P&R Insolvenzmasse wohl höher als erwartet

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P&R - Insolvenzmasse wohl höher als erwartet

Die Insolvenz­verwalter der Containergesell­schaften P&R schätzen, dass die Insolvenzmasse bei einer Milliarde Euro liegen könnte. Vor einem Jahr gingen sie von etwa der Hälfte aus. Das ist eine gute Nach­richt für die Anleger, die in Container investiert haben: Die Insolvenzquote dürfte höher ausfallen als zunächst erwartet. Viele Anleger haben einen Vergleichs­vorschlag des Insolvenz­verwalters angenommen. Unabhängig davon wollen die Insolvenz­verwalter in Muster­verfahren klären, ob Container-Käufer ausgeschüttetes Geld zurück­zahlen müssen. test.de erklärt, was das für die Anleger bedeutet.

1 Milliarde Euro Verwertungs­erlös möglich

54 000 Anleger mit einem investierten Kapital von 3,4 Milliarden Euro trafen sich im Herbst 2018 zu Gläubiger­versamm­lungen in der Münchner Olympia­halle. Damals prognostizierte der Insolvenz­verwalter Michael Jaffé Verwertungs­erlöse aus der noch vorhandenen Containerflotte von knapp einer halben Milliarde Euro bis Ende 2021. Heute ist er opti­mistischer und hält über eine Milliarde Euro für realistisch. In einer Mitteilung beschreibt Jaffé, es sei richtig gewesen, keinen Notverkauf vorzunehmen: „Diese Strategie werden wir fortsetzen. Wären die Strukturen zusammen­gebrochen, wären die Gläubiger leer ausgegangen“.

Tipp: Die Vorgeschichte lesen Sie in unserem Special Container: Insolvenzanträge beim Marktführer P&R

Verwertungs­erlöse entwickeln sich erfreulich

Jaffé hebt deshalb die Verwertungs­prognose an: „Unser Ziel ist es, aus der Verwertung der vorhandenen Container in den kommenden Jahren Verwertungs­erlöse von über einer Milliarde Euro zu erwirt­schaften und dann auch in mehreren Abschlags­verteilungen an die Gläubiger zu verteilen.“ Rund ein Viertel davon werde bis zum Jahres­ende bereits realisiert sein, so dass im Jahr 2020 die schon früher angekündigte erste Abschlags­zahlung fließen könne. Für den Rest bleibe ein Risiko, da die zukünftigen Erträge vom Markt und der Entwick­lung der Welt­wirt­schaft abhingen.

Vergleichs­betrag weicht von erster Berechnung ab

Im April 2019 boten sie Anlegern einen Vergleich an. Der Vergleichs­betrag, weicht von der Summe ab, die sie Anlegern im vergangenen Jahr mitgeteilt hatten, als es um die Anmeldung zur Insolvenz­tabelle ging. Damals hatten sie einen Maximal­betrag errechnet, aber schon darauf hingewiesen, dass dieser nicht zur Auszahlung kommen werde. Das gilt auch für den neuen Betrag. Dass er in vielen Fällen nied­riger sein dürfte als der alte, muss die Anleger nicht beunruhigen: Er dient ebenso wie der frühere Betrag lediglich als Basis, um die Auszahlung anhand der Insolvenzquote zu berechnen. Da die Forderungen aller Anleger tendenziell nied­riger ausfallen, ändert sich nur wenig für sie.

Neue Berechnungs­methode für die Forderungen ...

Die Vergleichs­beträge fallen anders aus, weil die Insolvenz­verwalter nun eine andere Berechnungs­methode verwendet haben. Sie gingen diesmal von dem Betrag aus, der erforderlich wäre, um einen Anleger so zu stellen, als hätte er nie investiert. Dazu setzten sie die jeweils tatsäch­lich geleisteten Zahlungen an. Im vergangenen Jahr hatten sie dagegen betrachtet, welche Zahlungen Anleger noch zu erwarten gehabt hätten. Da aber in vielen Fällen keine verbindlichen Rück­kaufs­werte vereinbart waren, gingen die Insolvenz­verwalter von den Werten aus, die P&R beim Verkauf der Container an die Anleger in Aussicht gestellt hatte. Solche Berechnungen sind immer mit Unsicherheiten behaftet und können leicht zu Streitig­keiten führen.

... stellt Anleger nicht schlechter

Die neue Methode vermeidet solche Probleme weit­gehend. Sie stellt die Anleger insgesamt auch nicht schlechter. Über­schlags­rechnungen der Experten der Stiftung Warentest ergaben, dass Anleger mit alten Verträgen durch die neue Methode etwas besser gestellt werden. Der Unterschied ist aber gering­fügig, das Vermeiden lang­wieriger Rechts­streitig­keiten bringt den Anlegern mehr.

