Mutmacher Engagiert gegen fragwürdige Gebühren­politik

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Mutmacher - Engagiert gegen fragwürdige Gebühren­politik

Hans-Joachim Lehmann. „Das Ärgerliche ist: Man kann sich nur schwer gegen Gebühren­bescheide wehren“, sagt er. © Stefan Korte

In der Rubrik „Mutmacher“ stellen wir Menschen vor, die Rechte von Verbrauchern stärken. Diesmal: Hans-Joachim Lehmann kämpfte für faire Abwasser­satzungen.

Kritisches Verhältnis zu öffent­lichen Verwaltungen

Der „Abwasser­rebell“ – so hat eine Boulevard-Zeitung Hans-Joachim Lehmann genannt. Der Titel bringt seine Aktivität und Wirkung gut auf den Punkt, schließ­lich hat er es geschafft, die Abwasser­satzungen ab 2017 in seinem Heimat­ort Oer-Erken­schwick zu kippen. Die Folge: Nicht nur dort, auch in anderen Teilen Nord­rhein-West­falens (NRW), werden die Kosten für Haushalte sinken. Als Rebell sieht sich der 74-Jährige dennoch nicht. „Ich bin lieber ein verträglicher Mensch“, sagt er. „Allerdings habe ich ein kritisches Verhältnis zu allem, was mir als unumstöß­lich erklärt wird.“ Dann holt er tief Luft: „Und ich habe ein sehr kritisches Verhältnis zu öffent­lichen Verwaltungen.“

Zins­satz „jenseits von Gut und Böse“

Hans-Joachim Lehmann engagiert sich schon lange politisch – unter anderem war er Mitglied des Stadt­entwick­lungs­ausschusses von Oer-Erken­schwick. Als ehemaliger Steuerberater und Wirt­schafts­prüfer ist er es gewohnt, Dinge zu hinterfragen. Bei der Abwasser­gebührenkalkulation fiel ihm bereits 2007 der ungewöhnlich hohe kalkulatorische Zins­satz von mehr als 6 Prozent auf. „Das war jenseits von Gut und Böse“, sagt er. „Aber als Demokrat beugt man sich der Mehr­heit, deshalb bin ich damals nicht einge­schritten.“ Nachdem er aus dem Gremium ausgeschieden war, entschloss er sich, gegen die Gebühren­politik der Kommune vorzugehen.

Laien blicken nicht durch

Für Laien sind Abwasser­abrechnungen kaum zu durch­schauen, da ihnen enorm komplizierte Berechnungen zugrunde liegen können. Haushalte bezahlen über die Gebühren die Abwasser­beseitigung: Sie kommen, vereinfacht gesagt, für die Anschaffung der Anlagen und die Betriebs­kosten auf. Das Kommunale Abwasser­gesetz von NRW macht Städten nur ungenaue Vorgaben über die einzubeziehenden Kosten. „Die Gebühren sollen lediglich nach betriebs­wirt­schaftlichen Grund­sätzen gestaltet werden“, sagt Lehmann. „Das kann wirk­lich alles bedeuten.“

Nerven­aufreibender Kampf gegen Gebühren­bescheide

Und so hatte die Stadt Oer-Erken­schwick relativ freie Hand bei der Erhebung der Abwasser­gebühren. Unter anderem schrieb sie die Anlagen auf Basis von fiktiven Wiederbeschaffungs­zeit­werten über einen Zeitraum von 50 Jahren ab und erhob auf das für die Anschaffung aufgewandte Kapital hohe Zinsen. „Das Ärgerliche ist: Man kann sich nur schwer gegen Gebühren­bescheide wehren. Und wenn man es tut, wird es nerven­aufreibend“, sagt Lehmann. Er legte 2017 Wider­spruch gegen seinen Abwasser­bescheid ein – zunächst, wie erwartet, erfolg­los. Dann wandte er sich als Mitglied an den Bund der Steuerzahler und lief dort offene Türen ein. Ihm wurde finanzielle Unterstüt­zung bei einer Klage über alle Instanzen zugesagt.

Fast 3 000 Euro zurück und Genugtuung

Das Verfahren zog sich über Jahre hin. Im Mai 2022 stellte das Ober­verwaltungs­gericht Münster fest: Bei der Methodik, nach der in Oer-Erken­schwick die Abwasser­gebühren berechnet werden, sind die kalkulatorischen Zinsen zu hoch angesetzt. Die Stadt hätte für 2017 die Gebühren höchs­tens mit einem Zins­satz von 2,42 Prozent berechnen dürfen – nicht mit 6,52 Prozent (Az. 9 A 1019/20).

Da mit dem Urteil die Abwasser­gebühren­satzung ab 2017 nichtig ist, kann Lehmann mit einer Rück­erstattung aller gezahlten Abwasser­gebühren rechnen – das wären etwas mehr als 2 900 Euro, plus Zinsen.

Im Juli 2022 hat Oer-Erken­schwick frist­gerecht, aber ohne Begründung, Revisions­beschwerde einge­legt. Das Ende bleibt also noch offen. „Mein Anwalt, der Bund der Steuerzahler Nord­rhein-West­falen und ich – wir sind sicher, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben wird“, sagt Lehmann zufrieden.

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Kommentarliste

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  • verleihnixx22 am 18.08.2022 um 12:51 Uhr
    Rücknahme nach AO130

    Die Antwort meiner Kämmerei:
    Gem. § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei den Abgabenbescheiden um rechtswidrige Verwaltungsakte handelt. Da die Gebührenbescheide vor dem Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 im Einklang mit dem KAG NRW und der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung ergangen sind, handelt es sich hierbei nicht um rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 130 AO liegen daher nicht vor.