Nach­barschafts­recht Regeln für das Neben­einander­leben

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Nach­barschafts­recht - Regeln für das Neben­einander­leben

Hecke, Hund, Hoch­beet oder Gewächs­haus. Nach den Grund­sätzen des nach­barrecht­lichen Gemein­schafts­verhält­nisses müssen Nach­barn Rück­sicht nehmen und es ertragen, wenn die Leute von nebenan gering­fügig nerven. © Stiftung Warentest / Lia Kurowski

Grund­sätzlich können sich Nach­barn bei allen Konfliktfällen individuell einigen. Wir erklären, welche Rechte und Regeln gelten, wenn es zu keiner Einigung kommt.

Nach­barn mögen oder lieben sich, aber sie können sich auch ordentlich streiten, manchmal sogar hassen. Konflikt­trächtig sind häufig Lärm, ob von der Party gegen­über, lautem Kinder­geschrei oder Instru­menten­lern­versuchen. Stören können sich Anwohne­rinnen auch an Gerüchen oder starker Rauch­entwick­lung beim sommerlichen Grillen. Anlass für kräftige Streitig­keiten sind natürlich auch verschiedene Auffassungen von Grundstücks­grenzen, bestimmte Verhaltens­weisen von Haustieren aller Art, umge­fallene Bäume oder Bepflan­zungen von über­hängenden Ästen bis hin zu nicht gestutzten Hecken. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest geben einen Über­blick über nach­barschaftliche Streitig­keiten und sagen, auf welche Regeln Verlass ist.

Bäume, Pflanzen, Gewächs­haus, Schottergarten

Wenn die Äste von Bäumen des Nach­barn über den Gartenzaun hinüber­wachsen, dürfen sich Grundstücks­besitzer in vielen Fällen gegen sie wehren. Laut Bürgerlichem Gesetz­buch nämlich immer dann, wenn die Äste eine Beein­trächtigung darstellen (Paragraf 910). Das ist beispiels­weise der Fall, wenn von ihnen Zapfen aufs eigene Grund­stück herab­fallen (Bundesgerichtshof [BGH], Az. V ZR 102/18) oder wenn die über­hängenden Zweige das Pflanzen­wachs­tum auf dem eigenen Grund­stück beein­trächtigen. Stellen die Äste eine Beein­trächtigung dar, dürfen sie auch dann abge­schnitten werden, wenn dies die Stand­festig­keit des Baumes gefährdet oder der Baum deswegen sogar absterben könnte (BGH, Az. V ZR 234/19).

Frist. Radikal zur Heckenschere greifen dürfen Garten­besitzer allerdings auch dann nicht. Sie müssen dem Nach­barn erst die Chance geben, die Äste selbst abzu­schneiden und ihm dafür auch eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist, oder der Nach­bar weigert er sich, die Äste zu schneiden, darf sogar ein Gärtner mit dem Stutzen beauftragen werden – der Nach­bar muss zahlen (OLG Nürn­berg, Az. 12 U 2174/00).

Fachgerecht. Wer selbst Hand anlegt, muss die Arbeiten fachgerecht ausführen. Sonst droht Schaden­ersatz. Ein Hobby­gärtner, der selbst zur Kettensäge gegriffen hatte, musste seinem Nach­barn 750 Euro zahlen, weil vier Wochen nach dem Schneiden einige Pflanzen des Nach­barn abge­storben waren. Der Nach­bar wollte 900 Euro, davon zog das Land­gericht Coburg aber 150 Euro als Ausgleich für die Arbeit ab (Az. 32 S 83/06).

