Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Chro­nisch krank auf Reisen

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Chro­nisch Kranke sollten vorab klären, ob der Versicherer Behand­lungen abdeckt, die wegen einer Verschlechterung ihrer Erkrankung nötig werden – und vor der Reise nicht geplant waren. Das ist etwa der Fall, wenn ein gut einge­stellter Diabetiker einen Zuckerschock erleidet. Einige Anbieter formulieren das ausdrück­lich in ihren Bedingungen. Betroffene sollten sich vor der Abfahrt von Ärztin oder Arzt außerdem die Reise­fähig­keit bescheinigen lassen. Das empfiehlt sich auch für Schwangere.

Krankenkasse bei Chronikern in der Pflicht

Wer regel­mäßig und absehbar Behand­lungen benötigt, hat es schwer, von der Auslands­kranken­versicherung umfassenden Versicherungs­schutz zu erhalten. Denn dafür kommen die Anbieter nicht auf. Diese Lücke müssen die Patienten mithilfe ihrer Krankenkasse schließen.

Welche Krankenkasse die besten Tarife und den besten Schutz bietet, zeigt unser Krankenkassenvergleich.

So geht es: Dialysepatienten oder Menschen mit Vorerkrankungen wie Multiple Sklerose sollten ihrer Krankenkasse nach­weisen, dass sie keine private Auslands­kranken­versicherung für notwendige Behand­lungen ihrer Vorerkrankung auf Reisen finden. Sie sollten zwei bis drei Ablehnungs­schreiben vorlegen, in denen der Versicherer bestätigt, dass er Behand­lungs­kosten für die chro­nische Krankheit nicht über­nimmt. Dann über­nimmt die Kasse nach Prüfung bestimmte Kosten.

Sechs Wochen Schutz außer­halb der EU

Der Schutz von chro­nisch Kranken im Ausland gehört zu den Leistungen der Krankenkassen. Er ist im Sozialgesetz­buch V in Paragraf 18 fest­geschrieben. Für sechs Wochen im Kalender­jahr über­nimmt die Kasse auch außer­halb Europas die medizi­nischen Kosten maximal bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Sie springt auch ein, wenn junge Menschen mit Vorerkrankungen im Ausland zur Schule gehen oder studieren.

Tipp: Auch wenn Sie mit der Krankenkasse nun alles geregelt haben: Eine private Auslands­kranken­versicherung brauchen Sie als Chroniker trotzdem. Und zwar für mögliche Notfälle im Ausland, die nichts mit Ihrer Vorerkrankung zu tun haben – seien es Zahn­schmerzen, ein Beinbruch oder die Folgen eines Auto­unfalls.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.07.2024 um 12:11 Uhr
    Manche zahlen angeblich länger

    @LaMAic: Je nach individuellem Tarif zahlen manche privaten Krankenversicherer auch über die drei Monate hinaus. In vielen Verträgen gilt der Schutz jedoch im außereuropäischen Ausland nur für einen oder drei Monate.
    Prüfen Sie dazu Ihre jeweiligen Vertragsbedingungen.

  • LaMAic am 09.07.2024 um 17:43 Uhr
    Manche zahlen angeblich länger

    Meine PKV teilte mir soeben mit, dass sie selbstverständlich auch über 90 Tage hinaus solange meine Tochter als krankenversichert betrachtet, wie diese ihren Erstwohnsitz bei mir hat - entgegen Ihren Aussagen. Was stimmt nun?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2024 um 09:43 Uhr
    Kriterium Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    @ow: Medizinisch vertretbar ist ein Transport, wenn der Patient auch ohne Gefährdung seiner Gesundheit transportfähig ist. Das würden wir aber auch bei der Formulierung "medizinisch sinnvoll" voraussetzen. Beim Tarif AE der Nürnberger ist die eingeschränkte Bewertung allerdings durch eine weitere Nebenbedingung vergeben worden. In den AVB findet sich folgende Einschränkung: "Wenn der Rücktransport nicht durch uns organisiert wurde, müssen wir nicht leisten."

  • ow am 01.07.2024 um 16:13 Uhr
    Kriterium Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    In den verschiedenen AVBs ist von "medizinisch sinnvollem" oder von "medizinisch sinnvollem und vertretbarem" Rücktransport die Rede. Was ist ein vertretbarer (oder medizinisch vertretbarer?) Rücktransport und inwieweit ist dies einschränkend oder erleichternd zu verstehen (z.B. spricht die Nürnberger im Tarif AE nur von "sinnvoll" und wird als eingeschränkt bewertet)?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.06.2024 um 11:52 Uhr
    Leistung trotz Vorerkrankung bei Reise wegen ...

    @ulrike100: Sind nur Behandlungen ausgeschlossen, die geplant waren oder laut Arzt für die Reisezeit feststanden? Dieser Ausschluss sollte nicht für Reisen wegen eines familiären Todesfalls gelten. Konkret geht es um Ausschlüsse für Vorerkrankungen, die möglicherweise während einer Reise behandlungsbedürftig sind. Im Regelfall schließen Versicherer solche Behandlungen von ihrer Leistungspflicht aus. Findet aber die Reise aufgrund eines familiären Todesfalls statt (z.B. Reise zur Beerdigung eines nahen Angehörigen im Ausland), verzichten viele Versicherer auf die Anwendung dieses Ausschlusses.