Wenn die Äste von Bäumen des Nachbarn über den Gartenzaun hinüberwachsen, dürfen sich Grundstücksbesitzer in vielen Fällen gegen sie wehren. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch nämlich immer dann, wenn die Äste eine Beeinträchtigung darstellen (Paragraf 910). Das ist beispielsweise der Fall, wenn von ihnen Zapfen aufs eigene Grundstück herabfallen (Bundesgerichtshof [BGH], Az. V ZR 102/18) oder wenn die überhängenden Zweige das Pflanzenwachstum auf dem eigenen Grundstück beeinträchtigen. Stellen die Äste eine Beeinträchtigung dar, dürfen sie auch dann abgeschnitten werden, wenn dies die Standfestigkeit des Baumes gefährdet oder der Baum deswegen sogar absterben könnte (BGH, Az. V ZR 234/19).
Frist. Radikal zur Heckenschere greifen dürfen Gartenbesitzer allerdings auch dann nicht. Sie müssen dem Nachbarn erst die Chance geben, die Äste selbst abzuschneiden und ihm dafür auch eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist, oder der Nachbar weigert er sich, die Äste zu schneiden, darf sogar ein Gärtner mit dem Stutzen beauftragen werden – der Nachbar muss zahlen (OLG Nürnberg, Az. 12 U 2174/00).
Fachgerecht. Wer selbst Hand anlegt, muss die Arbeiten fachgerecht ausführen. Sonst droht Schadenersatz. Ein Hobbygärtner, der selbst zur Kettensäge gegriffen hatte, musste seinem Nachbarn 750 Euro zahlen, weil vier Wochen nach dem Schneiden einige Pflanzen des Nachbarn abgestorben waren. Der Nachbar wollte 900 Euro, davon zog das Landgericht Coburg aber 150 Euro als Ausgleich für die Arbeit ab (Az. 32 S 83/06).
Bäume fällen und Hecken schneiden
Eine Frau hatte sich per Vergleich verpflichtet, die Hecke, die ihr Grundstück zur Terrasse der Nachbarn abgrenzt, auf eine Höhe von 2,50 Meter zurückzuschneiden. Als sie das nicht tat, versuchten die Nachbarn, den Rückschnitt per Klage zu erzwingen. Das Landgericht verhängte gegen die Frau ein Zwangsgeld von 500 Euro oder hilfsweise einen Tag Haft. Dagegen wehrte sie sich vorm Oberlandesgericht Frankfurt am Main – und bekam Recht: Das Zwangsgeld ist rechtswidrig (Az. 26 W 1/23). Den Nachbarn der Frau bleibt nun die Möglichkeit, die Hecke selbst zu schneiden oder durch eine Firma schneiden zu lassen. Die Kosten müsste die Frau übernehmen. Falls für die Gartenarbeiten das Grundstück nebenan betreten werden muss, kann das Landgericht eine Duldungsverpflichtung aussprechen.
Naturschutz. Generell ist es keine gute Idee, bestimmte Pflanzen einfach abzuschneiden oder zu fällen. Das gilt auch fürs eigene Grundstück. Viele Gemeinden haben nämlich Baumschutzverordnungen, die unter anderem vorschreiben, dass Bäume ab einem bestimmten Stammumfang zu erhalten sind. Zum Wohle wild lebender Tiere und Pflanzen dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz Bäume, Hecken und Büsche vom 1. März bis 30. September sowieso nur sehr schonend beschnitten werden (Paragraf 39).
Wuchernde Ranken an fremden Fassaden
Auch wenn er wunderschön aussieht – wild wachsender Wein, der auf die Fassade des Nachbarhauses wuchert, muss weg. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az. 53 S 122/06). Geklagt hatte ein Hauseigentümer, dessen Hausfassade immer wieder von Weinranken vom Nachbarhaus bewachsen wurde. Ihn störte der Wuchs, da seine Wände nun nicht mehr vernünftig gestrichen werden könnten. Da allein das Zurückschneiden der Triebe die Pflanze nicht stoppen konnte, müsse sie gerodet werden, meinten die Richter.
Fremdes Obst pflücken
Wem eine Pflanze gehört, dem gehören auch die Früchte, die daran wachsen. Deshalb gehören der Nachbarin all die Äpfel, die ihr üppiger Apfelbaum trägt – auch, wenn die Äste ihres Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen. In diesem Fall darf die Nachbarin über den Zaun langen, um ihre Äpfel zu ernten. Wer einfach fremdes Obst pflückt, macht sich des Diebstahls schuldig – früher hieß die Tat Mundraub. Fällt das Obst aber selbst vom Baum, gehört es demjenigen, auf dessen Grundstück es fällt. Nachhelfen, etwa durch Schütteln der Zweige ist wiederum nicht erlaubt.