Bäume fällen und Hecken schneiden

Eine Frau hatte sich per Vergleich verpflichtet, die Hecke, die ihr Grund­stück zur Terrasse der Nach­barn abgrenzt, auf eine Höhe von 2,50 Meter zurück­zuschneiden. Als sie das nicht tat, versuchten die Nach­barn, den Rück­schnitt per Klage zu erzwingen. Das Land­gericht verhängte gegen die Frau ein Zwangs­geld von 500 Euro oder hilfs­weise einen Tag Haft. Dagegen wehrte sie sich vorm Ober­landes­gericht Frank­furt am Main – und bekam Recht: Das Zwangs­geld ist rechts­widrig (Az. 26 W 1/23). Den Nach­barn der Frau bleibt nun die Möglich­keit, die Hecke selbst zu schneiden oder durch eine Firma schneiden zu lassen. Die Kosten müsste die Frau über­nehmen. Falls für die Garten­arbeiten das Grund­stück nebenan betreten werden muss, kann das Land­gericht eine Duldungs­verpflichtung aussprechen.

Natur­schutz. Generell ist es keine gute Idee, bestimmte Pflanzen einfach abzu­schneiden oder zu fällen. Das gilt auch fürs eigene Grund­stück. Viele Gemeinden haben nämlich Baum­schutz­ver­ordnungen, die unter anderem vorschreiben, dass Bäume ab einem bestimmten Stamm­umfang zu erhalten sind. Zum Wohle wild lebender Tiere und Pflanzen dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz Bäume, Hecken und Büsche vom 1. März bis 30. September sowieso nur sehr schonend beschnitten werden (Paragraf 39).

Wuchernde Ranken an fremden Fassaden

Auch wenn er wunderschön aussieht – wild wachsender Wein, der auf die Fassade des Nach­barhauses wuchert, muss weg. Das hat das Land­gericht Berlin entschieden (Az. 53 S 122/06). Geklagt hatte ein Haus­eigentümer, dessen Hausfassade immer wieder von Weinranken vom Nach­barhaus bewachsen wurde. Ihn störte der Wuchs, da seine Wände nun nicht mehr vernünftig gestrichen werden könnten. Da allein das Zurück­schneiden der Triebe die Pflanze nicht stoppen konnte, müsse sie gerodet werden, meinten die Richter.

Fremdes Obst pflü­cken

Wem eine Pflanze gehört, dem gehören auch die Früchte, die daran wachsen. Deshalb gehören der Nach­barin all die Äpfel, die ihr üppiger Apfelbaum trägt – auch, wenn die Äste ihres Baumes über die Grundstücks­grenze wachsen. In diesem Fall darf die Nach­barin über den Zaun langen, um ihre Äpfel zu ernten. Wer einfach fremdes Obst pflückt, macht sich des Diebstahls schuldig – früher hieß die Tat Mund­raub. Fällt das Obst aber selbst vom Baum, gehört es demjenigen, auf dessen Grund­stück es fällt. Nach­helfen, etwa durch Schütteln der Zweige ist wiederum nicht erlaubt.

Laub vom Nach­barbaum

Regel. Wehen im Herbst die Blätter vom Nach­barn auf die eigene Auffahrt, bedeutet das mehr Arbeit beim Laubfegen. Sich dagegen zu wehren, ist in der Regel aber aussichts­los. Weil Laub ausschließ­lich im Herbst anfällt, sehen die Gerichte es meist als orts­übliche oder unwesentliche, zumut­bare Verunreinigung. Und außerdem weht das eigene Laub ja auch in fremde Gärten.

Ausnahme. Nur in seltenen Fällen machen die Gerichte eine Ausnahme und verpflichten den Nach­barn zur Zahlung einer sogenannten Laubrente. Damit so etwas möglich ist, müssten die Nach­barbäume aber beispiels­weise zu nahe an der eigenen Grundstücks­grenze stehen (BGH, Az. V ZR 8/17). Für den Anspruch auf eine Laubrente reicht es nicht, wenn der Mehr­aufwand nur ein Achtel der gesamten Grundstücks­pflege ausmacht (OLG Karls­ruhe, 6 U 184/07).

