Private Kranken­versicherung

Die Leistungen im Stan­dard­tarif

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Art der Leistung

Normale Tarife in der privaten Kranken­versicherung

Stan­dard­tarif in der privaten Kranken­versicherung1

Regel­leistungen in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV)2

Kranken­haus

Auswahl des Kranken­hauses

  • Freie Wahl unter allen Krankenhäusern – einschließ­lich Privatkliniken.
  • Kliniken mit Reha-Angebot jedoch häufig nur nach Genehmigung durch die Versicherungs­gesell­schaft.
  • Wahl unter allen Krankenhäusern, die nach der Bundes­pflege­satz­ver­ordnung oder dem Kranken­haus­entgeltgesetz abrechnen – das heißt, in der Regel keine Privatkliniken.
  • Kliniken mit Reha-Angebot jedoch nur nach Genehmigung.
  • Behand­lung im nächst­gelegenen geeigneten, für die GKV zugelassenen Kranken­haus.
  • Privatkliniken nur im Notfall.
  • Geht der Versicherte in ein anderes Kranken­haus, kann die Kasse die Mehr­kosten in Rechnung stellen.

Unterbringung

  • Meistens Anspruch auf Einbett- oder Zweibett­zimmer.
  • In manchen Tarifen nur Anspruch auf Mehr­bett­zimmer.
  • Anspruch nur auf Mehr­bett­zimmer
  • Ein- oder Zweibett­zimmer nur, wenn medizi­nisch notwendig oder wenn bereits Stan­dard für alle.
  • Anspruch nur auf Mehr­bett­zimmer
  • Ein- oder Zweibett­zimmer nur, wenn medizi­nisch notwendig oder wenn bereits Stan­dard für alle.

Behandelnder Arzt

  • Meistens Anspruch auf Chef­arzt.
  • In manchen Tarifen Anspruch nur auf dienst­habende Kranken­haus­ärzte (z.B. Stations­arzt). Chef­arzt nur, wenn medizi­nisch notwendig.
  • Anspruch nur auf dienst­habende Kranken­haus­ärzte (z.B. Stations­arzt). Chef­arzt nur, wenn medizi­nisch notwendig.
  • Anspruch nur auf dienst­habende Kranken­haus­ärzte (z.B. Stations­arzt), auf Chef­arzt nur, wenn medizi­nisch notwendig.3

Arzt­honorare (Kranken­haus)

  • Bei Chef­arzt­behand­lung: Ärzte rechnen nach der privaten Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) ab.
  • Je nach Tarif Erstattung bis zum 2,3-fachen Satz (Regel­höchst­satz), bis zum 3,5-fachen Satz (Höchst­satz) oder darüber hinaus.
  • Liegt das Honorar höher, trägt der Patient den Rest­betrag selbst.
  • Die Arzt­honorare sind in der diagnose­abhängigen Vergütung enthalten, die der private Versicherer dem Kranken­haus für die gesamte Behand­lung pauschal zahlt.
  • Ausnahme: Beleg­ärzt­liche Behand­lung (Vergütung maximal 1,8-facher GOÄ-Satz)
  • Die Arzt­honorare sind in der diagnose­abhängigen Vergütung enthalten, die die Krankenkasse dem Kranken­haus für die gesamte Behand­lung pauschal zahlt.

Zuzah­lungen im Kranken­haus

  • Bei den meisten Tarifen keine Zuzah­lungen.
  • Bei wenigen Tarifen Zuzah­lungen (z.B. von 15 Euro pro Tag in den ersten 7 Tagen).
  • Für Erwachsene ab 18 Jahre: 10 Euro je Behand­lungs­tag für maximal 28 Tage im Jahr.
  • Für Erwachsene ab 18 Jahre: 10 Euro je Behand­lungs­tag für maximal 28 Tage im Jahr.