Laub vom Nachbarbaum
Regel. Wehen im Herbst die Blätter vom Nachbarn auf die eigene Auffahrt, bedeutet das mehr Arbeit beim Laubfegen. Sich dagegen zu wehren, ist in der Regel aber aussichtslos. Weil Laub ausschließlich im Herbst anfällt, sehen die Gerichte es meist als ortsübliche oder unwesentliche, zumutbare Verunreinigung. Und außerdem weht das eigene Laub ja auch in fremde Gärten.
Ausnahme. Nur in seltenen Fällen machen die Gerichte eine Ausnahme und verpflichten den Nachbarn zur Zahlung einer sogenannten Laubrente. Damit so etwas möglich ist, müssten die Nachbarbäume aber beispielsweise zu nahe an der eigenen Grundstücksgrenze stehen (BGH, Az. V ZR 8/17). Für den Anspruch auf eine Laubrente reicht es nicht, wenn der Mehraufwand nur ein Achtel der gesamten Grundstückspflege ausmacht (OLG Karlsruhe, 6 U 184/07).
Übrigens: Nachbarn müssen es auch dulden, wenn Nadeln von fremden Bäumen aufs eigene Grundstück fallen. Dafür steht ihnen keine Entschädigung zu, entschied das Landgericht Dortmund (Az. 3 O 140/10).
Pollen und Samen von Nachbars Baum
Neben Früchten und Blättern von Bäumen des Nachbarn können auch Pollenflug und herabfallende Samen die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen. Eigentümer können aber nicht verlangen, dass der Nachbar die Bäume fällt oder eine Entschädigung zahlt, wenn er den nach Landesrecht gültigen Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten hat. Er ist dann für die natürlichen Immissionen der Bäume nicht verantwortlich, entschied der Bundesgerichtshof im Falle einiger Birken (Az. V ZR 218/18).
Baum auf Grundstücksgrenze
Nachbarn sind gemeinsam für Bäume verantwortlich, die auf ihrer Grundstücksgrenze wachsen. Stürzt so ein Baum um, haften beide für den dadurch verursachten Schaden, entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 33/04). Vor Gericht ging es um eine alte Eiche, die aufgrund von Pilzbefall und anderen Schäden umfiel und das Haus des einen Nachbarn beschädigte. Weil der andere Nachbar fünf Jahre zuvor totes Holz aus der Baumkrone hatte entfernen lassen, weigerte er sich, den Schaden anteilig zu bezahlen. Das muss er aber, urteilten die Richter. Beide Nachbarn seien für den Baum verantwortlich. Weil sie versäumt hatten, Maßnahmen gegen sein Umstürzen zu ergreifen, müssen sie je für die Hälfte des Schadens aufkommen.
BGH: Nachbarn haften für Bäume auf ihrem Grundstück
Wer alte Bäume besitzt, die umstürzen könnten, ist für die Sicherheit verantwortlich. Ein Grundstücksbesitzer muss deshalb seinem Nachbarn Schadenersatz zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Mit den Jahren waren auf dessen Grund vier Pappeln gestürzt und nun wurde ein Gartenhaus beschädigt. Der Pappelbesitzer muss zahlen, da ihm die Gefahr von umstürzenden Bäume in der Vergangenheit und durch Hinweise aus der Nachbarschaft bekannt war. Ein Mitverschulden des Nachbarn, der sein Gartenhaus in der Gefahrenzone errichtet hatte, lehnte das Gericht ab (Az. V ZR 319/02).
Wurzeln fremder Bäume
Rasen vs. Baum. Wenn die Wurzeln der Bäume den Rasen des Nachbarn zerstören, müssen sie weg. Das ist der Kern einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 121 C 15076/09). Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem vier Bäume an einer Grundstücksgrenze den Rasen beim Nachbarn massiv zerwurzelt hatten. Nachdem der Mann das lange geduldet hatte, forderte er, dass die Wurzeln endlich gekappt werden.
Keine Verjährung. Der Baumbesitzer wandte ein, dass dann die Bäume abstürben. Zudem verjähre der Anspruch auf das Fällen von benachbarten Bäumen nach fünf Jahren. Diese Zeit sei um. Das Gericht entschied dennoch für den Rasenbesitzer. Da die Bäume nach Ansicht von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert seien, müsse der Besitzer tätig werden, auch wenn die Bäume dann eingingen. Die bayerische Verjährungsvorschrift komme nicht zum Tragen, da sie nur für das Fällen von Bäumen gelte. Hier gehe es aber um das Kappen von Wurzeln – und das sei etwas anderes, meinte das Gericht.
