachteile Sie achten müssen, damit Sie nach einem Wechsel nicht nur güns­tiger, sondern immer noch gut versichert sind.

Richtig vorgehen. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen, die für Sie geeignete Lösung zu finden.

Wechsel-Dienst­leister. Wir sagen, welche Profis zum Tarifwechsel beraten und worauf Sie bei der Auswahl des geeigneten Dienst­leisters achten sollten.

Stan­dard- und Basis­tarif. Wir erläutern, wer Zugang zu Standard-, Basis- und Notlagentarif der PKV hat und für wen diese Sozial­tarife eine gute Lösung sind.

Daten­stand. Einmal im Jahr legt die Bundes­regierung neue Rechengrößen für die Sozial­versicherung fest. Bei dieser Gelegenheit aktualisieren wir jeweils die Höchst­beiträge für den Stan­dard­tarif und Basis­tarif.

Leistungen in Ruhe vergleichen

Um den Umfang der Leistungen müssen sich Kundinnen und Kunden selber kümmern. Dazu müssen sie ihren eigenen Vertrag gut kennen und mögliche Alternativen Punkt für Punkt vergleichen: Bis zu welcher Höhe zahlt der Versicherer etwa Zahn­ersatz­kosten oder Arzt­honorare? Wäre es akzeptabel, statt des Einbett­zimmers im Kranken­haus ein Zweibett­zimmer zu nehmen? In welchem Umfang sieht der Vertrag Leistungen für Heilpraktikerbe­hand­lung oder teure Hörgeräte vor? Wie hoch ist der jähr­liche Selbst­behalt – also der Betrag, bis zu dem ein Kunde Kosten aus eigener Tasche tragen muss?

Unser Rat

Rechte nutzen. Wenn Sie schon etliche Jahre privat kranken­versichert sind, können Sie möglicher­weise Ihren Beitrag senken, indem Sie in einen anderen Tarif Ihrer PKV wechseln. Dazu haben Sie jeder­zeit das Recht, unabhängig von einer Beitrags­erhöhung.

Selber machen. Sie können einen Tarifwechsel selbst hinbe­kommen, müssen aber Zeit und Mühe investieren. Das Wichtigste ist, dass Sie Ihren Vertrag Punkt für Punkt mit Wechse­langeboten vergleichen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie mehr­mals nach­fassen müssen, bis Sie den für Sie optimalen Tarif bekommen. Unsere Anleitung "Wechseln Schritt für Schritt" zeigt Ihnen, wie‘s geht.

Rat suchen. Haben Sie den Vertrag über ein Versicherungs­maklerbüro abge­schlossen, muss dieses Sie beraten. Sie können auch einen professionellen Wechsel­dienst­leister beauftragen, der Ihnen Arbeit abnimmt. Wichtig: Prüfen Sie auch diese Vorschläge kritisch.

Nicht kündigen. Bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag zu schließen, lohnt sich in der Regel nicht. Haben Sie Ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen, verlieren Sie bei Kündigung die gesamten beim bisherigen Versicherer gebildeten Rück­stel­lungen.

Unisex meiden. Sind Sie schon lange privat versichert, dürfen Sie in allen Tarifen Ihres Versicherers nach Alternativen suchen. Dieses Recht verlieren Sie, sobald Sie in einen Unisex-Tarif wechseln, der ab dem 21. Dezember 2012 auf den Markt gekommen ist. Seitdem dürfen Versicherer keine Bisex-Tarife mit geschlechts­abhängig kalkulierten Beiträgen mehr verkaufen. Von einem Unisex-Tarif dürfen Sie nicht zu einem Bisex-Tarif zurück, auch nicht in den Stan­dard­tarif.

Private Kranken­versicherung. Sie suchen generelle Informationen zur privaten Kranken­versicherung? Alles, was Sie wissen müssen, finden Sie im großen, kostenlosen Special Private Krankenversicherung. Sie wollen neu in die private Kranken­versicherung? Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2019 PKV-Angebote für Angestellte, Selbst­ständige und Beamte getestet. Zum Vergleich Private Krankenversicherung.

Check­listen für Angestellte, Selbst­ständige und Beamte

Unsere Checklisten Private Krankenversicherung für Angestellte, Selbst­ständige und Beamte unterstützen Wechselwil­lige dabei. Mit der Check­liste können Sie Punkt für Punkt ihren jetzigen Vertrag und mögliche Alternativen durch­gehen. So sehen Sie, welche Mehr­leistungen ein anderer Tarif im Vergleich zum derzeitigen Vertrag bietet und an welcher Stelle Sie auf Leistungen verzichten müssten.

Keine Angst vor Gesund­heits­fragen

Sieht der neue Tarif Mehr­leistungen vor, stellt der Versicherer hierfür erneut Gesund­heits­fragen und darf für Erkrankungen einen Risiko­zuschlag verlangen oder Leistungen ausschließen. Verlangt der Versicherer einen zu hohen Risiko­zuschlag, hat der Kunde das Recht, die Mehr­leistungen auszuschließen. Aus Angst vor der Gesund­heits­prüfung von vorneherein pauschal auf alle Mehr­leistungen zu verzichten, ist falsch. In vielen Fällen bekommen Kunden den Vertrag mit besseren Leistungen nämlich ohne Probleme. Verlangt der Versicherer einen Risiko­zuschlag, muss er mitteilen, welches medizi­nische Risiko dazu geführt hat. Auch das ist noch nicht das letzte Wort – bleibt ein Versicherter hartnä­ckig, wird er den Zuschlag unter Umständen noch los.