Stationäre Vorsorge- und Rehakuren

  • Bei einem Teil der Tarife: Leistung für stationäre Kurbe­hand­lung (ohne Unterkunft) alle zwei oder drei Jahre.
  • In manchen Tarifen Kurtagegeld von etwa 12 bis 200 Euro pro Tag alle zwei oder drei Jahre.
  • In manchen Tarifen Leistung nur für Anschluss­heilbe­hand­lungen.
  • Keine Leistungen für stationäre Kuren.
  • Für Vorsorge- und Rehakuren (auch Mütter- oder Väter-Kind-Kuren).
  • maximal für 3 Wochen.
  • maximal alle 4 Jahre.
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro je Behand­lungs­tag zu.

Hospiz

  • In vielen Unisex-Tarifen 95 oder 100 Prozent der Kosten.
  • In den älteren Bisex-Tarifen meistens keine Leistung.
  • Keine Leistungen für die Unterbringung in einem Hospiz.
  • Die Kasse trägt 95 Prozent der Kosten.

Ambulante Leistungen

Auswahl des Arztes und Zahn­arztes

  • Freie Wahl des Arztes bzw. Zahn­arztes.
  • In den meisten Tarifen Kosten­erstattung auch für Behand­lungen durch Heilpraktiker.
  • Freie Wahl unter allen Ärzten und Zahn­ärzten – eine Versorgungs­garantie gibt es aber nur bei Ärzten und Zahn­ärzten mit Kassen­zulassung.
  • Keine Kosten­erstattung für Behand­lungen durch Heilpraktiker.
  • Alle Ärzte und Zahn­ärzte mit Kassen­zulassung.
  • Keine Kosten­über­nahme für Behand­lungen durch Heilpraktiker.

Versorgungs­garantie

  • Keine Versorgungs­garantie: Ärzte und Zahn­ärzte sind nur in Notfällen zur Behand­lung verpflichtet.
  • Die kassen­ärzt­lichen und -zahn­ärzt­lichen Vereinigungen müssen die Versorgung von Versicherten im Stan­dard­tarif sicher­stellen. Das heißt, sie müssen eine hinreichende Zahl von Kassen­ärzten nennen können, die Patientinnen und Patienten zu den nied­rigeren Gebührensätzen behandeln. In Notfällen sind alle Ärzte und Zahn­ärzte zur Behand­lung verpflichtet.
  • Ärzte und Zahn­ärzte mit Kassen­zulassung sind zur Behand­lung von Kassenpatienten verpflichtet.

Honorare für Leistungen nieder­gelassener Ärzte und Zahn­ärzte

  • Ärzte rechnen nach der privaten Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) ab, Zahn­ärzte nach der Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte (GOZ).
  • Je nach Tarif Erstattung bis zum 2,3-fachen Satz (Regel­höchst­satz), bis zum 3,5-fachen Satz (Höchst­satz) oder darüber hinaus.
  • Liegt das Honorar höher, trägt der Patient den Rest­betrag selbst.
  • In manchen Tarifen Selbst­beteiligung von 20 oder 30 Prozent, wenn ein Fach­arzt ohne Über­weisung des Haus­arztes direkt aufgesucht wird.

Die Honorare der Kassen(zahn)ärzte werden zu 100 Prozent erstattet, wenn sich der Patient vor der Behand­lung als Versicherter im Stan­dard­tarif ausweist.

Die Vergütung beträgt zur Zeit maximal4

  • für Ärzte: bis zum 1,8-fachen GOÄ-Satz,
  • für Zahn­ärzte: bis zum 2,0 fachen GOZ- Satz.
  • Die Krankenkasse über­nimmt die Kosten für Behand­lungen aus dem gesetzlichen Leistungs­katalog voll­ständig.
  • Der Arzt rechnet seine Leistungen über die kassen­ärzt­liche Vereinigung ab, der Zahn­arzt über die kassenzahn­ärzt­liche Vereinigung. Keine Rechnung für den Patienten.