Pflanzen – Vorsicht bei invasiven Arten
Hobbygärtner dürfen in normalerweise anpflanzen, was sie möchten. Vorsichtig sollten sie aber bei „Invasive Arten“ arten sein. Das sind Pflanzen, die sich in Gebieten außerhalb ihrer Heimat ausbreiten und so die heimische Flora verdrängen. Sie können Ökosysteme gefährden. Eine EU-Richtlinie regelt den Umgang mit diesen Pflanzen. Auf der sogenannten Unionsliste stehen 36 invasive Pflanzen. Die Verordnung teilt sie je nach Verbreitungsgrad in verschiedene Kategorien ein.
Früherkennung. Für Arten, die sich „in der frühen Phase der Invasion“ befinden, gilt eine Beseitigungspflicht. Dazu zählen etwa Pampasgras, Steppengras oder Weidenblatt-Akazie. Bei diesen Arten besteht noch die Chance, die Ausbreitung einzudämmen.
Weit verbreitet. Haben sich Arten weit verbreitet, sollen die EU-Länder entsprechende Maßnahmen ergreifen. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat für jede invasive Art ein Maßnahmenblatt erstellt. Götterbaum, Pontischer Rhododendron oder Riesenbärenklau sind Beispiele für weit verbreitete invasive Arten. Ebenso wie der Pontische Rhododendron,wie uns das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mitteilte. Anders als etwa das Pampasgras haben sie sich bereits in freier Natur ausgebreitet. Sie sollen nicht mehr neu angepflanzt werden.
Kein Bußgeld: Laut Bundesnaturschutzgesetz darf die zuständige Behörde, Hobbygärtnerinnen und -gärtner dazu verpflichten, invasive Pflanzen zu beseitigen. Sie darf dafür auch bestimmte Verfahren vorschreiben. Diese Anordnung kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, teilte uns da BfN mit. Eine Geldbuße könne allerdings nicht verhängt werden, da ein entsprechender Tatbestand fehle.
Gewächshaus – wann eine Baugenehmigung?
Ob Gartenfreunde fürs Gewächshaus eine Baugenehmigung benötigen, regeln die Bauordnungen der Länder – meist unter dem Stichwort „verfahrensfreie Bauvorhaben“.
Einige Bundesländer knüpfen die Genehmigungsfreiheit an die Höhe: In Baden Württemberg sind Gewächshäuser bis zu einer Höhe von fünf Metern genehmigungsfrei, sofern das Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans liegt. Anderswo ist das Volumen der Maßstab: So sind in Niedersachsen Gewächshäuser unter 40 Kubikmeter Rauminhalt genehmigungsfrei, in Hessen solche unter 30 Kubikmeter.
Tipp: Auch wenn Sie für Ihr Gewächshaus keine Baugenehmigung brauchen, sollten Sie bei der zuständigen Baubehörde nachfragen, was für Sie gilt. Denn Ihre Gemeinde kann Festlegungen treffen, zum Beispiel auch im Bebauungsplan, die auch Gewächshäuser gelten. Vorgeschrieben sein können etwa Grenzabstände zum Nachbarn oder eine maximale Fläche für mögliche Nebenanlagen des Grundstücks.
Komposthaufen: Gerüche können für Ärger sorgen
Auch wenn er manchmal müffelt – einen Komposthaufen darf grundsätzlich jeder im Garten anlegen. Wer das kleine Einmaleins des Kompostierens beherrscht und zum Beispiel keine gekochten Speisereste, Knochen oder grobe Äste auf dem Haufen entsorgt, ist auf der sicheren Seite. Denn Kompostgeruch lässt sich nicht ganz vermeiden, und die Nachbarn müssen ihn bis zu einem gewissen Maß hinnehmen. Es kommt aber auch immer auf die Situation vor Ort an. Bei sehr großen Grundstücken können Nachbarn unter Umständen die Verlegung des Komposthaufens verlangen. Der Eigentümer eines 1350 Quadratmeter großen Grundstück darf seinen Kompost nicht neben Terrasse und Spielgerät seines Nachbarn aufbauen, urteilte das Landgericht München I (AZ 23 O 14452/86). Angesichts der Grundstücksgröße könne der Komposthaufen umgesiedelt werden.