Stan­dard- und Basis­tarif

Wenn Ihnen Beiträge dauer­haft über den Kopf wachsen, brauchen Sie eine andere Lösung. Infrage kommen die sogenannten Sozialtarife der privaten Krankenversicherung. Für die meisten bringt der Stan­dard­tarif für Rentner eine deutliche Beitrags­entlastung. Der Basis­tarif ist nur in Ausnahme­fällen geeignet. Hier erfahren Sie im Detail, wer Zugang zu diesen Tarifen hat und welche Leistungen sie bieten.

Langer Weg zum passenden Tarif: Beiträge senken – Leistungen erhalten

Erhalten privat Kranken­versicherte dieser Tage Post von ihrem Versicherer, bedeutet das meist: Zum 1. Januar des neuen Jahres steigt ihr Beitrag. Für Menschen mit kleiner Rente können die Kranken­versicherungs­beiträge zum existenziellen Problem werden.

Viele andere sind einfach nur genervt – wie der 59-jährige Finanztest-Leser Paul Schuster*. Der Rechts­anwalt aus Berlin ist seit Anfang der 90er-Jahre privat versichert. Er verfolgt jetzt einen Ausweg: „Eine Bekannte erzählte mir, dass sie durch einen Tarifwechsel jetzt deutlich weniger zahlt. Da wollte ich wissen, ob so etwas bei mir auch geht.“

Derselbe Anbieter, anderer Tarif

Der Wechsel in einen anderen Tarif bei demselben Anbieter ist für lang­jährig Versicherte oft die einzige Chance, um Kosten zu dämpfen. Einfach zurück in die gesetzliche Kasse, in der mancher vielleicht lang­fristig weniger bezahlen würde, können sie nicht, wenn sie bereits das 55. Lebens­jahr erreicht haben. Privat Versicherte müssen hohe Hürden über­winden, wenn sie zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln wollen.

Aus Protest zu kündigen, würde das Problem verschärfen: Kündigt jemand, der sich vor 2009 privat versichert hat, verliert er seine Alterungs­rück­stel­lungen (siehe Glossar) komplett und muss sie bei einem anderen Versicherer durch höhere Beiträge von null an neu aufbauen. Wer in der Zwischen­zeit ernst­haft erkrankt war oder einen schweren Unfall hatte, würde ohnehin keinen Vertrag mehr bekommen – jedenfalls nicht zu akzeptablen Konditionen.

Ein Recht auf Tarifwechsel

Damit Kundinnen und Kunden den steigenden Beiträgen trotzdem nicht völlig ausgeliefert sind, gibt ihnen Paragraf 204 des Versicherungs­vertrags­gesetzes das Recht, bei ihrem Versicherer in einen güns­tigeren „gleich­artigen“ Tarif zu wechseln. Gleich­artig heißt, dass die gleichen Leistungs­bereiche abge­deckt sind – bei einer Voll­versicherung also ambulante und stationäre Behand­lung sowie meist auch Zahn­leistungen.

Dabei behalten sie alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag – auch Alterungs­rück­stel­lungen. Für bestehende Leistungen darf es keine neuen Warte­zeiten, Risiko­zuschläge oder Ausschlüsse geben. Das ist nur für Mehr­leistungen des neuen Tarifs zulässig.

Jedes Mal, wenn sie die Beiträge erhöhen, müssen Versicherer ihre Kunden auf ihr Tarifwechselrecht hinweisen. Ist der Kunde älter als 60 Jahre, müssen sie sogar konkrete Tarife mit nied­rigeren Beiträgen vorschlagen, unter anderem ihr aktuell verkaufs­stärkstes Angebot, sowie über die Sozial­tarife Stan­dard­tarif und Basis­tarif aufklären.

Versicherer versprechen mehr Hilfe

Viele Versicherer melden sich schon früher. Denn sie haben sich zum Einhalten der „Leitlinien für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel“ vom Verband der privaten Kranken­versicherung verpflichtet. Ein Ziel der 2016 einge­führten Leit­linien ist es, Wechselwil­lige besser zu informieren und zu unterstützen. Versicherer nennen ihren Kunden dann bereits ab dem 55. Lebens­jahr Wechsel­möglich­keiten.

Hat sich dadurch für die Versicherten etwas verbessert? Rechts­anwältin Silke Möhring, die für die Verbraucherzentrale Hessen Versicherte berät, ist skeptisch: „Es gibt Unternehmen, die sich jetzt koope­rativer beim Tarifwechsel verhalten. Andere Versicherer oder auch manche Sach­bearbeiter beim selben Versicherer verzögern weiterhin den Prozess.“ Tatsäch­lich kann das Einhalten der Leit­linien den Tarifwechsel sogar in die Länge ziehen. Manche Unternehmen fragen Kundenwünsche ab und filtern eine Auswahl von Angeboten heraus. Es ist nicht auszuschließen, dass Kunden so in einem Tarif landen, der für sie nicht die beste Wahl ist.

Nicht dem ersten Vorschlag folgen

Paul Schusters Versicherer empfahl ihm, entweder im bestehenden Tarif seinen Selbst­behalt zu erhöhen oder in einen neuen offenen Tarif mit deutlich geringerem Beitrag zu wechseln. Doch der neue Tarif war auch deutlich leistungs­schwächer.

„Generell sollten Kundinnen und Kunden dem ersten Vorschlag ihres Versicherers nicht impulsiv folgen“, warnt Versicherungs­berater Oliver Beyers­dorffer. „Der Tarif mit dem stärksten Neuzugang ist meist ein Einsteiger­tarif mit Schmalspur­leistungen. Lang­jährig Versicherte mit einem guten Versicherungs­schutz würden ihr gewohntes Leistungs­niveau dadurch für immer verlieren. Solche Fehler sind später nur selten zu heilen.“ So hätte Schuster unter anderem die Chef­arzt­behand­lung und das Einzel­zimmer im Kranken­haus aufgeben müssen.