Anleger müssen auf Ansprüche verzichten

Anleger mussten bei dem Vergleich aber verzichten, Ansprüche gegen die Schweizer P&R-Gesell­schaft zu stellen, die das Container­geschäft betreibt. Außerdem sollten sie erklären, dass sie auf eine Verjährung verzichten. Im Gegen­zug dazu tun dies auch die Insolvenz­verwalter gegen­über den Anlegern. Auch diese Erklärung ist sinn­voll: Bei Sach­verhalten, die noch nicht geklärt sind, müssten die Insolvenz­verwalter sonst recht­liche Schritte ergreifen, um eine Verjährung zu vermeiden. Diesen Aufwand und die zugehörigen Kosten soll die Hemmungs­erklärung vermeiden.

Vergleichs­vorschläge angenommen

Eine deutliche Anlegermehr­heit habe die Vergleichs­vorschläge angenommen, teilt Jaffé mit: „Die Insolvenz­verwalter haben mit Zustimmung der jeweiligen Gläubiger­ausschüsse die von den Gläubigern bereits unterzeichneten Vergleichs­ver­einbarungen angenommen, nachdem sich die Gläubiger zuvor mit einer über­ragenden Mehr­heit für den Abschluss der Vergleichs­ver­einbarungen ausgesprochen hatten.“

Insolvenzquote von 35 Prozent möglich

Durch die veränderte Berechnung der individuellen Forderungs­höhe im April 2019 durch die Vergleichs­angebote, ändert sich die Summe aller Forderungen. „Wir gehen für die derzeit angemeldeten Forderungen der Anleger von einem fest­stell­baren Forderungs­volumen von insgesamt etwas über 3 Milliarden Euro in allen vier Insolvenz­verfahren aus“, heißt es in der Mitteilung der Insolvenz­verwalter. Damit kann nun ein Anleger auch ungefähr abschätzen, wie viel Geld er aus der Masse noch zu erhalten hat. Mit 30 bis 35 Prozent dürfte die Quote nun deutlich höher ausfallen als von den meisten bisher erwartet.

Rück­forderungen: Muster­verfahren soll Klarheit bringen

Die Insolvenz­verwalter wollen zudem in einigen Muster­verfahren vor dem Bundes­gerichts­hof (BGH) klären, ob im Fall P&R Ausschüttungen zurück­zufordern sind. Falls der BGH das so sieht, müssten Anleger Geld zurück­zahlen, das sie bis zu vier Jahre vor der Insolvenz von P&R erhalten haben. Pech hätten diejenigen, deren Verträge vor der Insolvenz ausgelaufen sind und von P&R ausbezahlt wurden. Glück hätten Anleger, die spät einge­stiegen sind, weil die Insolvenzmasse größer würde und ihre Forderungen zu einem größeren Prozent­satz bedient würden.

Annahme des Vergleichs schützt nicht vor Rück­forderungen

Der Vergleich und etwaige Rück­forderungen haben nichts miteinander zu tun. Auch wer den Vergleich akzeptierte, müsste mit Rück­forderungen rechnen. Wer das Geld aus Auszahlungen aber gleich wieder in neue Container investiert hat, wie es etliche Anleger getan haben, hätte die Möglich­keit zu argumentieren, sich dadurch „entreichert“ zu haben. Die persönliche Entreicherung ist – unabhängig von der Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs, ob bei P&R Anfechtungen notwendig sind oder nicht – ein Weg, um Rück­zahlungen vermeiden zu können.

Folgen aus dem P&R-Skandal

Sollte es zu diesen Anfechtungen kommen, würde der Schaden deutlich umver­teilt. Jaffé erläutert: „Falls Anleger Rück­zahlungen leisten müssen, können sie in korrespondierender Höhe Insolvenz­forderungen anmelden und erhalten hierauf eine Quote. Die Quote für die heutigen Gläubiger könnte sich hier­durch noch deutlich erhöhen, denn in diesem Fall würden auch Anleger in die Solidar­gemeinschaft der Gläubiger einbezogen, deren Anlage bereits vor der Insolvenz in voller Höhe zurück­geführt worden war.“

Unser Rat: Forderungs­höhe prüfen

Die Finanz­experten der Stiftung Warentest meinen: Derzeit können Anleger nur abwarten. Im Dezember, nach der offiziellen Fest­stellung der Forderungen sollten sie im Gläubiger­informations­system der Insolvenz­verwalter prüfen, ob dort die Beträge richtig hinterlegt sind. Denn die akzeptierten Forderungen sind am Ende die Basis für Auszahlungen aus der Insolvenzmasse.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.09.2019 um 10:42 Uhr
    Insolvenzverwalter Hemmungsvereinbarung