Übrigens: Nach­barn müssen es auch dulden, wenn Nadeln von fremden Bäumen aufs eigene Grund­stück fallen. Dafür steht ihnen keine Entschädigung zu, entschied das Land­gericht Dort­mund (Az. 3 O 140/10).

Nach­barrechts­gesetze der Bundes­länder

Viele Bundes­länder haben Nach­barrechts­gesetze, dort sind beispiels­weise spezi­fische Regeln zu Grenz­abständen für Bäume fest­gelegt.

Baden-Württem­berg. Gesetz über das Nachbarrecht

Bayern. Abschnitt Nachbarrecht, Gesetz zur Ausführung des BGB

Berlin. Berliner Nachbarrechtsgesetz

Brandenburg. Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Hessen. Hessisches Nachbarrechtsgesetz

Nieder­sachsen. Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

Nord­rhein-West­falen. Nachbarrechtsgesetz

Rhein­land-Pfalz Landesnachbarrechtsgesetz

Saar­land. Saarländisches Nachbarrechtsgesetz

Sachsen. Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

Sachsen-Anhalt. Nachbarschaftsgesetz

Schleswig-Holstein. Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

Thüringen. Thüringer Nachbarrechtsgesetz

Pollen und Samen von Nach­bars Baum

Neben Früchten und Blättern von Bäumen des Nach­barn können auch Pollen­flug und herab­fallende Samen die Nutzung des eigenen Grund­stücks beein­trächtigen. Eigentümer können aber nicht verlangen, dass der Nach­bar die Bäume fällt oder eine Entschädigung zahlt, wenn er den nach Landes­recht gültigen Abstand zur Grundstücks­grenze einge­halten hat. Er ist dann für die natürlichen Immissionen der Bäume nicht verantwort­lich, entschied der Bundes­gerichts­hof im Falle einiger Birken (Az. V ZR 218/18).

Baum auf Grundstücks­grenze

Nach­barn sind gemein­sam für Bäume verantwort­lich, die auf ihrer Grundstücks­grenze wachsen. Stürzt so ein Baum um, haften beide für den dadurch verursachten Schaden, entschied der Bundes­gerichts­hof (Az. V ZR 33/04). Vor Gericht ging es um eine alte Eiche, die aufgrund von Pilzbefall und anderen Schäden umfiel und das Haus des einen Nach­barn beschädigte. Weil der andere Nach­bar fünf Jahre zuvor totes Holz aus der Baumkrone hatte entfernen lassen, weigerte er sich, den Schaden anteilig zu bezahlen. Das muss er aber, urteilten die Richter. Beide Nach­barn seien für den Baum verantwort­lich. Weil sie versäumt hatten, Maßnahmen gegen sein Umstürzen zu ergreifen, müssen sie je für die Hälfte des Schadens aufkommen.

BGH: Nach­barn haften für Bäume auf ihrem Grund­stück

Wer alte Bäume besitzt, die umstürzen könnten, ist für die Sicherheit verantwort­lich. Ein Grundstücks­besitzer muss deshalb seinem Nach­barn Schaden­ersatz zahlen. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden. Mit den Jahren waren auf dessen Grund vier Pappeln gestürzt und nun wurde ein Garten­haus beschädigt. Der Pappel­besitzer muss zahlen, da ihm die Gefahr von umstürzenden Bäume in der Vergangenheit und durch Hinweise aus der Nach­barschaft bekannt war. Ein Mitverschulden des Nach­barn, der sein Garten­haus in der Gefahrenzone errichtet hatte, lehnte das Gericht ab (Az. V ZR 319/02).

Keine Entschädigung für Miteigentümer

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften haften gegen­über ihren Mitgliedern nicht immer für Schäden durch umstürzende Bäume oder abbrechende Äste. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Az. V ZR 43/19). Eine Eigentümer­gemeinschaft hatte ein Unternehmen mit der Baum­pflege beauftragt. Trotzdem brach ein großer Ast einer Platane ab und beschädigte das Auto eines Miteigentümers. Die Reparatur kostete fast 7 000 Euro. Von der Gemeinschaft bekomme der Geschädigte kein Geld, so die Bundes­richter. Er müsse sich an das mit der Baum­pflege beauftragte Unternehmen wenden.