Auf Leistungen zu verzichten, ist oft gar nicht nötig. Wechselwil­lige sollten beharr­lich nach­fragen, denn sie erfahren vom Unternehmen immer nur, wonach sie konkret fragen, und wissen nie, was es ihnen alles nicht sagt.

Leistungen Punkt für Punkt prüfen

Um einen guten Alternativ­tarif auszusuchen, kommt es darauf an, Leistungs­unterschiede Punkt für Punkt heraus­zufinden. Bis zu welcher Höhe zahlt der Versicherer etwa Zahn­ersatz­kosten oder Arzt­honorare? Wäre es akzeptabel, statt des Einbett­zimmers im Kranken­haus ein Mehr­bett­zimmer ohne Chef­arzt­behand­lung zu nehmen? In welchem Umfang sind Heilpraktikerbe­hand­lungen oder teure Hörgeräte einge­schlossen?

Bietet der neue Tarif in Einzel­punkten weniger, müssen Versicherte das nach dem Wechsel hinnehmen. Was sie einmal verloren haben, lässt sich nicht ohne Weiteres rück­gängig machen. Wollen sie später in einen Tarif mit höheren Leistungen wechseln, darf der Versicherer dies von einer erneuten Gesund­heits­prüfung abhängig machen. Auch Gesunde erhalten Mehr­leistungen später unter Umständen nicht.

Vorsicht ist auch bei sogenannten Haus­arzt- oder Primär­arzt­tarifen geboten, die gern als güns­tige Alternative angeboten werden. Versicherte müssen hier 20 bis 30 Prozent der Behand­lungs­kosten bei der Fach­ärztin, manchmal auch der verschriebenen Arznei­mittel, selbst tragen, wenn sie es bei Erkrankung versäumen, zuerst den Haus­arzt aufzusuchen.

Hoher Selbst­behalt bleibt für immer

Wichtig ist auch: Wie hoch ist der jähr­liche Selbst­behalt (siehe Glossar), bis zu dem ein Kunde Kosten aus eigener Tasche tragen muss? Versicherer schlagen zur Beitrags­senkung oft eine Erhöhung des Selbst­behalts vor. Um ein realistisches Bild von der Ersparnis zu bekommen, sollten Kunden ihre Belastung auf den Monat umrechnen. Selbst­ständige teilen dazu die jähr­liche Selbst­beteiligung durch 12 und addieren sie zum Monats­beitrag. Angestellte rechnen mit dem halben Monats­beitrag, weil ihr Arbeit­geber die andere Hälfte zahlt. Den Selbst­behalt tragen sie allein.

Für alle aber gilt: Egal, wie gesund sie sich fühlen – ein Unfall oder eine Krankheit kann dazu führen, dass Versicherte medizi­nische Leistungen benötigen und die Kosten im Umfang des Selbst­behalts tragen müssen.

Vielen ist nicht klar, dass sie ihren Selbst­behalt dann nicht mehr loswerden. Ein nied­rigerer Selbst­behalt ist eine Mehr­leistung. Das heißt: Der Versicherer verlangt eine erneute Gesund­heits­prüfung und gegebenenfalls Risiko­zuschläge in Höhe der Differenz von dem höheren zum nied­rigeren Selbst­behalt. Schließt jemand die Mehr­leistung aus, um den Zuschlag zu vermeiden, bleibt es beim alten hohen Selbst­behalt. Das ist selbst im Stan­dard­tarif so, bei dem der Selbst­behalt auf 306 Euro im Jahr begrenzt ist.

Keine Angst vor Gesund­heits­prüfung

Ein neuer Tarif kann in einzelnen Punkten auch höhere Leistungen vorsehen als der bisherige. Der Versicherer stellt erneut Gesund­heits­fragen, selbst wenn es sich nur um eine gering­fügige Verbesserung handelt. Schätzt der Versicherer seinen Kunden wegen Erkrankungen dann als höheres Risiko ein, darf er für die Mehr­leistung einen Risiko­zuschlag verlangen. Oft schreckt Versicherte der Hinweis auf eine Gesund­heits­prüfung ab. Aus Angst vor der Gesund­heits­prüfung sollte aber niemand von vorn­herein pauschal auf alle Mehr­leistungen verzichten. Manchmal bekommen Kunden den Vertrag mit besseren Leistungen nämlich ohne Probleme.

Wenn nicht, sollten Versicherte genau nach­fragen: Auf welche Mehr­leistung bezieht sich der Risiko­zuschlag, und welche Krankheit legt der Versicherer zugrunde? Manchmal stellt sich heraus, dass ein Versicherer eine Abklärung ohne Befund für eine gesicherte Diagnose gehalten hatte. Solche Dinge können Ärzte richtig­stellen. Manchmal reicht es sogar, wenn Kunden die Sache selbst gegen­über ihrem Versicherer aufklären. Dann entfällt der Zuschlag. Lässt er sich nicht wegdiskutieren, können Kunden immer noch die Mehr­leistungen ausschließen. Sie haben also nichts zu verlieren.

Riskanter Wechsel in neue Tarife

Ist jemand seit Jahr­zehnten privat versichert, darf er zwischen allen Tarifen seines Versicherers wählen. Wechselt jemand jedoch in einen nach dem 20. Dezember 2012 entstandenen Tarif, verringern sich seine künftigen Auswahl­möglich­keiten drastisch.

