Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

FAQ Kranken­schutz im Ausland

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Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung im Vergleich - Gut abge­sichert auf langen Reisen

© Getty Images / Aleksandar Nakic

Studenten, Rentner, Auswanderer: Was Sie über den Kranken­schutz im Ausland wissen sollten. Unter Umständen lassen sich Krankenkassen-Beiträge sparen.

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Um die Kranken­versicherung sollte man sich vor der Abreise kümmern

Gibt es Reiseziele, die ­Vorgaben zur Kranken­versicherung machen?

Ja. Checken Sie die Einreisebedingungen auf auswaertiges-amt.de Für einen Kuba-Besuch etwa ist eine Krankenver­sicherung nötig. Thai­land verlangt eine Deckungs­summe ab 100 000 US-Dollar. Katar fordert ab einem Aufenthalt von 30 Tagen den Abschluss einer dort registrierten Kranken­versicherung, die Akutbe­hand­lungen in staatlichen Gesund­heits­einrichtungen abdeckt. Kosten: ­circa 14 Euro für 30 Tage.

Kann ich mich bei der Kranken­kasse für die Zeit des Auslands­auf­enthalts abmelden?

Ja. Das kann eine Möglich­keit sein, ­besonders, wenn Sie außer­halb der EU unterwegs sind, ihren Wohn­sitz dafür aufgeben und sich in Deutsch­land abmelden. So sparen Sie Beiträge. Klären Sie das vor der Abreise mit Ihrer Kasse. Sie benötigen eine Auslands­kranken­versicherung, die mindestens den Leistungen der ­gesetzlichen Kranken­versicherung ­entspricht. Nach der Rück­kehr melden Sie sich bei der Kasse. Sie werden wieder Mitglied, wenn sie pflicht­versichert ­(Beschäftigte, Studierende unter 30, Rentner) oder familien­versichert (Partner, Kind in Ausbildung unter 25) sind. Wer hier nach einem Auslands­job eine versicherungs­freie Beschäftigung aufnimmt, kann freiwil­liges Mitglied werden. Wer all diese Voraus­setzungen nicht erfüllt, keine andere Absicherung hat und vor Abreise gesetzlich versichert war, unterliegt bei einem Wohn­sitz in Deutsch­land der Auffang­versicherungs­pflicht.

Ich studiere inner­halb der EU. Kann ich mich trotzdem bei meiner Krankenkasse abmelden?

Wer im EU-Ausland studiert, aber an ­einer deutschen Universität einge­schrieben ist, bleibt in der Kranken­versicherung für Studierende und zahlt weiter Bei­träge. Für noch familien­versicherte Studierende ist das ohnehin kostenfrei.

Kann ich meine private Kranken­versicherung aussetzen?

Ja, um sich die Rück­kehr zu ähnlichen Konditionen zu sichern, schließen Sie ­eine Anwart­schaft ab. Sie zahlen 5 bis 10 Prozent des Beitrags und kehren später ohne Gesund­heits­prüfung, aber mit alters­entsprechend höheren Beiträgen in Ihren Tarif zurück. Zahlen Sie während Ihres Auslands­auf­enthalts 20 bis 45 Prozent des bisherigen Beitrags, gibt es danach den alten Tarif ohne Gesund­heits­check und auch ohne Alters­aufschlag.

Ich habe die Krankenkasse ausgesetzt, gibt es Schutz für einen Kurz­auf­enthalt in Deutsch­land?

Bei der Auslands­kranken­versicherung decken einige Anbieter befristete Heimat­urlaube ab, aber nur für Notfall­behand­lungen. Gibt es keinen Schutz, müssten Sie sich für diese Zeit eine private Absicherung besorgen. Sonst gehen Sie auf eigene Rechnung zum Arzt.

Wir ziehen ins Ausland. Können wir dafür eine Auslands­kranken­versicherung abschließen?

Nein. Wer dauer­haft in ein anderes Land umsiedelt, muss sich dort nach einer Kranken­versicherung umsehen. In EU-Ländern können gesetzlich Versicherte dem öffent­lichen Gesund­heits­system beitreten und gehen bei einem Heimat­urlaub hier ohne Extra­kosten zum Arzt. Außer­halb der EU gilt das nicht. Eine Option ist die Interna­tionale Kranken­versicherung. Diese ist auch aus dem Ausland abschließ­bar und deckt Routine­unter­suchungen und Impfungen ab, je nach ­Tarif auch den Heimat­urlaub. Nachteil: Sie ist vergleichs­weise teuer und oft nur mit einem Gesund­heitscheck zu haben.