Arznei­mittel

  • In den meisten Tarifen volle Kosten­erstattung für alle verordneten apotheken­pflichtigen Arznei­mittel, auch für rezept­freie Medikamente ohne Begrenzung auf Höchst­beträge.
  • Bei einigen Tarifen jedoch Selbst­beteiligung von 20 Prozent, wenn ein Originalpräparat statt eines Generikums verwendet wird.
  • Bei einigen Tarifen Selbst­beteiligung von 20 Prozent, wenn das Arznei­mittel nicht über den Versicherer bezogen wurde, obwohl dies möglich war.
  • Bei einzelnen Tarifen auch eine generelle Selbst­beteiligung für Arznei­mittel in Höhe von 10, 20 oder 25 Prozent der Kosten.
  • Für Patienten unter 12 Jahren: verordnete apotheken­pflichtige Arznei­mittel- also auch rezept­freie Medikamente.
  • Für Patienten ab 12 Jahre: Von Ausnahmen abge­sehen, nur verordnete verschreibungs­pflichtige Medikamente.
  • Keine Kosten­erstattung für Arznei­mittel, die von der GKV grund­sätzlich nicht über­nommen werden.
  • Es gilt eine Selbst­beteiligung des Versicherten von 20 Prozent – maximal jedoch 306 Euro im Jahr5.
  • Für Patienten unter 12 Jahren: verordnete apotheken­pflichtige Arznei­mittel – also auch rezept­freie Medikamente.
  • Für Patienten ab 12 Jahre: Von Ausnahmen abge­sehen, nur verordnete verschreibungs­pflichtige Medikamente.
  • Kosten­über­nahme nur bis zu fest­gelegten Höchst­beträgen (Fest­beträgen).
  • Nicht bezahlt werden Life­style-Arzneien oder unwirt­schaftliche Medikamente, bei Versicherten ab 18 Jahren auch keine Mittel gegen Bagatel­lerkrankungen.
  • Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten zu, je Packung mindestens 5, maximal 10 Euro.

Hilfs­mittel (z.B. Hörgeräte, Roll­stühle oder Prothesen)

Je nach Tarif:

  • Hilfs­mittel nach tariflichem Hilfs­mittel­katalog. Vor allem in den alten Bisex-Tarifen sind diese Hilfs­mittel­kataloge teil­weise abschließend, das heißt Neuerungen finden keinen Eingang.
  • Unterschiedliche Leistungs­ober­grenzen für einen Teil der Hilfs­mittel oder Beschränkung auf die einfache Ausführung.
  • Für Brillen und Kontaktlinsen zumeist Höchst­beträge von 100 bis 1 000 Euro jähr­lich oder alle zwei Jahre; in einigen Tarifen auch gar keine Erstattung.
  • Erstattet werden Kosten für aufgelistete verordnete Hilfs­mittel in Stan­dard­ausführung (abschließender Katalog),
  • Brillengläser: Zuschuss nur für Kinder oder schwer Sehbehinderte
  • Zuschuss für Roll­stühle maximal 767 Euro; für Hörgeräte maximal 850 Euro inner­halb von drei Jahren.
  • Es gilt eine Selbst­beteiligung des Versicherten von 20 Prozent, maximal jedoch 306 Euro im Jahr5.
  • Über­nommen werden Kosten für Hilfs­mittel, die im Hilfs­mittel­verzeichnis enthalten sind, in einfacher Ausführung bis zu fest­gelegten Höchst­beträgen (z.B. Fest­beträge).
  • Bei Brillengläsern: Zuschuss nur bis zum 18. Geburts­tag oder bei sehr starker Fehlsichtig­keit/Sehbehin­derung.
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der von der Kasse über­nommenen Kosten, mindestens 5, höchs­tens 10 Euro, zu.

Heil­mittel (z.B. Krankengymnastik, Massagen)

  • In vielen Tarifen nur für die im jeweiligen Heil­mittel­verzeichnis aufgeführten verordneten Heil­mittel.
  • Manche Tarife sehen Selbst­beteiligungen von 10 bis 25 Prozent vor.
  • Erstattet werden Kosten für verordnete, zugelassene Heil­mittel, die im Heil­mittel­verzeichnis des Stan­dard­tarifes aufgeführt sind (z.B. Verfahren der Physio­therapie, Ergo­therapie, Stimm-, Sprech- und Sprach­therapie, Podologie).
  • Es gilt eine Selbst­beteiligung des Versicherten von 20 Prozent, maximal jedoch 306 Euro im Jahr5.
  • Über­nommen werden Kosten für zugelassene, verordnete Heil­mittel laut Heil­mittel­katalog der GKV (z.B. Verfahren der Physio­therapie, Ergo­therapie, Stimm-, Sprech- und Sprach­therapie, Podologie für Diabetiker).
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der Kosten, sowie 10 Euro je Verordnung zu.