Hochbeet – rechtlich nicht eindeutig zuzuordnen
Das Hochbeet ist in Privatgärten eine eher moderne Entwicklung und es gibt im Nachbarrecht der Länder hierzu keine konkreten Regeln. Rechtsexperte Detlef Stollenwerk sagt: „Das Hochbeet ist jedenfalls keine Anpflanzung, sondern rechtlich zum Beispiel als Aufschichtung oder als Bodenerhöhung einzuordnen.“ Einige Länder haben im Nachbarrecht Regelungen für „Aufschichtung“, und verlangen einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zum Nachbargrundstück. Dies gilt etwa in Nordrhein-Westfalen. Wer ein Hochbeet einrichten möchte, einigt sich am besten gütlich mit seinem Nachbarn, oder erfragt mögliche Abstände zur Grundstücksgrenze bei der zuständigen Baubehörde.
Wer auf dem Hochbeet nur Obst und Gemüse anbaut, das die Grundstücksmauer oder eine sonstige Einfriedung nicht überragt, sollte auch hier auf der sicheren Seite sein.
Schottergärten – vielerorts verboten
Umweltschädlich. Schotter oder Steingärten gelten als pflegeleicht. Sie können aber der Umwelt schaden und sind daher vielerorts verboten. Umweltschädlich sind sie, wenn sie verhindern, dass Sickerwasser in den Boden gelangt – zum Beispiel, wenn zwischen Steinen und Boden eine Plastikfolie eingezogen wurde. Bei heißen sommerlichen Temperaturen heizt sich der Schotter auf und kann Temperaturen bis 70 Grad erreichen. Außerdem kommt hinzu, dass Bienen oder Schmetterlinge beim Einsatz von viel Steinmaterial keine Nahrung finden.
Verboten. Das Anlegen neuer Schottergärten ist zum Beispiel in Baden-Württemberg seit August 2020 nicht mehr erlaubt. Ob alte Gärten zurückgebaut werden müssen, geht aus dem Landesnaturschutzgesetz nicht eindeutig hervor. Das Umweltministerium schrieb uns, man setze „zuallererst auf Einsicht und Verständnis“. Behördliche Anordnungen seien aber im Einzelfall möglich. In Bayern dürfen Städte oder Kommunen seit Februar 2021 neu angelegte reine Steingärten verbieten. Für bestehende gilt ein Bestandschutz.
Rückbauförderung. Städte wie Braunschweig, Bergkamen oder Saarbrücken (genehmigt am 24. Mai , siehe Ratsinformationssystem) setzen auf Anreize und zahlen Fördergelder, wenn „Flächen entsiegelt“ werden.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@HPMeyer: Für besonders laute Gerätegruppen gibt es eine zusätzliche Beschränkung zur Nutzung im Wohngebiet, sodass diese nur werktags zwischen 9 -13 Uhr und von 15 - 17 Uhr betrieben werden dürfen.
Sie schreiben unter "Lärm – was Nachbarn tolerieren müssen":
"Für vier besonders laute Gerätegruppen ist in der Lärmverordnung die Benutzung im Freien zusätzlich eingeschränkt: Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger dürfen *nur* von 9 bis 13Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden",
Auf http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/__7.html steht aber
"§ 7 Betrieb in Wohngebieten;
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, " ... "dürfen im Freien"
...
"2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr *nicht* betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen ..."
Was ist korrekt?
Ich bin der Meinung, dass Geräte, bei denen ein Gehörschutz zu tragen ist, so laut sind, dass sie in Wohngegenden nicht verwendet werden dürfen.
Gruß/HPMeyer
@FilipLange: Die Hamburger Bauordnung verpflichtet auch private Bauherren zur Schaffung von Kinderspielflächen. Wer Wohnungen mit mehr als drei Wohnungen errichtet, kann nach §10 HBauO zur Schaffung eines Kinderspielplatzes auf dem eigenen Grundstück verpflichtet sein. (maa)
In Hamburg. Das Nachbargrundstück wurde zu einer privaten Wohnanlage mit verschiedenen Townhäuseren umgebaut. In der Anlage wurde ein Kinderspielplatz gebaut, der direkt an den angrenzenden Nachbargrundstücken liegt.
Gelten für den privaten Spielplatz die selben Regelungen wie für öffentliche Plätze, betreffen Lautstärke der Kinder?
Mfg
@Erlerlei: Sie finden im obigen Artikel Verweise auf das Nachbarschaftsrecht aller Bundesländer. Wir bitten um Verständnis, dass wir auf mögliche kommunale Besonderheiten hier nicht eingehen können. Die Regelungen des Code Civil wurde spätestens mit Einführung des BGB (1900) in allen Regionen Deutschlands außer Kraft gesetzt. (PH)