Seitdem dürfen Versicherer nur noch Unisex-Tarife anbieten (siehe Glossar). Zu ihnen zählen auch die aktuell verkaufs­stärksten Tarife. Doch von hier aus ist ein Wechsel zurück in einen Bisex-Tarif (siehe Glossar) unmöglich, ebenso in den Stan­dard­tarif. Kunden verbauen sich dadurch viele Möglich­keiten. Manchmal ist es für Versicherte schwierig zu erkennen, ob ihnen ein Bisex- oder Unisex-Tarif angeboten wird. Es gibt Gesell­schaften, die die alten Tarif­namen beibehalten haben, häufig mit dem Zusatz „U“ in der Bezeichnung. Im Zweifel sollten Kunden so lange nach­fragen, bis sie sicher sind, und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

Langer Atem nötig

Bis Wechselwil­lige alle nötigen Informationen haben und entscheiden können, ist es ein langer Weg. Paul Schuster war das zu mühsam – er beauftragte einen Dienst­leister mit dem Tarifwechsel.

Ob allein oder mit Profihilfe: Auch im neuen Tarif steigt früher oder später der Beitrag. Unter Umständen müssen sich Kunden dann erneut auf den Weg machen. Wer beim ersten Wechsel auf die Leistungen achtet, hält sich Ausweich­möglich­keiten für später offen.

* Name von der Redak­tion geändert.

Wechseln Schritt für Schritt

1. Vertrag prüfen

Gehen Sie Ihren derzeitigen Versicherungs­vertrag durch: Welche Leistungen, welche Einschränkungen enthält er, wie hoch ist der Selbst­behalt? Achten Sie nicht nur auf Arzt­honorare, sondern auch auf Leistungen wie Psycho­therapie, Heil­mittel wie Physio- oder Ergo­therapie, Reha-Leistungen sowie Hilfs­mittel vom Hörgerät bis zu Roll­stühlen. Unsere Checkliste Private Krankenversicherung hilft Ihnen, alle wichtigen Punkte zu erfassen.

2. Anforderungen notieren

Schreiben Sie sich auf: Welche Leistungen wollen Sie behalten, welche benötigen Sie nicht unbe­dingt, wo hätten Sie gerne mehr? Welcher Eigen­anteil, zum Beispiel für Zähne, ist akzeptabel?

3. Anfrage starten

Fordern Sie Ihren Versicherer auf, Ihnen gemäß Paragraf 204 Versicherungs­vertrags­gesetz umfassend Angebote für einen Tarifwechsel zu machen. Bitten Sie um detaillierte Auskunft, welche Mehr- und Minderleistungen die einzelnen Angebote im Vergleich zu Ihrem jetzigen Tarif haben und auf welcher Grund­lage die Auswahl erfolgte. Der Versicherer soll Ihnen auch geschlossene Tarife nennen. Machen Sie alles schriftlich und setzen Sie Fristen.

4. Druck machen

Gehen Sie davon aus, dass Sie im ersten Anlauf noch nicht das optimale Angebot erhalten. Schlägt Ihr Versicherer nur einen höheren Selbst­behalt vor oder reagiert gar nicht, fordern Sie ihn auf, Sie bedarfs­gerecht zu beraten. Tun Sie das per Einschreiben und setzen Sie wieder eine Frist. Bringt das nichts, wenden Sie sich an den Vorstand der Versicherungs­gesell­schaft. Beschweren können Sie sich auch beim PKV-Ombudsmann und der Finanzaufsicht Bafin.

5. Hilfe holen

Falls Ihnen der Vergleich Ihrer aktuellen mit alternativen Vertrags­leistungen zu mühsam ist, lassen Sie sich helfen. Achten Sie aber darauf, wonach Dienst­leister ihre Vergütung bemessen.

6. Mehr­leistungen checken

Lassen Sie sich nicht vom Hinweis auf eine erneute Gesund­heits­prüfung abschre­cken. Sie riskieren nichts, sondern haben die Chance auf bessere Leistungen. Ein möglicher Risiko­zuschlag oder Ausschluss bezieht sich nur auf die Mehr­leistungen, die der neue Tarif bietet.

7. Risiko­zuschlag erfragen

Der Versicherer muss sagen, für welche Leistungen und welche Krankheiten er einen Risiko­zuschlag will. Fragen Sie nach: Mit welchen Fakten begründet er das? Liegt ein Irrtum vor oder hat sich ein Krank­heits­verdacht nach Unter­suchungen nicht bestätigt, verlangen Sie, dass der Zuschlag entfällt. Besteht der Zuschlag zu Recht, können Sie immer noch auf Mehr­leistungen verzichten.

8. Tarif wechseln

Wenn alles passt, wechseln Sie. Hat die Umstellung viele Monate gedauert, verlangen Sie, dass der Versicherer Sie rück­wirkend in den güns­tigeren Tarif umstuft. Wenn die Beiträge wieder steigen, prüfen Sie nach einigen Jahren erneut einen Wechsel.

Dienst­leister helfen beim Wechsel der Kranken­versicherung

Leistungen vergleichen, Fristen setzen, nach­haken – professionelle Dienst­leister nehmen Kunden diese Arbeit ab. Auch Finanztest-Leser Paul Schuster* nutzte einen solchen Dienst: „Als Kunde komme ich sonst gar nicht an die Information, welche geschlossenen Tarife für mich interes­sant sind.“

Wechselhelfer werben oft damit, dass sie über dieses Insider­wissen verfügen. Kontrollieren können Kunden dies genauso wenig wie beim Versicherer selbst. Anwältin Silke Möhring kennt Negativbei­spiele aus der Verbraucherberatung: „Versicherte stellen zum Beispiel fest, dass ihr neuer Tarif entgegen dem Versprechen der Anbieter geringere Leistungen oder neue Risiko­zuschläge enthält. Manchmal steigen die Beiträge im neuen Tarif auch stark.“

Wichtige Fragen an die Dienst­leister

Kunden können selbst dazu beitragen, dass sie gut beraten werden. Beim ersten Kontakt mit einem Tarifwechsel­dienst­leister sollten sie viele Fragen stellen, um sich einen Eindruck zu verschaffen:

  • Verfügt der Dienst­leister über eine fundierte Sachkennt­nis?
  • Wie lange ist er bereits als Tarifwechselberater tätig?
  • Sind Angebot und Kosten trans­parent und verständlich oder gibt es unklare Vertrags­klauseln?
  • Ist ein Interes­senkonflikt auszuschließen?