Psycho­therapie

Je nach Tarif:

  • 75 bis 100 Prozent der Kosten bei unbe­grenzter Sitzungs­zahl oder begrenzt auf 20 bis 50 Sitzungen im Jahr
  • bei unbe­grenzter Sitzungs­zahl oft abnehmende Erstattung mit der Dauer der Therapie.
  • zum Teil nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gesell­schaft.
  • vor allem in den alten Bisex-Tarifen zum Teil nur durch Ärzte und nicht durch psycho­logische Psycho­therapeuten.
  • in wenigen Tarifen auch gar keine Leistungen für Psycho­therapie.
  • Erstattet werden Kosten für Behand­lung sowohl durch Ärzte, als auch durch psycho­logische Psycho­therapeuten.
  • Maximal 25 Sitzungen im Jahr.
  • Nur nach vorheriger Genehmigung.
  • Kosten­über­nahme für zugelassene Therapie­verfahren durch Ärzte und psycho­logische Psycho­therapeuten.
  • Je nach Therapie­verfahren bis zu 160 Sitzungen je Behand­lung; in Ausnahme­fällen auch bis zu 300 Sitzungen.
  • Nur nach Genehmigung der Krankenkasse. Ausnahme: maximal 24 Sitzungen für psycho­therapeutische Akutbe­hand­lung ohne Genehmigung.

Vorsorgeunter­suchungen

  • In vielen Tarifen: Leistungen analog der gesetzlichen Kranken­versicherung.
  • Oft jedoch ohne Alters­begrenzungen und vorgegebene Zeit­intervalle.
  • Teil­weise zusätzliche Früh­erkennungs­unter­suchungen für Kinder oder häufige schwere Erkrankungen wie zum Beispiel Krebs.
  • In vielen Tarifen auch alle zur Früh­erkennung von Krankheiten notwendigen Vorsorgeunter­suchungen.

Vorsorgeleistungen analog zu denen der GKV, das heißt insbesondere

  • Früh­erkennungs­unter­suchungen für Kinder.
  • Allgemeine Gesund­heits­unter­suchung zur Früh­erkennung von Krankheiten und Gesund­heits­risiken (ab 18 Jahre).
  • Unter­suchungen zur Früh­erkennung von Haut­krebs ( ab 35 Jahren) und Darm­krebs (ab 50 Jahren), sowie Krebs an den Genitalien (für Frauen ab 20 und für Männer ab 45 Jahren) und Brust­krebs (für Frauen ab 30 Jahren).

Über­nommen werden insbesondere:

  • Früh­erkennungs­unter­suchungen für Kinder.
  • Allgemeine Gesund­heits­unter­suchung zur Früh­erkennung von Krankheiten und Gesund­heits­risiken (ab 18 Jahre).
  • Unter­suchungen zur Früh­erkennung von Haut­krebs ( ab 35 Jahren) und Darm­krebs (ab 50 Jahren), sowie Krebs an den Genitalien (für Frauen ab 20 und für Männer ab 45 Jahren) und Brust­krebs (für Frauen ab 30 Jahren).

