Pflegereform Höhere Beiträge, mehr Geld für Pflegebedürftige

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Pflegereform - Höhere Beiträge, mehr Geld für Pflegebedürftige

Pflege­kosten. Ab 2024 werden Heimbe­wohner finanziell stärker entlastet, die Beiträge stiegen bereits. © Getty Images / Abel Mitjà Varela

Die Beitrags­sätze in der gesetzlichen Pflege­versicherung wurden zum 1. Juli 2023 erhöht. Ab 2024 gibt es höhere Zuschüsse für die häusliche und stationäre Pflege.

Mit einer erneuten Pflegereform reagiert die Bundes­regierung auf steigende Kosten in der Pflege. Bevor Pflegebedürftige und deren Angehörige von der Reform und besseren Leistungen profitieren, geht es aber zunächst den Pflege­versicherten ans Geld. Die Beiträge zur seit 1995 bestehenden gesetzlichen Pflegeversicherung stiegen zum 1. Juli 2023 erneut.

Derzeit liegt der Beitrags­satz bei 3,05 Prozent des Brutto­einkommens für Menschen mit Kindern. Die Hälfte davon – also 1,525 Prozent – über­nehmen bei Angestellten jeweils Arbeit­geberin oder Arbeit­geber. Wie hoch die Beiträge für die soziale Pflege­versicherung für die einzelne Person ausfallen, ist abhängig von ihrem oder seinem Einkommen: Denn der Beitrag wird wie bei den anderen Sozial­versicherungen prozentual auf die beitrags­pflichtigen Einnahmen erhoben – bis zur Beitrags­bemessungs­grenze von in diesem Jahr 59 850 Euro im Jahr (monatlich 4 987,50 Euro).

Kinder­lose zahlen mehr

Kinder­lose zahlen bereits seit 2005 etwas mehr als Menschen mit Kindern. Aktuell beläuft sich der Beitrags­satz in der Pflege­versicherung bei ihnen auf 3,4 Prozent. Zum 1. Juli 2023 wurde er auf 4 Prozent erhöht. Der Arbeit­geber­anteil bleibt bei 1,7 Prozent, so dass angestellte Kinder­lose jetzt insgesamt 2,3 Prozent selbst zahlen. Rentne­rinnen und Rentner zahlen den regulären Pflegebeitrag allein, ebenso den Aufschlag von 0,6 Prozent, wenn sie kinder­los sind. Als kinder­los gelten alle Versicherten nach dem voll­endeten 23. Lebens­jahr, die weder leibliche Kinder noch Stief-, Adoptiv- oder Pflege­kinder haben.

Entlastung für Familien mit mehreren Kindern

Auch für Eltern mit einem Kind erhöht sich der Beitrag, nämlich von aktuell 3,05 auf 3,4 Prozent. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in einem Beschluss vom 7. April 2022 aber eine noch stärkere Berück­sichtigung von Eltern­schaft beim Beitrags­satz verlangt. Die wurde nun umge­setzt. Ab zwei Kindern sinkt der Beitrag je Kind um jeweils 0,25 Beitrags­satz­punkte ab – bis zum fünften Kind. Diese zusätzliche Entlastung gilt jeweils aber nur, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Der Nach­lass für das erste Kind ist dagegen dauer­haft. Die Entlastung für Eltern wird sowohl an die Mütter als auch die Väter weiterge­geben.

Die neuen Beitrags­sätze im Über­blick

Die Beitrags­sätze für die gesetzliche Pflege­versicherung variieren nach Kinder­zahl. Nur der Kinder­abschlag für das erste Kind gilt lebens­lang, für weitere Kinder nur bis das Kind das 25. Lebens­jahr voll­endet hat.

Versicherte ohne Kinder 

= 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)

Versicherte mit 1 Kind

= 3,40% (lebens­lang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)

Versicherte mit 2 Kindern

= 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)

Versicherte mit 3 Kindern

= 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)

Versicherte mit 4 Kindern

= 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)

Versicherte mit 5 und mehr Kindern

= 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

Legende

Quelle: Bundes­gesund­heits­ministerium.

Der Arbeit­geber­anteil, der bei angestellten Versicherten über­nommen wird, beläuft sich bei allen Beitrags­sätzen konstant auf 1,7 Prozent.

Mehr Pflege­leistungen

Zum 1. Januar 2024 steigen auch die Leistungen für Pflegebedürftige.

Pflegegeld und Pflegesach­leistungen. Das Pflegegeld für pflegende Angehörige wird um 5 Prozent ange­hoben. Auch die für Pflegesachleistungen (ambulante Pflege) gezahlten Beträge steigen um 5 Prozent.

Pflege­unterstüt­zungs­geld. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet: Angehörige können den Zuschuss pro Kalender­jahr dann für bis zu zehn Arbeits­tage je pflegebedürftiger Person erhalten. Bisher gab es ihn nur einmalig für insgesamt zehn Tage.

Zuschuss zu den Heim­kosten steigt. Die Zuschläge, die die Pflegekasse an Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen zahlt, steigen von 5 auf 15 Prozent bei bis zu 12 Monaten Verweildauer im Heim, von 25 auf 30 Prozent bei 13 bis 24 Monaten, von 45 auf 50 Prozent bei 25 bis 36 Monaten und von 70 auf 75 Prozent bei mehr als 36 Monaten.

Pfle­geeinstufung. Auch die gesetzlichen Regeln zur Ermittlung des Pflegegrads werden über­arbeitet, das Verfahren soll jetzt trans­parenter werden. Nicht selten waren Angehörige mit dem bisherigen Einstufungs­verfahren unzufrieden.

Weitere Anpassungen geplant

Seit Jahren wächst die Zahl der Menschen, die wegen gesundheitlicher Beein­trächtigungen pflegebedürftig werden. Da der Trend noch anhalten wird, plant die Bundes­regierung weitere Anpassungen. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 sollen die Zuschüsse durch die Pflege­versicherung entsprechend der allgemeinen Preis­entwick­lung angepasst werden.

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