Wechsel­dienst­leister arbeiten nach verschiedenen Modellen und berechnen auch ihre Vergütung unterschiedlich..

Welches Honorarmodell passt?

Welcher Dienst­leister der passende ist, hängt auch davon ab, wie sich Kunden einschätzen.

Menschen wie Paul Schuster, die gut verhandeln und schnell rechnen können und bereit dazu sind, sich mögliche Wechsel­optionen noch einmal genau anzu­sehen, können problemlos zu einer Maklerin oder einem Makler gehen, deren Vergütung von der Höhe der erzielten Ersparnis abhängt.

Wer hingegen nicht so viel hinterfragen und diskutieren möchte, fühlt sich wahr­scheinlich besser aufgehoben in einem Büro für Versicherungs­beratung, deren Bezahlung nicht davon abhängt, wozu die Person rät.

Profis mit eigenen Interessen

Der Vorteil einer erfolgs­abhängigen Beratung: Gibt es keine Spar­möglich­keit oder entscheidet sich jemand gegen einen Wechsel, muss er nichts bezahlen. Dagegen spricht, dass Dienst­leister umso mehr verdienen, je höher die Ersparnis der Kunden ist. Hier besteht das Risiko, dass sie zum Beispiel höhere Selbst­behalte empfehlen oder sogar relevante Leistungen wegkürzen, ohne auf die lang­fristigen Konsequenzen hinzuweisen.

Paul Schuster beauftragte einen Makler und zahlt jetzt rund 2 000 Euro weniger Beitrag im Jahr bei weit­gehend gleichen Leistungen. Allerdings ist sein jähr­licher Selbst­behalt mehr als doppelt so hoch wie vorher. Sein Wechselhelfer berück­sichtigte das bei der Höhe seines Erfolgs­honorars – aber erst auf Nach­frage. Es lohnt sich also, das Thema anzu­sprechen.

Generell ist es nicht leicht zu durch­blicken, auf welcher Basis die Wechselhelfer die Ersparnis und damit ihr Honorar berechnen. Aus den schriftlichen Dienst­leistungs­ver­einbarungen ergibt es sich oft nicht.

Lange Bindung an Dienst­leister

Ärger gibt es auch manchmal, weil Kunden über­sehen, wenn ein Dienst­leistungs­vertrag sie für längere Zeit bindet, zum Beispiel für 24 Monate. Bleiben sie zunächst in ihrem Tarif und organisieren dann später doch noch selbst einen Wechsel, wird das Honorar an den Dienst­leister fällig. Bei den Verbraucherzentralen sind Fälle bekannt, in denen Kunden später nach dem aktuellen Versicherungs­schein gefragt wurden, um zu kontrollieren, ob sie gewechselt haben. Sie müssen dann Auskunft geben und zahlen, wenn das so vereinbart ist.

Nur Versicherten verpflichtet

Wer sich mit solchen Dingen nicht herum­plagen möchte, ist besser bei einem Versicherungs­beratungs­büro aufgehoben. Hier ist das Honorar unabhängig davon, ob am Ende über­haupt ein Tarifwechsel statt­findet und wie hoch die Ersparnis ist. Versicherungs­beratende haben also keinen finanziellen Anreiz, in eine bestimmte Richtung zu beraten.

Wie viel jemand bezahlen muss, ist ebenfalls leicht zu verstehen. Kunden gehen auch keine lang­fristige Bindung ein. Auf der anderen Seite müssen sie auch dann den vereinbarten Betrag bezahlen, wenn sich am Ende nichts für sie ändert.

Finger weg von Unseriösen

Es gibt auch unseriöse Firmen, die nur den eigenen Profit im Auge haben. Warnzeichen sind zum Beispiel:

  • Kunden erhalten unaufge­forderte Werbeanrufe. Diese sollten sie bei der Bundesnetzagentur melden. Solche „Cold Calls“ sind verboten.
  • Jemand gibt sich am Telefon als Mitarbeiter der Versicherungs­gesell­schaft oder des Verbands der privaten Kranken­versicherung aus und rät zum Tarifwechsel mit einem bestimmten Dienst­leister.
  • Die Wechselfirma fordert sie auf, einen hohen Vorschuss zu über­weisen.
  • Eine Person rät lang­jährig Versicherten zur Kündigung ihres Vertrags und will sie zu einer anderen Gesell­schaft lotsen.

Betreuung durch eigenen Makler

Wer kein Geld für die Wechselberatung ausgeben möchte und seinen Kranken­versicherungs­vertrag über ein Versicherungs­maklerbüro abge­schlossen hat, kann auch zunächst bei diesem anfragen. Maklerinnen und Makler sind verpflichtet, ihre Kunden auch im laufenden Vertrag zu betreuen. Dafür erhalten sie 1 bis 2 Prozent des Beitrags als eine Bestands­provision vom Versicherer. So haben sie keinen Anreiz, ihre Kunden in schlechte Billigtarife zu lotsen.

Üblicher­weise leben Versicherungs­maklerbüros jedoch von der Vermitt­lung neuer Verträge. Und längst nicht alle kennen sich in der schwer durch­schaubaren Tarif­vielfalt der Kranken­versicherer aus.