Häusliche Kranken­pflege

  • In vielen Tarifen Leistungen nur für Behand­lungs­pflege.
  • In manchen Tarifen Leistungen für Behand­lungs­pflege und – sofern ein Kranken­haus­auf­enthalt vermieden oder verkürzt wird – auch für Grund­pflege und haus­wirt­schaftliche Versorgung.
  • In einigen Tarifen gar keine Leistungen. Das gilt vor allem für alte Bisex-Tarife.
  • Kosten für verordnete Behand­lungs­pflege (z.B. Verbands­wechsel).
  • Bei Versicherten ab 18 Jahre: Selbst­beteiligung von 10 Prozent für maximal 28 Tage im Jahr.
  • Verordnete Behand­lungs­pflege (z.B. Verbands­wechsel).
  • Zusätzlich auch Leistungen für Grund­pflege (z.B. Körper­pflege) und haus­wirt­schaftliche Versorgung, wenn dadurch ein Kranken­haus­auf­enthalt vermieden oder verkürzt wird.
  • Bei schwerer Krankheit: verordnete Grund­pflege und haus­wirt­schaftliche Versorgung.
  • Nur nach Genehmigung, wenn niemand im Haushalt die kranke Person versorgen kann.
  • Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage im Jahr, sowie 10 Euro je Verordnung zu.

Haus­halts­hilfe

  • In einigen wenigen Tarifen Leistung analog zu denen der gesetzlichen Kranken­versicherung oder Leistungen nach Genehmigung durch den Versicherer.
  • In den meisten Tarifen keine Leistung.
  • Keine Leistungen für Haus­halts­hilfe.
  • Kosten­über­nahme wenn Versicherte im Kranken­haus oder zur Kur sind oder häusliche Kranken­pflege benötigen und zu Hause ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, um das sich sonst niemand kümmern kann.
  • Außerdem bei Schwangerschaft und schwerer Krankheit, wenn niemand im Haushalt helfen kann.
  • Versicherte ab 18 Jahre 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5, höchs­tens 10 Euro zu.

Ambulante Vorsorge- und Rehakuren

  • In vielen Tarifen Kosten­erstattung für die Kurbe­hand­lung (ärzt­liche Leistungen, Arznei­mittel, Heil­mittel).
  • Oft nur alle zwei oder drei Jahre.
  • Teil­weise mit Leistungs­ober­grenzen von zum Beispiel 600 oder 1 000 Euro je Kur.
  • Keine Leistungen für ambulante Kuren.
  • Ambulante Vorsorgekuren maximal alle drei Jahre.
  • Ambulante Rehakuren: maximal 20 Behand­lungs­tage alle vier Jahre; Versicherte ab 18 Jahre zahlen 10 Euro am Tag zu.

Spezialisierte ambulante Palliativ­versorgung

  • In vielen Tarifen Leistungen analog denen der gesetzlichen Kranken­versicherung.
  • Einige Tarife leisten nur, wenn der Versicherer die Versorgung organisiert.
  • Vor allem in den älteren Bisex-Tarifen in der Regel keine Leistung.
  • Keine Leistungen für spezialisierte ambulante Palliativ­versorgung.
  • Voll­ständige Kosten­über­nahme für die Betreuung von Sterbenden mit besonders hohem Versorgungs­bedarf (zum Beispiel wegen starker Schmerzen) in ihrem familiären Umfeld durch besonders qualifizierte Ärzte und Pfleger.

Zahn­arzt

Zahnbe­hand­lung (z.B. Füllungen, Inlays)

  • Je nach Tarif: meist 50 bis 100 Prozent der Kosten – auch für Inlays.
  • Voll­ständige Kosten­erstattung für Zahnbe­hand­lungen,
  • für Inlays jedoch nur in Höhe von 65 Prozent der Kosten für eine metallische Ausführung ohne Verblendung.
  • Voll­ständige Kosten­über­nahme für zugelassene Leistungen (z.B. Amalgamfül­lungen).
  • Zuschuss für Inlays in Höhe der Kosten für eine normale Füllung.