Hingegen können sich verletzte Passanten an die Eigentümer­gemeinschaft halten, wenn diese ihre Verkehrs­sicherungs­pflichten verletzt hat, etwa bei der Streupflicht.

Wurzeln fremder Bäume

Rasen vs. Baum. Wenn die Wurzeln der Bäume den Rasen des Nach­barn zerstören, müssen sie weg. Das ist der Kern einer Entscheidung des Amts­gerichts München (Az. 121 C 15076/09). Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem vier Bäume an einer Grundstücks­grenze den Rasen beim Nach­barn massiv zerwurzelt hatten. Nachdem der Mann das lange geduldet hatte, forderte er, dass die Wurzeln endlich gekappt werden.

Keine Verjährung. Der Baum­besitzer wandte ein, dass dann die Bäume abstürben. Zudem verjähre der Anspruch auf das Fällen von benach­barten Bäumen nach fünf Jahren. Diese Zeit sei um. Das Gericht entschied dennoch für den Rasen­besitzer. Da die Bäume nach Ansicht von Fachleuten nicht mehr erhaltens­wert seien, müsse der Besitzer tätig werden, auch wenn die Bäume dann eingingen. Die bayerische Verjährungs­vorschrift komme nicht zum Tragen, da sie nur für das Fällen von Bäumen gelte. Hier gehe es aber um das Kappen von Wurzeln – und das sei etwas anderes, meinte das Gericht.

Pflanzen – Vorsicht bei invasiven Arten

Hobby­gärtner dürfen in normaler­weise anpflanzen, was sie möchten. Vorsichtig sollten sie aber bei „Invasive Arten“ arten sein. Das sind Pflanzen, die sich in Gebieten außer­halb ihrer Heimat ausbreiten und so die heimische Flora verdrängen. Sie können Ökosysteme gefährden. Eine EU-Richt­linie regelt den Umgang mit diesen Pflanzen. Auf der sogenannten Unionsliste stehen 36 invasive Pflanzen. Die Verordnung teilt sie je nach Verbreitungs­grad in verschiedene Kategorien ein.

Früh­erkennung. Für Arten, die sich „in der frühen Phase der Invasion“ befinden, gilt eine Beseitigungs­pflicht. Dazu zählen etwa Pampas­gras, Steppen­gras oder Weidenblatt-Akazie. Bei diesen Arten besteht noch die Chance, die Ausbreitung einzudämmen.

Weit verbreitet. Haben sich Arten weit verbreitet, sollen die EU-Länder entsprechende Maßnahmen ergreifen. Das Bundes­amt für Natur­schutz (BfN) hat für jede invasive Art ein Maßnahmenblatt erstellt. Götterbaum, Pontischer Rhododendron oder Riesen­bärenklau sind Beispiele für weit verbreitete invasive Arten. Ebenso wie der Pontische Rhododendron,wie uns das Bundes­amt für Natur­schutz (BfN) mitteilte. Anders als etwa das Pampas­gras haben sie sich bereits in freier Natur ausgebreitet. Sie sollen nicht mehr neu ange­pflanzt werden.

Kein Bußgeld: Laut Bundesnaturschutzgesetz darf die zuständige Behörde, Hobby­gärtne­rinnen und -gärtner dazu verpflichten, invasive Pflanzen zu beseitigen. Sie darf dafür auch bestimmte Verfahren vorschreiben. Diese Anordnung kann mit Zwangs­mitteln durch­gesetzt werden, teilte uns da BfN mit. Eine Geldbuße könne allerdings nicht verhängt werden, da ein entsprechender Tatbestand fehle.

Gewächs­haus – wann eine Baugenehmigung?

