Neben­kosten­abrechnung So prüfen Mieter die Betriebs­kosten­abrechnung

92
Neben­kosten­abrechnung - So prüfen Mieter die Betriebs­kosten­abrechnung

Neben­kosten. Welche der Vermieter auf die Mieter umlegen darf, regelt die Betriebs­kosten­ver­ordnung. Oft lohnt eine Prüfung der Neben­kosten­abrechnung. Die aktuellen Nach­zahlungen sind wegen der Energiekosten oft hoch. © Getty Images

Eine Betriebs­kosten­abrechnung kann an vielen Stellen falsch sein. Wie Mieter die Abrechnung prüfen und wann sie sich gegen Nach­zahlungen wehren können – mit Muster­brief.

Bei den Betriebs­kosten handelt es sich um alle neben der Miete entstehenden Kosten der Hausbe­wirt­schaftung, die der Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Deshalb werden die Betriebs­kosten auch Neben­kosten genannt. Im Prinzip ist es unerheblich, welcher Begriff verwendet wird. Entscheidend ist aus Mietersicht: Der Vermieter kann nicht alle Kosten, die ihm bei der Bewirt­schaftung seiner vermieteten Immobilie im Laufe eines Jahres entstehen, auf seine Mieter umlegen. Wir zeigen, welche Posten abge­rechnet werden können, welche nicht.

Was nicht zu den Neben­kosten gehört

Umleg­bar sind grund­sätzlich nur Ausgaben, die zu einer der 17 Positionen des Betriebs­kostenkatalogs der Betriebs­kosten­ver­ordnung (Paragraf 2 Betriebskostenverordnung) gehören. In der Betriebs­kosten­ver­ordnung steht auch, was nicht zu den Neben­kosten gehört: die Verwaltungs­kosten sowie die Instandhaltungs- und Instandset­zungs­kosten, sprich: die Reparatur­kosten (Paragraf 1 Absatz 2 Betriebskostenverordnung).

Angebot auswählen und weiterlesen

92

Mehr zum Thema

92 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.04.2024 um 14:24 Uhr
    Abfluss- oder Leistungsprinzip

    @rfNg4VCS: Die Heizkosten sind nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Bei den anderen Nebenkosten haben Vermieter die Wahl.
    Bei der Abrechnung der Heizkosten nach dem Leistungsprinzip werden nur Kosten abgerechnet, die auch im Abrechnungsjahr verbraucht wurden, unabhängig davon, wann im Jahr die Rechnung einging.
    Beim Abflussprinzip kommt es allein darauf an, wann die Rechnung zum Beispiel für die Wohngebäudeversicherung einging. Kam die Rechnung im September 2023 und geht das Vertragsjahr von September 2023 bis zum August 2024 , muss der Vermieter die Rechnung nicht aufsplitten, sondern kann den gesamten Rechnungsbetrag in die Betriebskostenabrechnung für 2023 übernehmen.
    Für die korrekte Überprüfung der Betriebskosten im Detail bedarf es der Sichtung der Unterlagen beim Vermieter. Das gilt auch für Kosten, die im Abflussprinzip abgerechnet wurden.

  • rfNg4VCS am 10.04.2024 um 08:52 Uhr
    Abrechnung nach Abfluss- oder Leistungsprinzip

    Der Artikel hat mir einige Fragen beantwortet, allerdings fehlt mir ein wichtiges Thema. Wie wurde abgerechnet, nach Abfluss- oder Leistungsprinzip? Was bedeuten diese Begriffe und wo liegen die Unterschiede. Wie kann kann man Betriebskosten überprüfen, die nach dem Abflussprinzip abgerechnet wurden? etc..

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.01.2024 um 20:02 Uhr
    Zustellung fehlerhafte / korrigierte Abrechnung

    @T_M1: Der Vermieter muss innerhalb der Jahresfrist (nur) eine FORMELL korrekte Rechnung erstellt und zugestellt haben. Das heißt: Enthält eine fristgemäß zugestellte Nebenkostenabrechnung zwar keine formellen Fehler, aber inhaltliche (materielle) Fehler, gilt die Frist dennoch als eingehalten. Materielle Fehler darf der Vermieter nach Ablauf der Frist noch korrigieren. Wie eine Abrechnung aussehen muss, damit sie als formell korrekt angesehen werden kann, finden Sie im Artikel unter der Zwischenüberschrift „Nebenkostenabrechnung prüfen – Formale Fehler“. Die Anforderungen an die Form sind nicht allzu hoch, Vermieter machen an dieser Stelle nur selten Fehler.

  • T_M1 am 02.01.2024 um 11:26 Uhr
    Verteilerschlüssel qm2 / Personen

    In meinem Mietvertrag wird auf die Betriebskostenverordnung verwiesen, womit mein Mieter diverse Umlagen via Personenschlüssel rechtfertigt. Dies ist für uns (2 Erwachsene + 2 Säuglinge) sehr ungünstig.
    Legt der Vermieter im Mietvertrag keinen Verteilerschlüssel fest, muss er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Nebenkosten nach Anteil der Wohnfläche, also nach Quadratmetern, umlegen.
    Kann ich hier widersprechen und die Umlage bestimmter Kosten, welche aktuell nach Personen umgelegt werden, beanstanden und auf die Umlage via Quadratmeter bestehen?

  • T_M1 am 02.01.2024 um 10:56 Uhr
    Zustellung fehlerhafte / korrigierte Abrechnung

    Mein Vermieter hat mir eine nachweislich fehlerhafte Betriebs­kosten­abrechnung kurz vor Ende des 12. Monats nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zugestellt. Die korrigierte Version konnte mir dann allerdings erst nach Ende des 12. Monats nach Beendigung des Abrechnungszeitraums übergeben werden.
    Welches Datum ist somit für den offiziellen Erhalt der Abrechnung heranzuziehen?
    Liegt hier eine verspätete Betriebskostenabrechnung vor (welche ich nicht bezahlen müsste), oder gilt das Empfangsdatum der ersten, fehlerhaften Abrechung (und ich muss definitiv zahlen)?