Bin ich als Rentner, der im ­Ausland lebt, pflege­versichert?

Wenn Sie in ein anderes EU-Land ziehen, bleiben Sie in der Krankenkasse, melden sich aber im lokalen Gesund­heits­system an. Sie können Pflegesach­leistungen bean­spruchen. Pflegegeld kommt von der deutschen Pflegekasse und wird darauf ange­rechnet. Außer­halb der EU sind Sie nicht gesetzlich kranken­versichert, es gibt auch keine Pflege­leistungen. Ihre Rente erhalten Sie in über 150 Ländern.

Ich brauche rezept­pflichtige ­Medikamente. Kann mir der Arzt einen Vorrat verschreiben?

In der Regel darf Ihr Arzt Ihnen nur Medikamente für drei Monate verschreiben. Einige Länder verbieten die Einfuhr von Wirk­stoffen, die zu den Betäubungs­mitteln oder psycho­tropen Substanzen zählen (Fentanyl, Cannabis), oder sie ­begrenzen die zulässige Menge. In den Schengen-Staaten ist nur eine Monats­ration erlaubt. Reisende brauchen zudem ein behördlich beglaubigtes Attest, in dem ihr Arzt bestätigt, dass sie das Medikament benötigen. Reisen Sie weiter weg, erkundigen Sie sich bei der Botschaft nach nötigen Genehmigungen.

Kann ich mir auch im Reise­land ein Rezept ausstellen lassen?

Ja. Zum Arzt­besuch nehmen Sie ein Schreiben Ihres Haus­arztes mit dem ­Namen des Wirk­stoffs (nicht der Handels­name), Wirk­stoff­menge, Darreichungs­form (Tablette, Tropfen) und der Dosierung mit. Nicht alle hier zugelassenen Medikamente sind im Ausland erhältlich – oder nur in anderer Form.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2024 um 12:11 Uhr
    Manche zahlen angeblich länger

    @LaMAic: Je nach individuellem Tarif zahlen manche privaten Krankenversicherer auch über die drei Monate hinaus. In vielen Verträgen gilt der Schutz jedoch im außereuropäischen Ausland nur für einen oder drei Monate.
    Prüfen Sie dazu Ihre jeweiligen Vertragsbedingungen.

  • LaMAic am 09.07.2024 um 17:43 Uhr
    Manche zahlen angeblich länger

    Meine PKV teilte mir soeben mit, dass sie selbstverständlich auch über 90 Tage hinaus solange meine Tochter als krankenversichert betrachtet, wie diese ihren Erstwohnsitz bei mir hat - entgegen Ihren Aussagen. Was stimmt nun?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2024 um 09:43 Uhr
    Kriterium Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    @ow: Medizinisch vertretbar ist ein Transport, wenn der Patient auch ohne Gefährdung seiner Gesundheit transportfähig ist. Das würden wir aber auch bei der Formulierung "medizinisch sinnvoll" voraussetzen. Beim Tarif AE der Nürnberger ist die eingeschränkte Bewertung allerdings durch eine weitere Nebenbedingung vergeben worden. In den AVB findet sich folgende Einschränkung: "Wenn der Rücktransport nicht durch uns organisiert wurde, müssen wir nicht leisten."

  • ow am 01.07.2024 um 16:13 Uhr
    Kriterium Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    In den verschiedenen AVBs ist von "medizinisch sinnvollem" oder von "medizinisch sinnvollem und vertretbarem" Rücktransport die Rede. Was ist ein vertretbarer (oder medizinisch vertretbarer?) Rücktransport und inwieweit ist dies einschränkend oder erleichternd zu verstehen (z.B. spricht die Nürnberger im Tarif AE nur von "sinnvoll" und wird als eingeschränkt bewertet)?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2024 um 11:52 Uhr
    Leistung trotz Vorerkrankung bei Reise wegen ...

    @ulrike100: Sind nur Behandlungen ausgeschlossen, die geplant waren oder laut Arzt für die Reisezeit feststanden? Dieser Ausschluss sollte nicht für Reisen wegen eines familiären Todesfalls gelten. Konkret geht es um Ausschlüsse für Vorerkrankungen, die möglicherweise während einer Reise behandlungsbedürftig sind. Im Regelfall schließen Versicherer solche Behandlungen von ihrer Leistungspflicht aus. Findet aber die Reise aufgrund eines familiären Todesfalls statt (z.B. Reise zur Beerdigung eines nahen Angehörigen im Ausland), verzichten viele Versicherer auf die Anwendung dieses Ausschlusses.