Zahn­ersatz (z.B. Kronen, Brücken, Implantate, Prothesen)

  • Je nach Tarif meist 50 bis 90 Prozent der Kosten.
  • Bei einigen Tarifen zusätzliche Ober­grenzen für die zahn­tech­nischen Leistungen (Labor­kosten).
  • Bei einigen Tarifen Leistungs­ober­grenzen für Implantate.
  • Kosten­über­nahme zu 65 Prozent für zugelassene Leistungen – zum Beispiel Kronen und Brücken in metallischer Ausführung.
  • Jedoch zusätzliche Ober­grenzen für zahn­tech­nische Leistungen (Labor).
  • Keine Kosten­über­nahme für Verblendung von Kronen außer­halb des Front­bereiches, maximal zwei Implantate zur Befestigung von Zahn­ersatz im zahnlosen Unterkiefer.
  • Unabhängig von der Art des gewählten Zahn­ersatzes je nach Vorsorge und Zahn pflege fester Zuschuss in Höhe von 60 bis 75 Prozent der Kosten der Regel­versorgung für den jeweiligen medizi­nischen Befund.
  • Implantate und Verblendungen von Kronen außer­halb des Front­bereichs gelten nicht als Regel­versorgung, Versicherte erhalten aber den Fest­zuschuss für die Regel­versorgung.

Kiefer­ortho­pädie

  • Je nach Tarif meist 50 bis 100 Prozent der Kosten.
  • Manche Tarife leisten nur für Kinder unter 18 Jahren.
  • In manchen Tarifen gar keine Leistungen für Kiefer­ortho­pädie.
  • 80 Prozent der Kosten.
  • Für Kinder unter 18 Jahren mit einer Zahnfehl­stellung mindestens des Schweregrades KIG 3.
  • Für Erwachsene nur bei schweren Anomalien.
  • Kosten­über­nahme für zugelassene Verfahren.

Verdienst­ausfall

Krankengeld/ Kranken­tagegeld

  • Der Leistungs­beginn für das Kranken­tagegeld wird vertraglich vereinbart, zum Beispiel ab dem 29. Krank­heits­tag – bei Arbeitnehmern ist frühestens der 43. Tag möglich.
  • Kranken­tagegeld in Höhe des vereinbarten Tages­satzes, zum Beispiel 120 Euro am Tag, maximal jedoch in Höhe des Netto­einkommens plus Kranken­versicherungs­beitrag.
  • Kein Kranken­tagegeld bei Erkrankung eines Kindes.
  • Keine Leistungen bei Verdienst­ausfall.
  • Die Ergän­zung des Stan­dard­tarifes durch eine Kranken­tagegeld­versicherung ist jedoch möglich.
  • Krankengeld ab dem 43. Krank­heits­tag.
  • In Höhe von 70 Prozent des Brutto­einkommens bis zur Beitrags­bemessungs­grenze, bei Arbeitnehmern maximal jedoch 90 Prozent des Netto­einkommens.
  • Krankengeld auch bei Erkrankung eines Kindes.
  • Selbst­ständige müssen eine Wahl­erklärung abgeben, um Krankengeld zu beziehen. Alternativ oder zusätzlich können sie auch einen Wahl­tarif mit anderer Höhe oder früherem Beginn des Krankengeldes wählen.

Legende

Stand: 01.04.2022

1
Für den beihilfe­konformen Stan­dard­tarif für Beamte gelten die Leistungen analog bezogen auf den zu versichernden Prozent­satz.
2
Gesetzlich fest­gelegte Mindest­leistungen. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen für bestimmte Leistungs­bereiche (z.B. bei ambulanten Kuren, häuslicher Kranken­pflege oder Haus­halts­hilfe) in begrenztem Umfang auch über diese Mindest­leistungen hinaus­gehen.
3
Versicherte können zusätzlich eine stationäre Zusatz­versicherung für die Unterbringung im Ein- oder Zweibett­zimmer und Chef­arzt­behand­lung abschließen.
4
Diese Höchst­sätze können durch entsprechende Verträge zwischen dem Verband der privaten Kranken­versicherung und den kassen­ärzt­lichen und kassenzahn­ärzt­lichen Vereinigungen in Zukunft auch geändert werden.
5
Die Selbst­beteiligungen von 20 Prozent für Arznei­mittel, sowie von 20 Prozent für Hilfs­mittel und 20 Prozent für Heil­mittel betragen insgesamt maximal 306 Euro im Jahr.
2

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