* Name von der Redak­tion geändert

Drei Modelle der Beratung zum Tarifwechsel

Unterschiedliche Dienst­leister bieten ihre Hilfe beim Tarifwechsel in der privaten Kranken­versicherung an. Mit wem sie es zu tun haben, erkennen Versicherte im Impressum der Internetseite oder in der Erst­information, die Versicherungs­makler, -berater und -vertreter ihnen beim ersten Kontakt zugäng­lich machen müssen.

Schaden­ersatz für Falsch­beratung

Versicherungs­maklern, Versicherungs­beratern und Rechts­anwälten ist gemein­sam:

  • Sie können mit einer Voll­macht im Namen der Kunden mit dem Versicherer verhandeln, die Korrespondenz erledigen und den Wechsel veranlassen.
  • Sie haften persönlich, wenn Kunden durch falsche Beratung ein Schaden entstanden ist. Sie müssen für diese Fälle eine Berufs­haft­pflicht­versicherung oder als Unternehmen eine entsprechende Versicherung haben.

Ein Unterschied: Versicherungs­makler und -berater müssen in der Regel eine Sachkunde­prüfung bei der Industrie- und Handels­kammer ablegen. Rechts­anwälte brauchen Versicherungs­fachkennt­nisse nicht extra nach­zuweisen. Alle müssen sich aber regel­mäßig weiterbilden.

1. Versicherungs­makler

Die meisten Wechsel­dienst­leister sind Versicherungs­makler, die ein erfolgs­abhängiges Honorar vom Kunden verlangen. Es richtet sich nach der Höhe der durch einen Tarifwechsel erzielten Beitrags­ersparnis. Ob die Tarifwechselberatung durch Makler mit Erfolgs­honorar zulässig ist, war umstritten, wurde aber vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Az. I ZR 77/17).

Beispiele für dieses Modell sind die Firmen KV Optimal, Minerva Kundenrechte oder Widge.de. Ihre Honorare entsprechen der Beitrags­ersparnis von etwa sieben bis zehn Monaten plus Mehr­wert­steuer.

Nach einem anderen Modell arbeitet der Versicherungs­makler hc consulting. Er verlangt kein Geld vom Kunden, sondern über­nimmt dessen Kranken­versicherungs­vertrag in seinen Bestand – sofern der Versicherer mit Maklern zusammen­arbeitet. Für die Kunden­betreuung in laufenden Verträgen erhalten Makler eine Bestands­provision von 1 bis 2 Prozent des Beitrags vom Versicherer.

2. Versicherungs­beratung

Versicherungs­berater und -berate­rinnen vermitteln keine Policen und dürfen von Versicherern kein Geld annehmen. Kunden zahlen für die Beratung ein Honorar. Laut BGH dürfen Versicherungs­beratungs­büros ihr Honorar nicht nach der Höhe der erzielten Ersparnis berechnen (Az. I ZR 19/19).

Deshalb rechnen sie ihre Leistung meist nach Stunden ab. Die Sätze liegen zwischen 125 und 200 Euro, so der Bundes­verband der Versicherungs­berater (bvvb). Einige Anbieter berechnen eine Pauschale, die meist um die 1 000 Euro liegt, oder bieten einzeln buch­bare Beratungs­module an.

Nur wenige Versicherungs­berate­rinnen und -berater bieten Hilfe beim Tarifwechsel in der Kranken­versicherung an. Interes­sierte können in der Beratersuche beim Bundes­verband unter bvvb.de/beratersuche nach dem Tätig­keits­gebiet „Kranken­versicherung“ filtern.

3. Rechts­anwälte

Auch Rechts­anwälte können ihre Mandanten beim Tarifwechsel gegen­über dem Versicherer vertreten. Ebenso wie Versicherungs­berater dürfen sie keine Geschäfts­beziehung zu Versicherungs­gesell­schaften haben. Eine erfolgs­abhängige Vergütung ist bei ihnen nur im Ausnahme­fall zulässig. Deshalb setzen Anwälte Stundensätze an oder verlangen eine pauschale Vergütung. Tarifwechselberatung ist kein typisches Geschäfts­feld für Anwälte. In jüngster Zeit trat unter anderem die Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij in Erscheinung, die privat Kranken­versicherte auch in Verfahren um unwirk­same Beitrags­erhöhungen in der PKV vertritt.

Mehr Information zur Versicherungs­beratung

Wer berät alles zu Versicherungen? Die wichtigsten Informationen fassen wir in unserem Special Versicherungsvermittler für Sie zusammen.

Beitrag senken mit Stan­dard­tarif oder Basis­tarif

Private Kranken­versicherung - Wechseln spart Geld

Hohe Kosten. Wird die PKV im Alter zu teuer, kann der Stan­dard­tarif helfen. © Westend61 / Joseffson

Stan­dard­tarif: Ausweg für lang­jährig Versicherte

Der Stan­dard­tarif ist für Rentner und andere lang­jährig privat Kranken­versicherte eine Möglich­keit, ihre Beiträge zum Teil erheblich zu senken. Die Leistungen entsprechen ungefähr denen der gesetzlichen Kranken­versicherung. test.de bietet Ihnen hier umfang­reiche Informationen zum Standardtarif. Der Artikel zeigt die Wege in den Stan­dard­tarif und bietet einen Vergleich der Leistungen – in der gesetzlichen Kranken­versicherung, im Stan­dard­tarif und in der „normalen“ privaten Kranken­versicherung.

Stan­dard-, Basis- oder Notlagen­tarif: Bitte schreiben Sie uns!

Sind Sie privat kranken­versichert im Basis­tarif, im ­Stan­dard­tarif oder im Not­lagen­tarif? Oder kennen Sie jemanden, der in einem dieser Tarife ist? Uns interes­siert, wie es Versicherten in diesen „Sozial­tarifen“ ­der privaten Kranken­versicherung ergeht.