Ob Gartenfreunde fürs Gewächs­haus eine Baugenehmigung benötigen, regeln die Bauordnungen der Länder – meist unter dem Stich­wort „verfahrens­freie Bauvorhaben“.

Einige Bundes­länder knüpfen die Genehmigungs­freiheit an die Höhe: In Baden Württemberg sind Gewächs­häuser bis zu einer Höhe von fünf Metern genehmigungs­frei, sofern das Grund­stück inner­halb eines Bebauungs­plans liegt. Anderswo ist das Volumen der Maßstab: So sind in Niedersachsen Gewächs­häuser unter 40 Kubik­meter Raum­inhalt genehmigungs­frei, in Hessen solche unter 30 Kubik­meter.

Tipp: Auch wenn Sie für Ihr Gewächs­haus keine Baugenehmigung brauchen, sollten Sie bei der zuständigen Baubehörde nach­fragen, was für Sie gilt. Denn Ihre Gemeinde kann Fest­legungen treffen, zum Beispiel auch im Bebauungs­plan, die auch Gewächs­häuser gelten. Vorgeschrieben sein können etwa Grenz­abstände zum Nach­barn oder eine maximale Fläche für mögliche Neben­anlagen des Grund­stücks.

Kompost­haufen: Gerüche können für Ärger sorgen

Auch wenn er manchmal müffelt – einen Kompost­haufen darf grund­sätzlich jeder im Garten anlegen. Wer das kleine Einmal­eins des Kompostierens beherrscht und zum Beispiel keine gekochten Speisereste, Knochen oder grobe Äste auf dem Haufen entsorgt, ist auf der sicheren Seite. Denn Kompost­geruch lässt sich nicht ganz vermeiden, und die Nach­barn müssen ihn bis zu einem gewissen Maß hinnehmen. Es kommt aber auch immer auf die Situation vor Ort an. Bei sehr großen Grund­stücken können Nach­barn unter Umständen die Verlegung des Kompost­haufens verlangen. Der Eigentümer eines 1350 Quadrat­meter großen Grund­stück darf seinen Kompost nicht neben Terrasse und Spielgerät seines Nach­barn aufbauen, urteilte das Land­gericht München I (AZ 23 O 14452/86). Angesichts der Grundstücks­größe könne der Kompost­haufen umge­siedelt werden.

Hoch­beet – recht­lich nicht eindeutig zuzu­ordnen

Das Hoch­beet ist in Privatgärten eine eher moderne Entwick­lung und es gibt im Nach­barrecht der Länder hierzu keine konkreten Regeln. Rechts­experte Detlef Stollen­werk sagt: „Das Hoch­beet ist jedenfalls keine Anpflan­zung, sondern recht­lich zum Beispiel als Aufschichtung oder als Boden­erhöhung einzuordnen.“ Einige Länder haben im Nach­barrecht Rege­lungen für „Aufschichtung“, und verlangen einen Mindest­abstand von 50 Zenti­metern zum Nach­bargrund­stück. Dies gilt etwa in Nordrhein-Westfalen. Wer ein Hoch­beet einrichten möchte, einigt sich am besten gütlich mit seinem Nach­barn, oder erfragt mögliche Abstände zur Grundstücks­grenze bei der zuständigen Baubehörde.

Wer auf dem Hoch­beet nur Obst und Gemüse anbaut, das die Grundstücks­mauer oder eine sons­tige Einfriedung nicht über­ragt, sollte auch hier auf der sicheren Seite sein.

Schottergärten – vieler­orts verboten

Umwelt­schädlich. Schotter oder Steingärten gelten als pflegeleicht. Sie können aber der Umwelt schaden und sind daher vieler­orts verboten. Umwelt­schädlich sind sie, wenn sie verhindern, dass Sicker­wasser in den Boden gelangt – zum Beispiel, wenn zwischen Steinen und Boden eine Plastikfolie einge­zogen wurde. Bei heißen sommerlichen Temperaturen heizt sich der Schotter auf und kann Temperaturen bis 70 Grad erreichen. Außerdem kommt hinzu, dass Bienen oder Schmetterlinge beim Einsatz von viel Steinmaterial keine Nahrung finden.