    @johanna.hartmann: Ein Insolvenzverwalter kann in einem Insolvenzverfahren unter bestimmten Umständen Zahlungen des insolventen Unternehmens, die es vor der Insolvenzanmeldung geleistet hat, zurückfordern. Im Fall von P&R wollen die Insolvenzverwalter in einigen Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof klären, ob im Fall P&R Ausschüttungen zurückzufordern sind. Falls der BGH das so sieht, müssten Anleger Geld zurückzahlen, das sie bis zu vier Jahre vor der Insolvenz von P&R erhalten haben. Pech hätten diejenigen, deren Verträge vor der Insolvenz ausgelaufen sind und von P&R ausbezahlt wurden. Glück hätten Anleger, die spät eingestiegen sind, weil die Insolvenzmasse größer würde und ihre Forderungen zu einem größeren Prozentsatz bedient würden.
    Insolvenzverwalter müssen innerhalb bestimmter Fristen tätig werden, wenn sie die Frage der Rückforderung gerichtlich klären lassen und eventuell Zahlungen zurückfordern wollen. Wenn die Insolvenzverwalter die Frage erst einmal in Musterverfahren klären wollen, ob sie Zahlungen zurückfordern dürfen, laufen sie Gefahr, dass sie dann die Rückzahlungen nicht mehr fordern können. In diesem Fall würden sie sich angreifbar machen, weil Gläubiger, die von diesen Rückforderungen profitieren würden, ihnen den Vorwurf machen könnten, nicht alles unternommen zu haben, um die zu verteilende Masse zu mehren.
    Andererseits ist es angesichts der Vielzahl von Anlegern im Fall P&R sinnvoll, rechtliche Fragen in Musterverfahren klären zu lassen statt rechtliche Schritte gegen alle von der jeweiligen Frage betroffenen Anleger zu ergreifen.
    Durch die Bitte, eine Hemmungsvereinbarung zu unterzeichnen, wollen die Insolvenzverwalter Zeit gewinnen, um die rechtlichen Fragen in Musterverfahren klären zu lassen. Wenn Anleger die Hemmungsvereinbarung nicht unterzeichnen, müssen sie damit rechnen, dass die Insolvenzverwalter rechtliche Schritte ergreifen, um etwaige Ansprüche zu wahren, also zum Beispiel Ausschüttungen zurückfordern oder gar Klagen einreichen.
    Aus Sicht von Finanztest ist es daher sowohl für die Insolvenzverwalter als auch die Anleger sinnvoll, solche Hemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Die Alternative wäre, es darauf ankommen zu lassen, ob der Insolvenzverwalter tatsächlich Schritte einleitet, um etwaige Ansprüche zu sichern. Sollte er dies tun, und damit ist zu rechnen, müssten sie sich mit ihm auseinandersetzen, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommen. (maa)

  • johanna.hartmann am 03.09.2019 um 21:20 Uhr
    Insolvenzverwalter Hemmungsvereinbarung

    Mein Anlagebetrag habe ich 2016 komplett zurückgezahlt bekommen. Nun habe ich vor kurzem ein Anschreiben vom Insolvenzverwalter erhalten mit der Aufforderung eine Hemmungsvereinbarung der Verjährung zu unterzeichnen, damit die Musterverfahren durchgeführt werden können. Ist dies sinnvoll zu unterschreiben?
    Welche Alternativen gibt es?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.05.2019 um 12:33 Uhr
    Begründung?

    @Xamalion: Ein Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen an Gläubiger bis zu vier Jahre zurück anfechten. Das soll der Gerechtigkeit zwischen den Gläubigern dienen und verhindern, dass bestimmte Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt sind. Im Fall P&R hielt es der Insolvenzverwalter zunächst für unwahrscheinlich, dass Ausschüttungen an Anleger zurückgefordert werden könnten. Ein Fall wie P&R wurde allerdings noch nie höchstrichterlich entschieden. Daher ist unklar, ob der Insolvenzverwalter Ausschüttungen anzufechten hat oder nicht. Die Insolvenzverwalter im Fall P&R wollen dies daher in Musterverfahren klären lassen. Würden sie dies nicht tun, könnten sie sich selbst angreifbar machen: Gläubiger, die von einer Anfechtung von Ausschüttungen profitieren würden, könnten gegen sie vorgehen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Insolvenzverwalter diese Frage klären lassen wollen.(PK)

  • Xamalion am 03.05.2019 um 11:57 Uhr
    Begründung?

    Auf welcher Basis soll der BGH denn prüfen, ob Kunden Ausschüttungen zurückzahlen sollen? Mit welcher Begründung gehen die Insolvenzverwalter in diese Verfahren?