Welche Erfahrungen machen Sie, wenn Sie zur Ärztin oder zum Arzt gehen? Wie hoch ist Ihr Beitrag? Wie waren Sie vorher versichert?

Bitte schreiben Sie uns an: pkv-sozialtarife@stiftung-warentest.de

Wenn die private Versicherung zu teuer wird

Manche Menschen können sich im Renten­alter die Beiträge ihrer privaten Krankenversicherung nicht mehr leisten. Ein Wechsel in güns­tigere Tarife desselben Versicherers kann ein Ausweg sein, ist aber nicht immer möglich. Die Rück­kehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel ausgeschlossen. Für Menschen in dieser Situation ist der Stan­dard­tarif eine geeignete Möglich­keit, ihre Beitrags­belastung zu senken.

Was der Stan­dard­tarif bietet und wer rein darf

Unser Artikel zum Standardtarif erklärt, unter welchen Voraus­setzungen privat Kranken­versicherte Zugang zum Stan­dard­tarif haben und wie die Beitrags­senkung funk­tioniert. Außerdem enthält er eine Tabelle mit allen Leistungs­bereichen vom Kranken­haus über Medikamente bis zum Zahn­ersatz. Mit ihrer Hilfe können Interes­sierte die Leistungen des Stan­dard­tarifs mit denen der gesetzlichen Kranken­versicherung einer­seits und der „normalen“ privaten Kranken­versicherung anderer­seits vergleichen.

Für wen der Basis­tarif sinn­voll ist

Private Kranken­versicherung - Wechseln spart Geld

Knapp bei Kasse. Auch wer nie kranken­versichert war, hat im Alter Anrecht auf einen Basis­tarif. © Westend61 / Mareen Fischinger

Was der Basis­tarif bietet und wer rein darf

Alle privaten Kranken­versicherer müssen den Basis­tarif anbieten. Ein Wechsel in den Basis­tarif senkt den Beitrag in der Regel nur für solche Versicherte maßgeblich, denen wegen der Kranken­versicherung Hilfebedürftig­keit im Sinne des Sozial­rechts droht.

Die Stiftung Warentest bietet umfang­reiche Informationen zu Basis-, Standard- und Notlagentarif und erklärt, wer in den Basis­tarif wechseln kann und sollte. Dazu gibt es einen tabellarischen Vergleich der Leistungen – in der gesetzlichen Kranken­versicherung, im Basis­tarif und in der „normalen“ privaten Kranken­versicherung.

Basis­tarif – teurer als der Stan­dard­tarif

Der Basis­tarif bietet ähnliche Leistungen wie der Stan­dard­tarif in der privaten Kranken­versicherung. Er ist aber teurer. Denn die Versicherer müssen hier auch Menschen aufnehmen, die nicht kranken­versichert waren, sie dürfen keine alten oder kranken Kunden ablehnen und keine Risiko­zuschläge erheben. Verlangen können die Versicherer maximal den Höchst­beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.

Halber Beitrag für Hilfebedürftige

Ein Wechsel in den Basis­tarif senkt den Beitrag in der Regel nur für solche Versicherte maßgeblich, denen wegen der Kranken­versicherung Hilfebedürftig­keit im Sinne des Sozial­rechts droht. Dann muss der Versicherer den Beitrag auf die Hälfte des gesetzlichen Höchst­beitrags senken. Ist das noch zu viel, zahlt der Sozial­hilfeträger notfalls komplett.

Alle Informationen zum Basis­tarif

Unser Artikel zu Basis- Standard- und Notlagentarif erklärt, unter welchen Voraus­setzungen privat Kranken­versicherte Zugang zum Basis­tarif haben. Außerdem enthält er eine Tabelle mit allen Leistungs­bereichen vom Kranken­haus über Medikamente bis zum Zahn­ersatz. Mit ihrer Hilfe können Interes­sierte die Leistungen des Basis­tarifs mit denen der gesetzlichen Kranken­versicherung einer­seits und der „normalen“ privaten Kranken­versicherung anderer­seits vergleichen.

Glossar

Alterungs­rück­stellung

Die privaten Kranken­versicherer kalkulieren den Beitrag so, dass Kunden in jüngeren Jahren mehr zahlen, als der Versicherer für ihre Gesund­heits­leistungen ausgibt. Die Differenz wird angelegt und bildet die Alterungs­rück­stellung. Wenn im Alter die Behand­lungs­kosten über dem gezahlten Beitrag liegen, soll die Rück­stellung diese Kosten decken. Versicherte, die ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen haben, verlieren bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer ihre Alterungs­rück­stellung komplett. Deshalb lohnt sich so ein Wechsel für sie in der Regel nicht. Kunden mit Verträgen ab 2009 können zumindest den Teil ihrer Rück­stellung mitnehmen, der der Alterungs­rück­stellung für Leistungen des Basistarifs entspricht.

Beitrags­erhöhung/Beitrags­anpassung

Die Versicherer müssen jähr­lich ihre Rechnungs­grund­lagen für die Beiträge über­prüfen und falls notwendig aktualisieren. Liegen die tatsäch­lichen Ausgaben für Heil­kosten dauer­haft über den ursprüng­lich angenom­menen, müssen die Beiträge – mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders – ange­hoben werden. Das Gleiche gilt, wenn die Lebens­erwartung dauer­haft über der kalkulierten liegt. Ältere Kunden sind von Beitrags­erhöhungen über­proportional betroffen. Der Grund: Bei künftig höheren Kosten erweist sich die bereits aufgebaute Alterungs­rück­stellung als zu nied­rig und muss – sozu­sagen rück­wirkend – aufgefüllt werden. Das fällt umso stärker ins Gewicht, je länger der Vertrag läuft.