Verboten. Das Anlegen neuer Schottergärten ist zum Beispiel in Baden-Württemberg seit August 2020 nicht mehr erlaubt. Ob alte Gärten zurück­gebaut werden müssen, geht aus dem Landes­natur­schutz­gesetz nicht eindeutig hervor. Das Umwelt­ministerium schrieb uns, man setze „zualler­erst auf Einsicht und Verständnis“. Behördliche Anordnungen seien aber im Einzel­fall möglich. In Bayern dürfen Städte oder Kommunen seit Februar 2021 neu angelegte reine Steingärten verbieten. Für bestehende gilt ein Bestand­schutz.

Rück­bauförderung. Städte wie Braunschweig, Bergkamen oder Saarbrücken (genehmigt am 24. Mai , siehe Ratsinformationssystem) setzen auf Anreize und zahlen Fördergelder, wenn „Flächen entsiegelt“ werden.

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.07.2022 um 11:05 Uhr
    Frei­schneider, Grastrimmer,Graskanten­schneider

    @HPMeyer: Für besonders laute Geräte­gruppen gibt es eine zusätzliche Beschränkung zur Nutzung im Wohngebiet, sodass diese nur werktags zwischen 9 -13 Uhr und von 15 - 17 Uhr betrieben werden dürfen.

  • HPMeyer am 04.07.2022 um 12:28 Uhr
    Fehler bei Lärm? / Geräte mit Gehörschutz

    Sie schreiben unter "Lärm – was Nach­barn tolerieren müssen":
    "Für vier besonders laute Geräte­gruppen ist in der Lärm­ver­ordnung die Benut­zung im Freien zusätzlich einge­schränkt: Frei­schneider, Grastrimmer/Graskanten­schneider, Laubbläser und Laubs­auger dürfen *nur* von 9 bis 13Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden",
    Auf http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/__7.html steht aber
    "§ 7 Betrieb in Wohngebieten;
    (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, " ... "dürfen im Freien"
    ...
    "2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr *nicht* betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen ..."
    Was ist korrekt?
    Ich bin der Meinung, dass Geräte, bei denen ein Gehörschutz zu tragen ist, so laut sind, dass sie in Wohngegenden nicht verwendet werden dürfen.
    Gruß/HPMeyer

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.07.2021 um 16:05 Uhr
    Spielplatz auf Privatgrundstück

    @FilipLange: Die Hamburger Bauordnung verpflichtet auch private Bauherren zur Schaffung von Kinderspielflächen. Wer Wohnungen mit mehr als drei Wohnungen errichtet, kann nach §10 HBauO zur Schaffung eines Kinderspielplatzes auf dem eigenen Grundstück verpflichtet sein. (maa)

  • FilipLange am 19.07.2021 um 14:51 Uhr
    Spielplatz auf Privatgrundstück

    In Hamburg. Das Nachbargrundstück wurde zu einer privaten Wohnanlage mit verschiedenen Townhäuseren umgebaut. In der Anlage wurde ein Kinderspielplatz gebaut, der direkt an den angrenzenden Nachbargrundstücken liegt.
    Gelten für den privaten Spielplatz die selben Regelungen wie für öffentliche Plätze, betreffen Lautstärke der Kinder?
    Mfg

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2021 um 14:06 Uhr
    Geh und Fahrrecht Gewohnheitsrecht hist. Innendorf

    @Erlerlei: Sie finden im obigen Artikel Verweise auf das Nachbarschaftsrecht aller Bundesländer. Wir bitten um Verständnis, dass wir auf mögliche kommunale Besonderheiten hier nicht eingehen können. Die Regelungen des Code Civil wurde spätestens mit Einführung des BGB (1900) in allen Regionen Deutschlands außer Kraft gesetzt. (PH)