Bisex-Tarife

Bis zum 20. Dezember 2012 richtete sich der Beitrag in der privaten Kranken­versicherung auch nach dem Geschlecht. Da Frauen länger leben und statistisch gesehen höhere Krank­heits­kosten als Männer haben, zahlten sie höhere Beiträge. Diese alten Tarife heißen Bisex-Tarife und werden für die Bestands­kunden mit geschlechts­spezi­fischen Beträgen weitergeführt.

Geschlossene Tarife

Tarife, die ein Versicherer neuen ­Kunden nicht mehr anbietet, nennt man geschlossene Tarife.

Selbst­behalt/Selbst­beteiligung

In vielen Verträgen ist ein jähr­licher Betrag fest­gelegt, bis zu dem ­Versicherte ihre Behand­lungs­kosten selbst tragen. Das führt meist zu nied­rigeren Beiträgen.

Unisex-Tarife

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs dürfen Versicherer seit dem 21. Dezember 2012 für Neukunden nur noch Tarife mit einheitlichen Beiträgen für Frauen und Männer anbieten. Diese bezeichnet man als Unisex-Tarife. Es ist nicht möglich, aus einem Unisex-Tarif in einen der alten Bisex-Tarife zu wechseln – auch nicht in den Standardtarif, der für lang­jährige Kunden eine güns­tige Ausweich­möglich­keit darstellt, wenn sie die Beiträge im Alter nicht mehr aufbringen können.

Versicherungs­berater

Versicherungs­berater bekommen anders als Versicherungs­makler oder -vertreter kein Geld vom Versicherungs­unternehmen. Sie nehmen ein Beratungs­honorar vom Kunden (Beratersuche zum Beispiel im Internet unter Bvvb.de).

Probleme beim Tarifwechsel melden

Hilft Ihr Versicherer nicht, beschweren Sie sich. Vermitteln kann der Ombuds­mann. Setzen Sie den Vorstand Ihres Versicherers in Kennt­nis, wenn Sie sich an eine Beschwerde­stelle wenden. Das kann helfen.

Ombuds­mann Private Kranken- und Pflege­versicherung. Er ist die Schlichtungs­stelle der privaten Kranken­versicherer. Der Ombuds­mann vermittelt zwischen Kunden und Unternehmen, darf aber nicht entscheiden. Kontakt: pkv-ombudsmann.de, Telefon: 0 800/2 55 04 44, E-Mail: ombudsmann@pkv-‧ombudsmann.de.

Finanz­aufsicht Bafin: Sie wacht darüber, dass Versicherer sich an Gesetze halten, berät jedoch nicht Einzelne. Kontakt: bafin.de, Tel. 02 28/29 97 02 99. E-Mail: poststelle@bafin.de.

Verbraucherzentrale: Sie können sich auch an die Verbraucherzentrale wenden oder sich direkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) über Ihren Versicherer beschweren.

Bundes­netz­agentur: Erhalten Sie unerwünschte Werbeanrufe zum Tarifwechsel, melden Sie dies bei der Bundesnetzagentur. Solche Anrufe („Cold calls“) sind laut Gesetz gegen den unlauteren Wett­bewerb verboten.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 01.02.2024 um 17:47 Uhr
    Qualität der Beratung der Wechseldienstleister

    @alle: Wir haben die Qualität der Beratungsleistungen der im Artikel genannten Anbieter nicht getestet. Sie können Ihre Erfahrungen mit dem Service an dieser Stelle mit anderen User:innen teilen.

  • marcla am 01.02.2024 um 11:01 Uhr
    HC Consulting!?

    Ist o.g. Wechselanbieter nach wie vor als seriös einzuschätzen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.05.2023 um 11:28 Uhr
    Wechsel in einen anderen Tarif

    @Fazzo97: Die Beantwortung der Gesundheitsfragen obliegt dem Versicherungsnehmer, wenn Unklarheiten bestehen, ist es ratsam, seinen Arzt oder Ärztin zu befragen. Eventuelle Risikozuschläge oder Ausschlüsse betreffen bei einem Wechsel nur die Mehrleistungen gegenüber dem Bestandstarif. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse können Versicherte bei einem Tarifwechsel vermeiden, indem sie pauschal auf alle Mehrleistungen des neuen Tarifs verzichten. Rechtsgrundlage hier ist § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Wir raten aber, das nicht von vorneherein zu tun, sondern es erst einmal auf die Gesundheitsprüfung ankommen zu lassen und herauszufinden, aufgrund welcher Diagnosen welche Risikozuschläge erfolgen – manchmal irrt sich auch der Versicherer und man kann das noch ausräumen, oder zumindest eine Befristung des Risikozuschlags rausverhandeln. Auf Mehrleistungen verzichten kann man dann immer noch, wenn die Konditionen trotz „Nachverhandlung“ nicht passen.

  • Fazzo97 am 09.05.2023 um 16:19 Uhr
    Wechsel in einen anderen Tarif beim VersichererPKV

    Gibt es gegebenenfalls bei einem Wechsel mit besseren Leistung im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen einen Anspruch, dass der Versicherer anhand der Krankheitshistorie die Fragen selbst beantwortet oder muss der Versicherte hierzu die Ärzte abfragen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.08.2021 um 14:43 Uhr
    Wechseldienstleister

    @Jaguar.1: Wir leiten Ihre Kritik an die Fachabteilung weiter. Die ursprünglich hier verlinkten Informationen zu den Wechseldienstleistern waren nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Der übirge Teil des Artikels wurde regelmäßig aktualisiert. Wir haben Ihnen den Betrag von 1,50 Euro erstattet. (TK)